TEIL 2 13 Fragen und Antworten zur SCHUFA

Die Metropol Leasing GmbH informiert:
Kurzfassung: Teil 2
9. Kann ich etwas über die Daten erfahren, die bei der SCHUFA über mich gespeichert sind?
10. Wie komme ich an meine Selbstauskunft?
11. Was kostet eine Eigenauskunft?
12. Was kann ich tun, falls diese Daten nicht stimmen?
13. Wie formuliere ich einen Brief, mit dem ich die Löschung der Daten verlange?
TEIL 2 13 Fragen und Antworten zur SCHUFA Metropol Leasing GmbH seit 1990
[Metropol Leasing GmbH - 12.03.2013] 9. Kann ich etwas über die Daten erfahren, die bei der SCHUFA über mich gespeichert sind?

Sie haben das Recht (§§ 33ff. Bundesdatenschutzgesetz), die von der SCHUFA gespeicherten Daten mittels einer sogenannten Eigenauskunft zu kontrollieren. Sie sollten von Zeit zu Zeit Ihre Daten bei der SCHUFA abfragen, um Überraschungen vorzubeugen.

11. Wie komme ich an meine Selbstauskunft?

Sie können unter www.meineschufa.de die Selbstauskunft einholen. Sie können auch per Post bestellen. Dafür müssen Sie Vorder- und Rückseite Ihres Personalausweises kopieren und diese Kopien mitsenden.

12. Was kostet eine Eigenauskunft?

Die SCHUFA bietet verschiedene Auskünfte, online und schriftlich. Die Preise sind unterschiedlich. Die SCHUFA ist aber verpflichtet, einmal im Jahr Verbrauchern eine kostenlose Auskunft über gespeicherte Daten zu erteilen.
Der Preis betrug 7,80 Euro (Stand 12.03.2013).

13. Was kann ich tun, falls diese Daten nicht stimmen?

Die Erfahrung von Verbraucherschützern und Rechtsanwälten zeigt, daß der Datenbestand der SCHUFA auch einmal Fehler aufweisen kann. Insbesondere sind manchmal Voranschriften veraltet und Einträge nicht mehr aktuell. Darum, daß die Daten berichtigt oder gelöscht werden, müssen Sie sich selbst kümmern. Sie müssen sich an die zuständige Schufa-Geschäftsstelle oder das Verbraucherservicezentrum Hannover (Adresse, Telefon etc. finden Sie unter http://www.schufa.de/) wenden und nach den Paragrafen 33ff. des Bundesdatenschutzgesetzes die Löschung, Sperrung oder Berichtigung der falschen Daten verlangen. Es ist wichtig, sich zu wehren, weil Sie sonst als Risikokunde gelten können, wenn die Daten entsprechende Fehler aufweisen.

Wenn die SCHUFA innerhalb einer angemessenen Frist nicht überprüfen kann, ob die Daten richtig oder falsch sind, werden die Daten bis zur Klärung der Angelegenheit gesperrt.

Es ist auch möglich und sinnvoll, parallel die Berichtigung der Daten vom jeweiligen Vertragspartner der SCHUFA (beispielsweise einer Bank) zu verlangen, weil derjenige, der die falsche Eintragung verursacht hat, zu deren Widerruf gegenüber der SCHUFA verpflichtet ist und gegebenenfalls für die Folgen eines unrichtigen Eintrags haftet.

14. Wie formuliere ich einen Brief, mit dem ich die Löschung der Daten verlange?

Nachfolgender Musterbrief soll Ihnen ermöglichen, selbst ein Schreiben an die SCHUFA und ihren Vertragspartner zu verfassen, falls Sie in Ihrer Eigenauskunft falsche Daten gefunden haben. Für weniger komplizierte Sachverhalte reicht selbstverständlich ein knapper Brief. Kürzen Sie unseren Formulierungsvorschlag dementsprechend. Wenn Sie nachvollziehbar und beweisbar darlegen, warum bestimmte Einträge nicht richtig sind, reagiert nach unserer Erfahrung die Gegenseite zumeist rasch und berichtigt die Daten.

Max Mustermann Bremen, 06.01.2005
Musterweg 7
11111 Musterstadt

An die Nachrichtlich an die
Musterbank SCHUFA Holding AG
Musterallee 4 Verbraucherservicezentrum Hannover
11112 Musterstadt Postfach 56 40
30056 Hannover


Widerruf einer unrichtigen Meldung an die SCHUFA

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe am 05.01.2005 eine SCHUFA-Eigenauskunft erhalten, die ich bestellt hatte, um die Daten zu überprüfen. Nicht alle Einträge sind richtig. Von Ihrem Geldinstitut stammt die Eintragung "Girokonto in Abwicklung, der Saldo betrug 8.000 Euro, Kündigung 354/23.10.04, erledigt 13.11.04." Dieser Eintrag entspricht nicht dem tatsächlichen Sachverhalt.

Zu diesem Zeitpunkt durfte ich mich seit 20 Jahren zu den Kunden Ihres Instituts zählen, ohne dass Sie mir Verfehlungen hätten vorwerfen können. Trotzdem bekam ich eines Morgens ein Schreiben, mit dem Sie die Auflösung meines Kontos androhten. Ich bat daraufhin um die Löschung und Abrechnung des Kontos sowie um Mitteilung des genauen Saldos, mit der Ankündigung, den exakten Saldo nach Mitteilung unverzüglich auszugleichen. Daraufhin kündigten Sie das Konto und meldeten die Kündigung an die SCHUFA.

