05.03.2013 11:11 Uhr in Gesellschaft & Familie von Bundesverfassungsgericht
Anträge der NPD gegen Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung erfolglos
Kurzfassung: Anträge der NPD gegen Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung erfolglosDer Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat einen Antrag der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) auf Festst ...
[Bundesverfassungsgericht - 05.03.2013] Anträge der NPD gegen Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung erfolglos
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat einen Antrag der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) auf Feststellung, dass sie nicht verfassungswidrig sei, mit einem heute veröffentlichten Beschluss verworfen. Für die begehrte Feststellung sieht das Bundesverfassungsgerichtsgesetz kein Verfahren vor. Eine Rechtsschutzlücke ist damit auch insoweit nicht verbunden, als die NPD geltend macht, die laufende Verbotsdebatte wirke sich wie ein faktisches Parteiverbot aus. Staatliche Stellen sind nicht gehindert, das Für und Wider eines Parteiverbotsverfahrens mit der gebotenen Sachlichkeit zur Debatte zu stellen. Ebenfalls verworfen hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts den Hilfsantrag der NPD auf Feststellung, dass der Deutsche Bundestag, der Bundesrat und die Bundesregierung die parteibezogenen Rechte der NPD durch die fortwährende Behauptung ihrer Verfassungswidrigkeit verletzten.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen die folgenden Erwägungen
zugrunde:
1. Der Hauptantrag ist unzulässig. Das Bundesverfassungsgerichtsgesetz sieht nicht vor, dass eine Partei das Bundesverfassungsgericht zur Feststellung ihrer Verfassungsmäßigkeit anrufen kann.
a) Politische Parteien sind, solange das Bundesverfassungsgericht nicht ihre Verfassungswidrigkeit festgestellt hat, in der Wahrnehmung ihrer Rechte frei. Wird ihre Berechtigung dazu bestritten, steht ihnen der Rechtsweg offen. Der Einwand der Antragstellerin, eine als verfassungsfeindlich gebrandmarkte Partei sei überfordert, in jedem Einzelfall um Rechtsschutz nachzusuchen, und dieser erweise sich zudem nicht selten als ineffektiv, zeigt kein strukturelles Rechtsschutzdefizit auf. Die Antragstellerin benennt lediglich praktische Probleme, die erkennbar mit zumutbarem Aufwand zu bewältigen sind.
b) Ein Rechtsschutzdefizit ist auch nicht ersichtlich, soweit die Antragstellerin geltend macht, die von ihr unter dem Begriff "Verbotsdebatte" zusammengefassten Äußerungen und die sonstigen gegen sie gerichteten Maßnahmen wirkten sich wie ein Verbot aus. aa) Politische Parteien müssen sich entsprechend ihrer Aufgabe, bei der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken, der öffentlichen Auseinandersetzung stellen. Teil der öffentlichen Auseinandersetzung sind Äußerungen zur Einschätzung einer politischen Partei als verfassungsfeindlich, sofern sie sich im Rahmen von Recht und Gesetz halten. Solchen Äußerungen kann und muss die betroffene Partei mit den Mitteln des Meinungskampfes begegnen.
Soweit staatliche Stellen die politische Auseinandersetzung führen, müssen sie die Grenzen beachten, die ihnen von Verfassungs wegen gesetzt sind und deren Einhaltung gerichtlicher Überprüfung unterliegt. Dies gilt auch für die öffentliche Erörterung, ob gegen eine Partei ein Verbotsverfahren eingeleitet wird. Eine Verletzung der Rechte aus Art. 21 Abs. 1 GG kommt in diesem Fall allerdings dann in Betracht, wenn erkennbar wird, dass eine solche Debatte nicht entscheidungsorientiert, sondern mit dem Ziel der Benachteiligung der betroffenen Partei geführt wird.
bb) Den politischen Parteien und ihren Mitgliedern stehen zudem gerichtliche Wege offen, um dem Vorwurf der Verfassungsfeindlichkeit zu begegnen. Die Antragstellerin verkennt durchaus nicht, dass die Verfassungsmäßigkeit einer politischen Partei Gegenstand gerichtlicher Beurteilung sein kann und ist. Wenn sie aus Misserfolgen in entsprechenden fachgerichtlichen Verfahren schließt, es bestehe eine Rechtsschutzlücke, ist diese Schlussfolgerung nicht nachvollziehbar.
cc) Aus diesen Gründen ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegner kein Verfahren auf Feststellung der Verfassungskonformität in das Bundesverfassungsgerichtsgesetz aufgenommen haben.
2. Der Hilfsantrag ist als Organklage statthaft, so, wie er begründet worden ist, aber unzulässig. Es fehlt an ausreichendem Vortrag, dass die Antragstellerin durch Maßnahmen oder Unterlassungen der Antragsgegner in ihrem Parteistatus verletzt oder unmittelbar gefährdet ist. Die Antragstellerin zitiert Aussagen von Ministerpräsidenten, Landesinnenministern, einzelnen Bundestagsabgeordneten und einer Bundesministerin. Es ist jedoch nicht erkennbar, dass die Genannten sich für einen der Antragsgegner äußern wollten. Auch Maßnahmen einer Bundesministerin - wie etwa die Förderung von Programmen gegen Rechtsextremismus - können nicht ohne weiteres der Bundesregierung als Kollegialorgan zugerechnet werden.
