13.03.2013 08:55 Uhr in Wirtschaft & Finanzen und in Wirtschaft & Finanzen von GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters
Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen InsolvenzverwaltersKurzfassung: Die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bildet normalerweise der Wert der Insolvenzmasse. Bei der Berechnung können aber Besonderheiten bestehen.
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 13.03.2013] GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart, Hannover, Bremen, Nürnberg und Essen www.grprainer.com führen aus: Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied mit Urteil vom 07.02.2013 (X ZB 286/11), dass Forderungen, welche auf Grund einer Sicherheitszession mit einem Absonderungsrecht belastet seien, nicht in die Berechnungsgrundlage für den Vergütung des vorläufigen Verwalters einfließen müssen. Eine mögliche Begründung sei, dass die Sicherheitsabtretung bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens anfechtbar sei, da die Anfechtungsgründe erst mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen, die der endgültige Verwalter erst geltend machen muss.
In dem von dem BGH zu entscheidenden Fall prozessierten der Schuldner und der vorläufige Insolvenzverwalter über die Festsetzung der Vergütung. Insbesondere ging es wohl um die Einbeziehung der Rückkaufswerte zweier Lebensversicherungen, welche vom Schuldner sicherungshalber an ein Land abgetreten worden seien. Der Verwalter soll die Einbeziehung der Lebensversicherungen mit dem Umstand gerechtfertigt haben, dass die Sicherheitsabtretung der Insolvenzanfechtung unterliege.
Nachdem das Amtsgericht die Rückkaufswerte der Lebensversicherungen wohl nicht in die Berechnungsgrundlage einbezogen hatte, legte der vorläufige Verwalter Rechtsbeschwerde ein, die in der Folge sowohl vor dem Landgericht als auch vor dem BGH erfolglos blieb.
Der BGH begründet seine Entscheidung damit, dass die Lebensversicherungen für die Berechnungsgrundlage auch dann nicht in Frage kommen würden, wenn sich der Verwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst habe. Etwas anderes könne sich auch nicht daraus ergeben, dass der Insolvenzverwalter nach Verfahrenseröffnung zur Einziehung der sicherungszedierten Forderungen berechtigt sei, da dies die Tätigkeit des endgültigen Verwalters betreffe.
Eine mögliche Anfechtbarkeit eines bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehenden Absonderungsrechts ist somit für die Berechnungsgrundlage der Vergütung des vorläufigen Verwalters wohl ohne Bedeutung. Dies gelte selbst dann, wenn der Wert der Masse dadurch erhöht würde.
Aufgrund der umfangreichen Fristen in einem Insolvenzverfahren ist Betroffenen anzuraten, bereits frühzeitig einen im Insolvenzrecht tätigen Rechtsanwalt aufzusuchen. Dieser kann Unternehmen als Schuldner und Gläubiger gleichermaßen - sowohl im Eröffnungsverfahren als auch im bereits eröffneten Insolvenzverfahren vertreten.
Zu Beginn wird ein Rechtsanwalt Ihren Fall einer umfassenden rechtlichen Prüfung unterziehen, was erforderlich ist um notwendige Maßnahmen einleiten zu können. Bei frühzeitiger Einleitung der rechtlich notwendigen Maßnahmen können eventuelle schlimme Folgen für die Unternehmen abgewendet werden.
http://www.grprainer.com/Insolvenzrecht.html
In dem von dem BGH zu entscheidenden Fall prozessierten der Schuldner und der vorläufige Insolvenzverwalter über die Festsetzung der Vergütung. Insbesondere ging es wohl um die Einbeziehung der Rückkaufswerte zweier Lebensversicherungen, welche vom Schuldner sicherungshalber an ein Land abgetreten worden seien. Der Verwalter soll die Einbeziehung der Lebensversicherungen mit dem Umstand gerechtfertigt haben, dass die Sicherheitsabtretung der Insolvenzanfechtung unterliege.
Nachdem das Amtsgericht die Rückkaufswerte der Lebensversicherungen wohl nicht in die Berechnungsgrundlage einbezogen hatte, legte der vorläufige Verwalter Rechtsbeschwerde ein, die in der Folge sowohl vor dem Landgericht als auch vor dem BGH erfolglos blieb.
Der BGH begründet seine Entscheidung damit, dass die Lebensversicherungen für die Berechnungsgrundlage auch dann nicht in Frage kommen würden, wenn sich der Verwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst habe. Etwas anderes könne sich auch nicht daraus ergeben, dass der Insolvenzverwalter nach Verfahrenseröffnung zur Einziehung der sicherungszedierten Forderungen berechtigt sei, da dies die Tätigkeit des endgültigen Verwalters betreffe.
Eine mögliche Anfechtbarkeit eines bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehenden Absonderungsrechts ist somit für die Berechnungsgrundlage der Vergütung des vorläufigen Verwalters wohl ohne Bedeutung. Dies gelte selbst dann, wenn der Wert der Masse dadurch erhöht würde.
Aufgrund der umfangreichen Fristen in einem Insolvenzverfahren ist Betroffenen anzuraten, bereits frühzeitig einen im Insolvenzrecht tätigen Rechtsanwalt aufzusuchen. Dieser kann Unternehmen als Schuldner und Gläubiger gleichermaßen - sowohl im Eröffnungsverfahren als auch im bereits eröffneten Insolvenzverfahren vertreten.
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Hohenzollernring 21-23, 50672 Köln, Deutschland
Tel.: 0221-2722750; http://www.grprainer.com
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