Konzerninterne Leistungen sind auch ohne vorherigen schriftlichen Vertrag anzuerkennen

Kurzfassung: Konzerninterne Leistungen sind auch ohne vorherigen schriftlichen Vertrag anzuerkennenInternationale Verflechtungen erschweren die steuerliche Behandlung von Unternehmen. "So können konzerninterne Di ...
[Geneva Group International - 07.03.2013] Konzerninterne Leistungen sind auch ohne vorherigen schriftlichen Vertrag anzuerkennen

Internationale Verflechtungen erschweren die steuerliche Behandlung von Unternehmen. "So können konzerninterne Dienstleistungen, die von der ausländischen Muttergesellschaft in Rechnung gestellt werden, vom Betriebsprüfer schnell als verdeckte Gewinnausschüttung eingestuft werden und sich steuererhöhend auswirken", warnt Oliver Biernat, Wirtschaftsprüfer und Fachberater für Internationales Steuerrecht der in Frankfurt ansässigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Benefitax. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat unlängst jedoch Grenzen aufgezeigt, die betroffenen Unternehmen mehr Rechtssicherheit verschaffen.
Im konkreten Fall ging es um einen Betrag von gut 70.000 Euro, die von einer deutschen Tochtergesellschaft für konzerninterne Dienstleistungen an die 100-prozentige, niederländische Muttergesellschaft gezahlt worden waren. Die Crux: Die Rechnungsstellung erfolgte zum 31.12.04, ein Vertrag über die Dienstleistungen war jedoch erst am 29.12.04 rückwirkend zum 1.1.04 schriftlich fixiert worden. Eine mündliche Absprache über Leistung und Gegenleistung bestand allerdings schon seit Ende 2003.
"Das Finanzamt vertrat die Ansicht, dass diese Zahlung mangels einer wirksamen vorherigen Vereinbarung als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln und das Einkommen der deutschen Gesellschaft für das Streitjahr daher um den gezahlten Betrag zu erhöhen sei", erläutert Biernat. "Es stützte sich dabei auf das Körperschaftsteuergesetz sowie die ständige Rechtsprechung, wonach bei Zahlungen einer Kapitalgesellschaft an den beherrschenden Gesellschafter eine verdeckte Gewinnausschüttung anzunehmen ist, wenn es für die Leistung an einer klaren, im Voraus getroffenen, zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich durchgeführten Vereinbarung fehlt."
Unisono wiesen das Finanzgericht und in der Revision dann auch der BFH das Finanzamt in seine Grenzen (BFH, Urteil vom 11.10.2012, I R 75/11). "Basis hierfür", erklärt Biernat, " ist eine Bestimmung im deutsch-niederländischen Doppelbesteuerungsabkommen, die weitgehend mit dem OECD-Musterabkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung übereinstimmt." Diese Regelung, der sogenannte Grundsatz des Fremdvergleichs, international als "dealing at arms length" bekannt, sperrt bei länderübergreifenden Konzernen die innerstaatlich mögliche Gewinnkorrektur eines einzelnen Staates. "Dies ist eine der typischen Schranken, die ein Doppelbesteuerungsabkommen einem Staat auferlegt", kommentiert Biernat, der die Praxisgruppe Internationales Steuerrecht des internationalen Beratungsverbunds Geneva Group International (GGI) leitet.
Letztlich verbleibt es den Finanzämtern nur, solche Vereinbarungen daraufhin zu überprüfen, ob sie im Hinblick auf ihre wirtschaftlichen und finanziellen Bedingungen einem Fremdvergleich standhalten. Biernat: "Völlig abstruse Gestaltungsmöglichkeiten kann und darf es nicht geben. Wenn die Unternehmen jedoch dem entsprechen, was auch zwischen fremden Dritten üblich ist, sollen sie nicht zurückstehen müssen. Und das schließt eben auch mit ein, dass ein Vertrag - was durchaus zulässig ist - zunächst mündlich geschlossen und erst zu einem späteren Zeitpunkt schriftlich fixiert wird."
Gleichwohl warnt der Steuerexperte, formale Aspekte nicht aus dem Blick zu lassen: "Formal saubere Reglungen erleichtern die Beweisführung und bringen einen Betriebsprüfer erst gar nicht auf die Idee, es könnte etwas nachträglich angepasst worden sein, um Steuern zu sparen." Rückwirkende Änderungen der Vergütung von Geschäftsführern werden, wie Biernat ausdrücklich warnt, jedoch nicht von dieser Sonderregelung der Doppelbesteuerungsabkommen geschützt. Und auch für Zinsen auf konzerninterne Darlehen sowie für konzerninterne Lizenzgebühren gelten separate Regeln, die gesondert geprüft werden müssen. Außerdem muss bei jedem Doppelbesteuerungsabkommen geprüft werden, ob die Regeln des OECD-Musterabkommens exakt übernommen wurden, oder ob es abgewandelte Vereinbarungen gibt.
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