06.03.2013 11:18 Uhr in Gesellschaft & Familie von Bundesministerium der Justiz (BMJ)
Reform stärkt Betreuungsbehörde
Kurzfassung: Reform stärkt Betreuungsbehörde Zu dem heute vom Bundeskabinett beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Funktionen der Betreuungsbehörde erklärt Bundesjustizministerin Sabine Leuthe ...
[Bundesministerium der Justiz (BMJ) - 06.03.2013] Reform stärkt Betreuungsbehörde
Zu dem heute vom Bundeskabinett beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Funktionen der Betreuungsbehörde erklärt Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger:
Die Zahlen der rechtlichen Betreuungen steigen seit Jahren an: Die Zahl der rechtlichen Betreuungen hat sich in den letzten zwanzig Jahren insgesamt verdreifacht. Jede Betreuung greift in das Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen ein. Betreuungen müssen daher auf das wirklich Erforderliche beschränkt werden. Maßstab muss dabei sein, dass ein rechtlicher Betreuer nur bestellt werden darf, wenn andere Hilfen und Assistenzen zur Unterstützung des hilfsbedürftigen Betroffenen nicht ausreichen.
Im Mittelpunkt der Reform steht die Stärkung der Betreuungsbehörde, die mit ihrem Fachwissen über soziale Hilfen auch andere Wege zur Unterstützung behinderter und kranker Menschen aufzeigen oder im Falle einer dennoch notwendigen rechtlichen Betreuung ehrenamtliche Betreuer vorschlagen kann. Ihr kommt an der Schnittstelle zu sozialen Hilfen und Assistenzen eine zentrale Funktion zu. Unter anderem durch eine verpflichtende Anhörung der Betreuungsbehörde vor Bestellung eines Betreuers sowie der Erstellung eines qualifizierten Berichts sollen künftig andere Hilfen und Assistenzen, die eine Betreuung vermeiden können, von den Betroffenen besser genutzt werden können.
Der jetzt vom Kabinett beschlossene Entwurf ist ein weiterer wichtiger Schritt hin zur stärkeren Berücksichtigung des Selbstbestimmungsrechts. Dem Erforderlichkeitsgrundsatz wird verstärkt Rechnung getragen. Zugleich begegnen die Neuregelungen dem Anstieg der Betreuungskosten.
Zum Hintergrund:
Auch nach Inkrafttreten des Zweiten Betreuungsrechtsänderungsgesetzes im Juli 2005 sind die Betreuungszahlen weiter gestiegen. Lag die Zahl der Betreuungen 2004 noch bei etwa 1,15 Millionen, beträgt sie mittlerweile etwa 1,3 Millionen. Es ist vor diesem Hintergrund ein wichtiges Anliegen, dass gerade auch unter Berücksichtigung der VN-Behindertenrechtskonvention das Selbstbestimmungsrecht kranker und behinderter Menschen stärkere Beachtung findet. Der Gesetzentwurf greift dieses Anliegen auf. Er orientiert sich dabei eng an den Empfehlungen der interdisziplinären Arbeitsgruppe zum Betreuungsrecht, die sich unter Vorsitz des Bundesministeriums der Justiz in den Jahren 2009 bis 2011 mit möglichen Verbesserungen im Betreuungsrecht befasst und ihren Abschlussbericht am 20. Oktober 2011 vorgelegt hat. Die Justizministerinnen und Justizminister der Länder haben das BMJ gebeten, einen Gesetzentwurf zu erarbeiten, der die Vorschläge der Arbeitsgruppe - soweit diese das Bundesrecht betreffen - umsetzt.
Durch Änderungen im Verfahrensrecht (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG) und im Betreuungsbehördengesetz sollen die Funktionen der Betreuungsbehörde sowohl im Vorfeld als auch im gerichtlichen Verfahren gestärkt werden, um die Bestellung eines rechtlichen Betreuers - soweit möglich - zu vermeiden und damit die Selbstbestimmung zu stärken. Damit sollen auch die mit der Bestellung eines Betreuers verbundenen Ausgaben im Interesse der betroffenen Bürgerinnen und Bürger sowie - bei deren Mittellosigkeit - der Justizkasse gesenkt werden. Im Einzelnen wird hierzu vorgeschlagen:
zur Feststellung des Sachverhalts im betreuungsgerichtlichen Verfahren die Anhörung der Betreuungsbehörde vor Bestellung eines Betreuers oder vor Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts verpflichtend vorzusehen, qualifizierte Kriterien für den Bericht der Betreuungsbehörde gesetzlich festzulegen, die Aufgaben der Betreuungsbehörde im Betreuungsbehördengesetz zu konkretisieren und ihre Wahrnehmung durch Fachkräfte gesetzlich zu verankern.Der Entwurf ist damit ein erster Schritt zu einer weiterzuführenden Diskussion über notwendige Veränderungen im Betreuungsrecht, die durch eine geplante Evaluation dieses Gesetzes begleitet werden soll.
