12.03.2013 09:28 Uhr in Wirtschaft & Finanzen und in Wirtschaft & Finanzen von GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
Unterschiedsbetrag könnte Schiffsfonds-Anlegern zum Verhängnis werden
Unterschiedsbetrag könnte Schiffsfonds-Anlegern zum Verhängnis werdenKurzfassung: Der Unterschiedsbetrag, welcher sich erst am Ende der Beteiligungslaufzeit bemerkbar macht, kann unter Umständen den erhofften Steuerspareffekt aufheben.
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 12.03.2013] GRP Rainer Rechtsanwälte und Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart, Bremen und Nürnberg www.grprainer.com führen dazu aus: Am Ende einer Schiffsbeteiligung wird für gewöhnlich die Tonnagesteuer, mithin die einkommenssteuerliche Gewinnermittlung, fällig. In diesem Rahmen wird üblicherweise auch der Unterschiedsbetrag errechnet, dieser zeigt die Differenz zwischen dem Buchwert des Schiffes und dessen Teilwert inklusive aller stillen Reserven an.
Auch bei der Finanzierung des Schiffes durch ein Fremdwährungsdarlehen wird normalerweise dieser Betrag errechnet. Hierbei ergibt er sich aus den unterschiedlichen Wechselkursen zu Beginn und zum Ende der Darlehenslaufzeit. Zu beachten ist dabei, dass sich der insgesamt zu versteuernde Unterschiedsbetrag aus dem des Schiffes und zusätzlich aus dem noch bestehenden Unterschiedsbetrag des Darlehens zusammensetzt.
In beiden Fällen kann es dabei zu einem positiven Unterschiedsbetrag, mithin einer Gewinnhinzurechnung, oder aber zu einem negativen Unterschiedsbetrag, also einer Verlustzuweisung kommen. Auf jeden Fall muss dieser Unterschiedsbetrag am Ende der vereinbarten Laufzeit der Beteiligung durch den Anleger versteuert werden.
Verhängnisvoll an diesen Unterschiedsbeträgen kann dabei sein, dass sie sich steuerlich erst am Ende der Laufzeit der Fondsbeteiligung oder aber bei einer frühzeitigen Auflösung bemerkbar machen. Somit werden sie zu Beginn einer Beteiligung oftmals nicht beachtet. Das große Erwachen erfolgt in diesen Fällen erst am Ende der Fondsbeteiligung und kann mitunter schwerwiegende Folgen haben.
So können beispielsweise die zu Beginn mit der Beteiligung verfolgten steuerlichen Vorteile dadurch zunichte gemacht werden, dass im Vorfeld über die Verpflichtung zu einem möglichen späteren Ausgleich des Unterschiedsbetrages nicht ausreichend informiert wurde. Anlegern, welche zuvor noch nie etwas über diese Beträge gehört haben, drohen somit eventuell böse Überraschungen, erhebliche Steuernachforderungen können unter Umständen die Folge sein.
Insbesondere Anleger, deren Schiffsbeteiligung in Kürze ausläuft, deren Schiffsfonds sich in einer möglichen aktuellen Krise befindet, oder die ihre Beteiligung vor dem vereinbarten Endtermin auflösen möchten, sind von dieser Problematik möglicherweise betroffen. Rechtzeitig sollten sich diese Anleger juristischen Rat einholen. Ein im Kapitalmarktrecht und Steuerrecht tätiger Rechtsanwalt berät Sie und kann Sie möglicherweise vor steuerlichen Nachteilen bewahren.
http://www.grprainer.com/Steuerrecht.html
Auch bei der Finanzierung des Schiffes durch ein Fremdwährungsdarlehen wird normalerweise dieser Betrag errechnet. Hierbei ergibt er sich aus den unterschiedlichen Wechselkursen zu Beginn und zum Ende der Darlehenslaufzeit. Zu beachten ist dabei, dass sich der insgesamt zu versteuernde Unterschiedsbetrag aus dem des Schiffes und zusätzlich aus dem noch bestehenden Unterschiedsbetrag des Darlehens zusammensetzt.
In beiden Fällen kann es dabei zu einem positiven Unterschiedsbetrag, mithin einer Gewinnhinzurechnung, oder aber zu einem negativen Unterschiedsbetrag, also einer Verlustzuweisung kommen. Auf jeden Fall muss dieser Unterschiedsbetrag am Ende der vereinbarten Laufzeit der Beteiligung durch den Anleger versteuert werden.
Verhängnisvoll an diesen Unterschiedsbeträgen kann dabei sein, dass sie sich steuerlich erst am Ende der Laufzeit der Fondsbeteiligung oder aber bei einer frühzeitigen Auflösung bemerkbar machen. Somit werden sie zu Beginn einer Beteiligung oftmals nicht beachtet. Das große Erwachen erfolgt in diesen Fällen erst am Ende der Fondsbeteiligung und kann mitunter schwerwiegende Folgen haben.
So können beispielsweise die zu Beginn mit der Beteiligung verfolgten steuerlichen Vorteile dadurch zunichte gemacht werden, dass im Vorfeld über die Verpflichtung zu einem möglichen späteren Ausgleich des Unterschiedsbetrages nicht ausreichend informiert wurde. Anlegern, welche zuvor noch nie etwas über diese Beträge gehört haben, drohen somit eventuell böse Überraschungen, erhebliche Steuernachforderungen können unter Umständen die Folge sein.
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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Herr M Rainer
Hohenzollernring 21-23, 50672 Köln, Deutschland
Tel.: 0221-2722750; http://www.grprainer.com
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Autor der Pressemeldung "Unterschiedsbetrag könnte Schiffsfonds-Anlegern zum Verhängnis werden" ist GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, vertreten durch M Rainer.