Nachdem ich den Saldo ausgeglichen hatte, leiteten Sie der SCHUFA eine "Erledigt-Meldung" zu, woraufhin die SCHUFA oben genannten Eintrag speicherte. Dieser Eintrag entspricht nicht dem tatsächlichen Hergang. Sie sind verpflichtet, diese Daten gegenüber der SCHUFA zu widerrufen. Der Widerrufsanspruch folgt aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 823, 1004 BGB als Anspruch auf Beseitigung der durch die unzulässige Datenübermittlung entstandenen Störung. Eine durch das Bundesdatenschutzgesetz nicht gedeckte Übermittlung von Daten stellt nämlich eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, das als "sonstiges Recht" im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB auch negatorischen Schutz nach den allgemeinen Vorschriften genießt. Das für einen Beseitigungsanspruch erforderliche Fortwirken der Beeinträchtigung besteht regelmäßig so lange, wie die Daten beim Empfänger noch nicht gelöscht sind (Landgericht Karlsruhe MDR 1997, S. 1141f.). Die Datenübermittlung war in meinem Fall unzulässig, weil sie weder durch die vereinbarte SCHUFA-Klausel noch durch das Bundesdatenschutzgesetz gedeckt war. Die zwischen uns vereinbarte SCHUFA-Klausel sieht vor, dass Ihr Kreditinstitut der SCHUFA Daten aufgrund nicht vertragsgemäßen Verhaltens (zum Beispiel Scheckkartenmissbrauch, beantragten Mahnbescheiden und anderen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen) meldet, soweit dies nach dem Bundesdatenschutzgesetz zulässig ist. Als Zulässigkeitsvoraussetzung sieht diese Klausel vor, so wie es der Bundesgerichtshofs (NJW 1986, S. 46ff.) verlangt, dass die Meldung zur Wahrung berechtigter Interessen der Bank, eines Vertragspartners der SCHUFA oder der Allgemeinheit erforderlich ist und dadurch die schutzwürdigen Belange des Kunden nicht beeinträchtigt werden. Hieraus ergibt sich zwingend, dass die Meldungen der Bank an die SCHUFA, die bei der SCHUFA gespeichert und zum Gegenstand von Auskünften an Kreditinstitute werden sollen, inhaltlich richtig und unter strikter Beachtung der Interessen des Kunden sorgfältig vorgenommen werden müssen (Oberlandesgericht Frankfurt ZIP 1989, S. 89ff. = NJW-RR 1989, S. 562ff.). Da die Klausel auf das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) verweist, hätten Sie bei ihrer Anwendung die von der Rechtssprechung zu § 28 BDSG entwickelten Grundsätze beachten müssen. Als Daten übermittelnde Stelle sind Sie verpflichtet in jedem Einzelfall nach den Grundsätze der Verhältnismäßigkeiten eine Abwägung zwischen Ihren berechtigten Interessen beziehungsweise mit denen der in Betracht kommenden Dritten oder der Allgemeinheit vorzunehmen, bevor Sie die Daten übermitteln. Dabei hätten Sie auch prüfen müssen, welches Gewicht und welcher Wert meinen schutzwürdigen Belangen zukommt. Sie waren danach nicht berechtigt, die Auflösung des Kontos und den Saldo mit dem Merkmal "Kündigung" an die SCHUFA zu melden.

Das hätten Sie nur in dem Fall tun dürfen, wenn Sie mit Sicherheit davon hätten ausgehen können, dass ich aufgrund von Zahlungsunwilligkeit oder Zahlungsunfähigkeit (Insolvenz) den Saldo nicht sogleich ausgeglichen habe. Das war jedoch gar nicht der Fall.

Allein der Umstand, dass ich den Saldo nicht fristgerecht ausgeglichen habe, kann eine solche Annahme nicht rechtfertigen, ohne dass weitere gewichtige Umstände hinzutreten. Sie hätten außerdem berücksichtigen müssen, dass ich selbst die Auflösung des Kontos beantragt habe. Außerdem hätte es vor der Übermittlung der Daten an die SCHUFA in jedem Fall einer nachweisbaren fruchtlosen Fristsetzung bedurft. Den beiden vor der Auflösung des Kontos an mich ergangenen "Erinnerungen" zum Ausgleich des überzogenen Kontos kommt in diesem Zusammenhang keinerlei juristische Bedeutung zu. Sollten Sie bis zum 06.01.2005 die Löschung nicht vorgenommen und mir gegenüber mittels einer aktualisierten Eigenauskunft nachgewiesen haben, werde ich die Löschung gerichtlich durchsetzen und Schadensersatzansprüche wegen der Gefährdung meiner Kreditwürdigkeit und Nachteilen für meinen Erwerb und mein Fortkommen (§ 824 Abs. 1 BGB) geltend machen.

Mit freundlichem Gruß

15. Was soll ich tun, wenn die Bank es ablehnt, die unrichtigen Daten zu widerrufen oder die SCHUFA sich weigert, unrichtige Daten zu löschen?

Insbesondere dann, wenn Ihnen durch die falsche SCHUFA-Daten ein Schaden entstanden ist oder droht, ein Schaden zu entstehen (beispielsweise bei einer bevorstehenden Baufinanzierung), bleibt Ihnen nur noch der Gang zum Anwalt, der Ihre Ansprüche gegebenenfalls gerichtlich durchsetzen wird.
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