13.03.2013 08:58 Uhr in Wirtschaft & Finanzen und in Wirtschaft & Finanzen von GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
Auch ohne Erbschein kann die Erbberechtigung gegenüber einer Bank nachgewiesen werden
Auch ohne Erbschein kann die Erbberechtigung gegenüber einer Bank nachgewiesen werdenKurzfassung: Nach deutschem Recht muss die Erbberechtigung des Erben eines verstorbenen Kunden einer Bank nicht unbedingt durch einen Erbschein nachgewiesen werden.
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 13.03.2013] GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart, Bremen und Nürnberg www.grprainer.com führen aus: In dem vom Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschiedenen Fall ging es um Erfordernisse eines Erbnachweises des Erben eines verstorbenen Kunden gegenüber einer Bank. Mit Urteil vom 01.10.2012 (AZ: I-31 U 55/12) hat das OLG entschieden, dass die Erbberechtigung eines Erben gegenüber einer Bank wohl nicht notwendigerweise durch einen Erbschein nachgewiesen werden muss.
Es sei für den Erben generell möglich, den Nachweis der Erbschaft auch in anderer Weise als durch einen Erbschein, beispielsweise durch einen Erbvertrag oder ein beglaubigtes Testament, zu erbringen. Nach Ansicht der Richter sei eine ausschließliche Pflicht des Erben zur Vorlage eines Erbscheins zum Nachweis seiner Erbberechtigung gegenüber einer Bank auch im Bürgerlichen Gesetzbuch nicht geregelt und benachteilige den Erben in einer unangemessenen Weise. Davon könne auch besonders dann ausgegangen werden, wenn der Nachweis der Erbberechtigung durch den Erben ohne weiteres anders als durch Vorlage eines kostenverursachenden Erbscheins erfolgen könne.
Es sei anzumerken, dass Klauseln innerhalb von Geschäftsbedingungen der Banken unzulässig seien, wenn Banken aufgrund dieser davon abweichen.
Wer Erbe ist und welchen Verfügungsbeschränkungen dieser unterliegt, wird mit dem Erbschein für den Rechtsverkehr festgestellt. Die Gebühren für die Ausstellung eines Erbscheins richten sich nach der Höhe des Erbes.
Da die Ausstellung eines solchen kostenverursachenden Erbscheins jedoch nicht in jedem Fall für die Auszahlung des Erbes erforderlich ist, sollten Sie sich durch einen im Erbrecht versierten Rechtsanwalt umfassend und einzelfallbezogen im Bezug auf eine mögliche Erbberechtigung Ihrerseits und dem Erfordernis der Ausstellung eines Erbscheins beraten lassen. Der Nachweis der Erbberechtigung kann unter Umständen beispielsweise schon durch ein wirksames beglaubigtes Testament erbracht werden.
Das deutsche Erbrecht ist durchdacht, aber nicht für Laien gemacht. Neben der Überprüfung einer Erbberechtigung Ihrerseits, sollten Sie sich also auch schon bei der Gestaltung eines Testamentes durch einen im Erbrecht tätigen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ein solcher Rechtsrat kann ein einwandfreies Testament garantieren. Wenn Sie Ihren Nachlass mit dieser Hilfe ordnen, besteht die Möglichkeit, dass Ihre Erben Ihren letzten Willen respektieren.
http://www.grprainer.com/Erbrecht.html
Es sei für den Erben generell möglich, den Nachweis der Erbschaft auch in anderer Weise als durch einen Erbschein, beispielsweise durch einen Erbvertrag oder ein beglaubigtes Testament, zu erbringen. Nach Ansicht der Richter sei eine ausschließliche Pflicht des Erben zur Vorlage eines Erbscheins zum Nachweis seiner Erbberechtigung gegenüber einer Bank auch im Bürgerlichen Gesetzbuch nicht geregelt und benachteilige den Erben in einer unangemessenen Weise. Davon könne auch besonders dann ausgegangen werden, wenn der Nachweis der Erbberechtigung durch den Erben ohne weiteres anders als durch Vorlage eines kostenverursachenden Erbscheins erfolgen könne.
Es sei anzumerken, dass Klauseln innerhalb von Geschäftsbedingungen der Banken unzulässig seien, wenn Banken aufgrund dieser davon abweichen.
Wer Erbe ist und welchen Verfügungsbeschränkungen dieser unterliegt, wird mit dem Erbschein für den Rechtsverkehr festgestellt. Die Gebühren für die Ausstellung eines Erbscheins richten sich nach der Höhe des Erbes.
Da die Ausstellung eines solchen kostenverursachenden Erbscheins jedoch nicht in jedem Fall für die Auszahlung des Erbes erforderlich ist, sollten Sie sich durch einen im Erbrecht versierten Rechtsanwalt umfassend und einzelfallbezogen im Bezug auf eine mögliche Erbberechtigung Ihrerseits und dem Erfordernis der Ausstellung eines Erbscheins beraten lassen. Der Nachweis der Erbberechtigung kann unter Umständen beispielsweise schon durch ein wirksames beglaubigtes Testament erbracht werden.
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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Herr M Rainer
Hohenzollernring 21-23, 50672 Köln, Deutschland
Tel.: 0221-2722750; http://www.grprainer.com
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