04.03.2013 09:23 Uhr in Wirtschaft & Finanzen und in Wirtschaft & Finanzen von GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
Compliance-Manager kann aufgrund einer rechtswidrigen Handlung möglicherweise gekündigt werden
Compliance-Manager kann aufgrund einer rechtswidrigen Handlung möglicherweise gekündigt werdenKurzfassung: Einem Compliance-Mitarbeiter kann möglicherweise aufgrund einer von ihm getroffenen Überwachungsmaßnahme hinsichtlich eines Mitarbeiters gekündigt werden.
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 04.03.2013] GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart, Bremen und Nürnberg www.grprainer.com führen aus: Einem Compliance Manager treffen bestimmte Rechte und Pflichten. Dazu gehören unter anderem die Verhinderung von Rechtsverstößen. Somit soll ihn insbesondere die Pflicht treffen, Straftaten von Mitarbeitern des Unternehmens zu nennen.
Sofern ein Compliance-Manager jedoch objektiv rechtswidrig handeln sollte und darüber hinaus um die Rechtswidrigkeit seines Handelns wusste, kann eine Kündigung unter Umständen zulässig sein. Dies soll aus dem Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 18.02.2010 (Az. 38 Ca 12879/09) hervorgehen.
Sollte der Betroffene allerdings keine juristische Ausbildung haben bzw. andere Mitarbeiter aus seiner Arbeitsgruppe keine Bedenken gegen die Maßnahme äußern, treffe dem Arbeitgeber die Beweislast. Als Mitarbeiter der Arbeitsgruppe seien dabei insbesondere Juristen zu nennen. Der Arbeitgeber müsse insbesondere den Nachweis dafür erbringen, dass der Betroffene, welcher keine juristische Ausbildung durchlaufen hat, besser als seine Mitarbeiter hätte erkennen können, dass manche Überwachungsmaßnahmen unter Umständen rechtswidrig seien.
Datenschutzbestimmungen oder andere rechtliche Vorgaben seien durch die Einleitung von Überwachungsmaßnahmen jedenfalls nicht verletzt worden. Somit rechtfertige dies auch keine verhaltensbedingte Kündigung des Arbeitnehmers. Ein Compliance-Manager müsse nämlich gerade die Funktion erfüllen, etwaige Schäden von seinem Unternehmen abzuhalten. Die Veranlassung zu Überwachungsmaßnahmen bezüglich eines verdächtigen Mitarbeiters bei einem begründeten Verdacht einer Straftat durch diesen sei im Ergebnis daher nicht als abwegig einzustufen. Auch Überwachungen durch Detektive, Überwachung von ausgetauschten Daten oder der Abgleich von personenbezogenen Daten können möglicherweise als Überwachungsmaßnahmen in Betracht kommen.
Aufgrund des Bekanntwerdens mehrerer Verstöße erhält das Gebiet Compliance eine immer größer werdende Bedeutung in der Öffentlichkeit. Dabei sollte berücksichtigt werden, dass eine Überprüfung von Daten möglicherweise auch einen Verstoß gegen Strafgesetze darstellen kann.
Zur Aufklärung von Straftaten dürfen personenbezogene Daten jedoch erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Dies soll aus dem Bundesdatenschutzgesetz hervorgehen. Erforderlich seien jedoch Anhaltspunkte, dass der Betroffene die Tat begangen hat. Die Rechte und Interessen des Betroffenen müssen dabei aber beachtet werden. Weiter dürfen die Art und das Ausmaß der Überwachungsmaßnahmen nicht unverhältnismäßig in Bezug auf den Anlass sein.
Betroffene sollten bei Verstößen im Bereich Compliance einen im Arbeitsrecht versierten Rechtsanwalt aufsuchen. Dieser kann Ihren Fall umfassend und einzelfallbezogen prüfen. Unter Umständen könnten Ihnen sogar Schadensersatzansprüchen zustehen.
http://www.grprainer.com/Arbeitsrecht-Fuehrungskraefte.html
Sofern ein Compliance-Manager jedoch objektiv rechtswidrig handeln sollte und darüber hinaus um die Rechtswidrigkeit seines Handelns wusste, kann eine Kündigung unter Umständen zulässig sein. Dies soll aus dem Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 18.02.2010 (Az. 38 Ca 12879/09) hervorgehen.
Sollte der Betroffene allerdings keine juristische Ausbildung haben bzw. andere Mitarbeiter aus seiner Arbeitsgruppe keine Bedenken gegen die Maßnahme äußern, treffe dem Arbeitgeber die Beweislast. Als Mitarbeiter der Arbeitsgruppe seien dabei insbesondere Juristen zu nennen. Der Arbeitgeber müsse insbesondere den Nachweis dafür erbringen, dass der Betroffene, welcher keine juristische Ausbildung durchlaufen hat, besser als seine Mitarbeiter hätte erkennen können, dass manche Überwachungsmaßnahmen unter Umständen rechtswidrig seien.
Datenschutzbestimmungen oder andere rechtliche Vorgaben seien durch die Einleitung von Überwachungsmaßnahmen jedenfalls nicht verletzt worden. Somit rechtfertige dies auch keine verhaltensbedingte Kündigung des Arbeitnehmers. Ein Compliance-Manager müsse nämlich gerade die Funktion erfüllen, etwaige Schäden von seinem Unternehmen abzuhalten. Die Veranlassung zu Überwachungsmaßnahmen bezüglich eines verdächtigen Mitarbeiters bei einem begründeten Verdacht einer Straftat durch diesen sei im Ergebnis daher nicht als abwegig einzustufen. Auch Überwachungen durch Detektive, Überwachung von ausgetauschten Daten oder der Abgleich von personenbezogenen Daten können möglicherweise als Überwachungsmaßnahmen in Betracht kommen.
Aufgrund des Bekanntwerdens mehrerer Verstöße erhält das Gebiet Compliance eine immer größer werdende Bedeutung in der Öffentlichkeit. Dabei sollte berücksichtigt werden, dass eine Überprüfung von Daten möglicherweise auch einen Verstoß gegen Strafgesetze darstellen kann.
Zur Aufklärung von Straftaten dürfen personenbezogene Daten jedoch erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Dies soll aus dem Bundesdatenschutzgesetz hervorgehen. Erforderlich seien jedoch Anhaltspunkte, dass der Betroffene die Tat begangen hat. Die Rechte und Interessen des Betroffenen müssen dabei aber beachtet werden. Weiter dürfen die Art und das Ausmaß der Überwachungsmaßnahmen nicht unverhältnismäßig in Bezug auf den Anlass sein.
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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Herr M Rainer
Hohenzollernring 21-23, 50672 Köln, Deutschland
Tel.: 0221-2722750; http://www.grprainer.com
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