Herausgegeben vom Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des
Bundesministeriums der Justiz
Verantwortlich: Anders Mertzlufft; Redaktion: Mareke Aden, Dr. Wolf Albin, Hendrik Wieduwilt, Anne Zimmermann
Mohrenstr. 37, 10117 Berlin
Telefon 030/18 580 9090
Telefax 030/18 580 9046
presse@bmj.bund.de
Zu dem heute vom Bundeskabinett beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Funktionen der Betreuungsbehörde erklärt Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger:
Die Zahlen der rechtlichen Betreuungen steigen seit Jahren an: Die Zahl der rechtlichen Betreuungen hat sich in den letzten zwanzig Jahren insgesamt verdreifacht. Jede Betreuung greift in das Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen ein. Betreuungen müssen daher auf das wirklich Erforderliche beschränkt werden. Maßstab muss dabei sein, dass ein rechtlicher Betreuer nur bestellt werden darf, wenn andere Hilfen und Assistenzen zur Unterstützung des hilfsbedürftigen Betroffenen nicht ausreichen.
Im Mittelpunkt der Reform steht die Stärkung der Betreuungsbehörde, die mit ihrem Fachwissen über soziale Hilfen auch andere Wege zur Unterstützung behinderter und kranker Menschen aufzeigen oder im Falle einer dennoch notwendigen rechtlichen Betreuung ehrenamtliche Betreuer vorschlagen kann. Ihr kommt an der Schnittstelle zu sozialen Hilfen und Assistenzen eine zentrale Funktion zu. Unter anderem durch eine verpflichtende Anhörung der Betreuungsbehörde vor Bestellung eines Betreuers sowie der Erstellung eines qualifizierten Berichts sollen künftig andere Hilfen und Assistenzen, die eine Betreuung vermeiden können, von den Betroffenen besser genutzt werden können.
Der jetzt vom Kabinett beschlossene Entwurf ist ein weiterer wichtiger Schritt hin zur stärkeren Berücksichtigung des Selbstbestimmungsrechts. Dem Erforderlichkeitsgrundsatz wird verstärkt Rechnung getragen. Zugleich begegnen die Neuregelungen dem Anstieg der Betreuungskosten.
Zum Hintergrund:
Auch nach Inkrafttreten des Zweiten Betreuungsrechtsänderungsgesetzes im Juli 2005 sind die Betreuungszahlen weiter gestiegen. Lag die Zahl der Betreuungen 2004 noch bei etwa 1,15 Millionen, beträgt sie mittlerweile etwa 1,3 Millionen. Es ist vor diesem Hintergrund ein wichtiges Anliegen, dass gerade auch unter Berücksichtigung der VN-Behindertenrechtskonvention das Selbstbestimmungsrecht kranker und behinderter Menschen stärkere Beachtung findet. Der Gesetzentwurf greift dieses Anliegen auf. Er orientiert sich dabei eng an den Empfehlungen der interdisziplinären Arbeitsgruppe zum Betreuungsrecht, die sich unter Vorsitz des Bundesministeriums der Justiz in den Jahren 2009 bis 2011 mit möglichen Verbesserungen im Betreuungsrecht befasst und ihren Abschlussbericht am 20. Oktober 2011 vorgelegt hat. Die Justizministerinnen und Justizminister der Länder haben das BMJ gebeten, einen Gesetzentwurf zu erarbeiten, der die Vorschläge der Arbeitsgruppe - soweit diese das Bundesrecht betreffen - umsetzt.
Durch Änderungen im Verfahrensrecht (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG) und im Betreuungsbehördengesetz sollen die Funktionen der Betreuungsbehörde sowohl im Vorfeld als auch im gerichtlichen Verfahren gestärkt werden, um die Bestellung eines rechtlichen Betreuers - soweit möglich - zu vermeiden und damit die Selbstbestimmung zu stärken. Damit sollen auch die mit der Bestellung eines Betreuers verbundenen Ausgaben im Interesse der betroffenen Bürgerinnen und Bürger sowie - bei deren Mittellosigkeit - der Justizkasse gesenkt werden. Im Einzelnen wird hierzu vorgeschlagen:
zur Feststellung des Sachverhalts im betreuungsgerichtlichen Verfahren die Anhörung der Betreuungsbehörde vor Bestellung eines Betreuers oder vor Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts verpflichtend vorzusehen, qualifizierte Kriterien für den Bericht der Betreuungsbehörde gesetzlich festzulegen, die Aufgaben der Betreuungsbehörde im Betreuungsbehördengesetz zu konkretisieren und ihre Wahrnehmung durch Fachkräfte gesetzlich zu verankern.Der Entwurf ist damit ein erster Schritt zu einer weiterzuführenden Diskussion über notwendige Veränderungen im Betreuungsrecht, die durch eine geplante Evaluation dieses Gesetzes begleitet werden soll.
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