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Für die Frage der Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes sind Leiharbeiter zu berücksichtigen
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Leiharbeiter können für die Frage der Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes zu berücksichtigen sein, wenn der Unternehmer die Betriebsgröße berechnet, um zu erfahren, ob das KSchG anwendbar ist. ... weiter lesen Quelle
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