12.03.2013 17:05 Uhr in Wirtschaft & Finanzen von Rössner Rechtsanwälte
Hückeswagen: Sieg im Swap-Verfahren
Kurzfassung: Hückeswagen: Sieg im Swap-VerfahrenKöln: Das Landgericht Köln (Az. 21 O 472/11) hat heute der Klage der Stadt Hückeswagen auf Schadenersatz im aktuellen Swap-Verfahren zu 94 Prozent stattgegeben. ...
[Rössner Rechtsanwälte - 12.03.2013] Hückeswagen: Sieg im Swap-Verfahren
Köln: Das Landgericht Köln (Az. 21 O 472/11) hat heute der Klage der Stadt Hückeswagen auf Schadenersatz im aktuellen Swap-Verfahren zu 94 Prozent stattgegeben. Konkret ging es um Swap-Verträge, die die WestLB mit dem Argument der Zinsoptimierung empfohlen hatte. Die Erste Abwicklungsanstalt, auf die die Swaps im Zuge der Zerschlagung der WestLB übergegangen waren, wurde zu einer Zahlung von € 1,375 Mio. verurteilt. Weiter wurde festgestellt, dass von der Bank erhobene Ansprüche im Wert von zuletzt € 18 Mio. überwiegend nicht bestehen. Den Schadensersatzanspruch begründete das Gericht damit, dass von einer Fehlberatung auszugehen sei. Die WestLB hatte nicht über die Höhe der anfänglichen negativen Marktwerte aufgeklärt, was nach dem Swap-Urteil des BGH (XI ZR 33/10) eine Aufklärungspflichtverletzung darstellt.
Dass die Klage nicht zu 100 Prozent Erfolg hatte, begründete das Gericht damit, dass die Schadensersatzansprüche zum Teil bereits verjährt gewesen seien.
Nach Einschätzung der Kanzlei Rössner Rechtsanwälte, die die Stadt Hückeswagen in dem Rechtsstreit vertritt, ist das Urteil konsequent in der Umsetzung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Die Annahme einer teilweisen Verjährung erscheint auf den ersten Blick allerdings zweifelhaft. Das Gericht hatte die als Zeugen für die vermeintliche Verjährung angebotenen Mitarbeiter der Rechtsabteilung der WestLB nicht vernommen.
Nähere Informationen bei:
Dr. Jochen Weck und Georg Jäger
Köln: Das Landgericht Köln (Az. 21 O 472/11) hat heute der Klage der Stadt Hückeswagen auf Schadenersatz im aktuellen Swap-Verfahren zu 94 Prozent stattgegeben. Konkret ging es um Swap-Verträge, die die WestLB mit dem Argument der Zinsoptimierung empfohlen hatte. Die Erste Abwicklungsanstalt, auf die die Swaps im Zuge der Zerschlagung der WestLB übergegangen waren, wurde zu einer Zahlung von € 1,375 Mio. verurteilt. Weiter wurde festgestellt, dass von der Bank erhobene Ansprüche im Wert von zuletzt € 18 Mio. überwiegend nicht bestehen. Den Schadensersatzanspruch begründete das Gericht damit, dass von einer Fehlberatung auszugehen sei. Die WestLB hatte nicht über die Höhe der anfänglichen negativen Marktwerte aufgeklärt, was nach dem Swap-Urteil des BGH (XI ZR 33/10) eine Aufklärungspflichtverletzung darstellt.
Dass die Klage nicht zu 100 Prozent Erfolg hatte, begründete das Gericht damit, dass die Schadensersatzansprüche zum Teil bereits verjährt gewesen seien.
Nach Einschätzung der Kanzlei Rössner Rechtsanwälte, die die Stadt Hückeswagen in dem Rechtsstreit vertritt, ist das Urteil konsequent in der Umsetzung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Die Annahme einer teilweisen Verjährung erscheint auf den ersten Blick allerdings zweifelhaft. Das Gericht hatte die als Zeugen für die vermeintliche Verjährung angebotenen Mitarbeiter der Rechtsabteilung der WestLB nicht vernommen.
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