25.02.2013 09:30 Uhr in Wirtschaft & Finanzen und in Wirtschaft & Finanzen von GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
Möglicherweise verdeckte Gewinnausschüttungen in Form von überhöhten Geschäftsführergehältern
Möglicherweise verdeckte Gewinnausschüttungen in Form von überhöhten GeschäftsführergehälternKurzfassung: Zuwendungen innerhalb einer Gesellschaft, welche ausschließlich dem Gesellschaftsverhältnis entspringen, werden des Öfteren unter dem Deckmantel überhöhter Gehälter ausgezahlt.
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 25.02.2013] GRP Rainer Rechtsanwälte und Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart, Bremen und Nürnberg www.grprainer.com führen dazu aus: Im Rahmen der Gehälterspanne für Geschäftsführer einer GmbH existieren gravierende Unterschiede. So ist es nicht selten, dass Vergütungen dieser Position in einem Unternehmen dieser Gesellschaftsform im Vergleich zu vergleichbaren Unternehmen unverhältnismäßig hoch liegen.
Problematisch ist dies dann, wenn der Verdacht nahe liegt, dass die Höhe der Gehälter lediglich durch die Gesellschaftsverhältnisse zustande kommt, mithin verdeckte Gewinnausschüttungen vorliegen. Dies sind Zuwendungen, die ein gewissenhafter Geschäftsleiter einer Person, welche nicht Gesellschafter ist, bei gleicher Qualifikation und Position im Unternehmen, nicht gewähren würde.
Einen solchen Fall hatte kürzlich das Finanzgericht Münster zu entscheiden (Az. 13 K 125/09 F): Dabei ging es um eine GmbH & Co. KG, deren alleinige Gesellschafterin eine GmbH war. Alle ihre Kommanditisten waren Kinder der GmbH-Geschäftsführer, mithin waren nur Gesellschafter beteiligt. Einzig ein gesellschaftsfremder Beirat wurde bestellt, welcher die Höhe der Geschäftsführergehälter bestimmen sollte. Dem Finanzamt erschienen diese letztlich zu hoch, der Verdacht verdeckter Gewinnausschüttungen lag nahe.
Das Finanzgericht Münster bestätigte diesen Verdacht in oben genanntem Urteil und befürwortete zudem die Vorgehensweise der finanzamtlichen Ermittlungen. Der externe Vergleich der Gehälter sei demnach vorliegend zwingend gewesen, da die betroffene Gesellschaft nur interne Geschäftsführer beschäftige, was die Bewertung der Angemessenheit der Gehälterhöhe unmöglich mache. Darüber hinaus lägen nach Meinung des Gerichtes nachweislich Zuwendungen vor, welche allein den Gesellschaftsverhältnissen, mithin der Beschäftigung ausschließlich gesellschaftsinterner Geschäftsführer, zugrunde lägen. Gewinnausschüttungen an die Geschäftsführer seien auf diese Weise getarnt worden. Auch der von dem Unternehmen eingestellte gesellschaftsfremde Beirat konnte die Ansicht des Gerichtes nicht ändern, stellte sich doch im Laufe des Verfahrens heraus, dass diesem die Höhe der Gehälter der Geschäftsführer von wiederum gesellschaftsinternen Personen nahegelegt worden seien.
Gesellschaften, welche wie im obigen Fall ausschließlich gesellschaftsinterne Geschäftsführer beschäftigen, sollten daher bei der Vergütung dieser Position vorsichtig sein. Ein im Gesellschaftsrecht versierter Anwalt berät Sie und bewahrt Sie vor unangenehmen Nachforschungen des Finanzamtes.
http://www.grprainer.com/Gesellschaftsrecht.html
Problematisch ist dies dann, wenn der Verdacht nahe liegt, dass die Höhe der Gehälter lediglich durch die Gesellschaftsverhältnisse zustande kommt, mithin verdeckte Gewinnausschüttungen vorliegen. Dies sind Zuwendungen, die ein gewissenhafter Geschäftsleiter einer Person, welche nicht Gesellschafter ist, bei gleicher Qualifikation und Position im Unternehmen, nicht gewähren würde.
Einen solchen Fall hatte kürzlich das Finanzgericht Münster zu entscheiden (Az. 13 K 125/09 F): Dabei ging es um eine GmbH & Co. KG, deren alleinige Gesellschafterin eine GmbH war. Alle ihre Kommanditisten waren Kinder der GmbH-Geschäftsführer, mithin waren nur Gesellschafter beteiligt. Einzig ein gesellschaftsfremder Beirat wurde bestellt, welcher die Höhe der Geschäftsführergehälter bestimmen sollte. Dem Finanzamt erschienen diese letztlich zu hoch, der Verdacht verdeckter Gewinnausschüttungen lag nahe.
Das Finanzgericht Münster bestätigte diesen Verdacht in oben genanntem Urteil und befürwortete zudem die Vorgehensweise der finanzamtlichen Ermittlungen. Der externe Vergleich der Gehälter sei demnach vorliegend zwingend gewesen, da die betroffene Gesellschaft nur interne Geschäftsführer beschäftige, was die Bewertung der Angemessenheit der Gehälterhöhe unmöglich mache. Darüber hinaus lägen nach Meinung des Gerichtes nachweislich Zuwendungen vor, welche allein den Gesellschaftsverhältnissen, mithin der Beschäftigung ausschließlich gesellschaftsinterner Geschäftsführer, zugrunde lägen. Gewinnausschüttungen an die Geschäftsführer seien auf diese Weise getarnt worden. Auch der von dem Unternehmen eingestellte gesellschaftsfremde Beirat konnte die Ansicht des Gerichtes nicht ändern, stellte sich doch im Laufe des Verfahrens heraus, dass diesem die Höhe der Gehälter der Geschäftsführer von wiederum gesellschaftsinternen Personen nahegelegt worden seien.
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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Herr M Rainer
Hohenzollernring 21-23, 50672 Köln, Deutschland
Tel.: 0221-2722750; http://www.grprainer.com
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