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat einen Antrag der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) auf Feststellung, dass sie nicht verfassungswidrig sei, mit einem heute veröffentlichten Beschluss verworfen. Für die begehrte Feststellung sieht das Bundesverfassungsgerichtsgesetz kein Verfahren vor. Eine Rechtsschutzlücke ist damit auch insoweit nicht verbunden, als die NPD geltend macht, die laufende Verbotsdebatte wirke sich wie ein faktisches Parteiverbot aus. Staatliche Stellen sind nicht gehindert, das Für und Wider eines Parteiverbotsverfahrens mit der gebotenen Sachlichkeit zur Debatte zu stellen. Ebenfalls verworfen hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts den Hilfsantrag der NPD auf Feststellung, dass der Deutsche Bundestag, der Bundesrat und die Bundesregierung die parteibezogenen Rechte der NPD durch die fortwährende Behauptung ihrer Verfassungswidrigkeit verletzten.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen die folgenden Erwägungen
zugrunde:
1. Der Hauptantrag ist unzulässig. Das Bundesverfassungsgerichtsgesetz sieht nicht vor, dass eine Partei das Bundesverfassungsgericht zur Feststellung ihrer Verfassungsmäßigkeit anrufen kann.
a) Politische Parteien sind, solange das Bundesverfassungsgericht nicht ihre Verfassungswidrigkeit festgestellt hat, in der Wahrnehmung ihrer Rechte frei. Wird ihre Berechtigung dazu bestritten, steht ihnen der Rechtsweg offen. Der Einwand der Antragstellerin, eine als verfassungsfeindlich gebrandmarkte Partei sei überfordert, in jedem Einzelfall um Rechtsschutz nachzusuchen, und dieser erweise sich zudem nicht selten als ineffektiv, zeigt kein strukturelles Rechtsschutzdefizit auf. Die Antragstellerin benennt lediglich praktische Probleme, die erkennbar mit zumutbarem Aufwand zu bewältigen sind.
b) Ein Rechtsschutzdefizit ist auch nicht ersichtlich, soweit die Antragstellerin geltend macht, die von ihr unter dem Begriff "Verbotsdebatte" zusammengefassten Äußerungen und die sonstigen gegen sie gerichteten Maßnahmen wirkten sich wie ein Verbot aus. aa) Politische Parteien müssen sich entsprechend ihrer Aufgabe, bei der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken, der öffentlichen Auseinandersetzung stellen. Teil der öffentlichen Auseinandersetzung sind Äußerungen zur Einschätzung einer politischen Partei als verfassungsfeindlich, sofern sie sich im Rahmen von Recht und Gesetz halten. Solchen Äußerungen kann und muss die betroffene Partei mit den Mitteln des Meinungskampfes begegnen.
Soweit staatliche Stellen die politische Auseinandersetzung führen, müssen sie die Grenzen beachten, die ihnen von Verfassungs wegen gesetzt sind und deren Einhaltung gerichtlicher Überprüfung unterliegt. Dies gilt auch für die öffentliche Erörterung, ob gegen eine Partei ein Verbotsverfahren eingeleitet wird. Eine Verletzung der Rechte aus Art. 21 Abs. 1 GG kommt in diesem Fall allerdings dann in Betracht, wenn erkennbar wird, dass eine solche Debatte nicht entscheidungsorientiert, sondern mit dem Ziel der Benachteiligung der betroffenen Partei geführt wird.
bb) Den politischen Parteien und ihren Mitgliedern stehen zudem gerichtliche Wege offen, um dem Vorwurf der Verfassungsfeindlichkeit zu begegnen. Die Antragstellerin verkennt durchaus nicht, dass die Verfassungsmäßigkeit einer politischen Partei Gegenstand gerichtlicher Beurteilung sein kann und ist. Wenn sie aus Misserfolgen in entsprechenden fachgerichtlichen Verfahren schließt, es bestehe eine Rechtsschutzlücke, ist diese Schlussfolgerung nicht nachvollziehbar.
cc) Aus diesen Gründen ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegner kein Verfahren auf Feststellung der Verfassungskonformität in das Bundesverfassungsgerichtsgesetz aufgenommen haben.
2. Der Hilfsantrag ist als Organklage statthaft, so, wie er begründet worden ist, aber unzulässig. Es fehlt an ausreichendem Vortrag, dass die Antragstellerin durch Maßnahmen oder Unterlassungen der Antragsgegner in ihrem Parteistatus verletzt oder unmittelbar gefährdet ist. Die Antragstellerin zitiert Aussagen von Ministerpräsidenten, Landesinnenministern, einzelnen Bundestagsabgeordneten und einer Bundesministerin. Es ist jedoch nicht erkennbar, dass die Genannten sich für einen der Antragsgegner äußern wollten. Auch Maßnahmen einer Bundesministerin - wie etwa die Förderung von Programmen gegen Rechtsextremismus - können nicht ohne weiteres der Bundesregierung als Kollegialorgan zugerechnet werden.
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Bundesverfassungsgericht,
, 76131 Karlsruhe, Deutschland
Tel.: 0721/91010; http://www.bundesverfassungsgericht.de
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