13.03.2013 10:59 Uhr in Wirtschaft & Finanzen von CDU/CSU-Fraktion

Zukunft der Klein- und Obstbrennereien auch nach Auslaufen des Branntweinmonopols gesichert

Kurzfassung: Zukunft der Klein- und Obstbrennereien auch nach Auslaufen des Branntweinmonopols gesichertBrennereien erhalten noch für fünf Betriebsjahre einen AusgleichsbetragDie unionsgeführte Koalition hat am ...
[CDU/CSU-Fraktion - 13.03.2013] Zukunft der Klein- und Obstbrennereien auch nach Auslaufen des Branntweinmonopols gesichert

Brennereien erhalten noch für fünf Betriebsjahre einen Ausgleichsbetrag
Die unionsgeführte Koalition hat am heutigen Mittwoch im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages das Gesetz zur Abschaffung des im Jahre 1918 errichteten Branntweinmonopols beschlossen. Hierzu erklären der finanzpolitische Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Klaus-Peter Flosbach, und die zuständige Berichterstatterin, Patricia Lips:
"Das Branntweinmonopol, welches noch auf Kaiser Wilhelm II. zurückgeht, soll endgültig abgeschafft werden. Nach Auslaufen von Übergangsregelungen wird das Branntweinmonopolgesetz mit Wirkung zum 31. Dezember 2017 außer Kraft treten. Wir folgen damit einer Vorgabe der Europäischen Union.
Die Koalition hat dabei auf eine verträgliche Lösung für die Betroffenen geachtet:
Die staatlichen Beihilfen für größere landwirtschaftliche Brennereien laufen Ende 2013 aus. Diese Brennereien erhalten noch für fünf Betriebsjahre einen bestimmten Ausgleichsbetrag.
Speziell für Abfindungsbrenner, Stoffbesitzer und Obstgemeinschaftsbrennereien soll das Branntweinmonopol erst 2017 enden. Sie können also bis dahin noch ihren Alkohol an die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein abliefern und erhalten hierfür ein Branntweinübernahmegeld. Dies betrifft insbesondere auch rund 20.000 Klein- und Obstbrennereien.
Alle branntweinsteuerrechtlichen Regelungen, die weiterhin erforderlich sind, werden in ein gesondertes Alkoholsteuergesetz überführt. Damit schaffen wir Planungs- und Rechtssicherheit hinsichtlich der verbrauchsteuerrechtlichen Rah¬menbedingungen, die künftig für das Brennen von Alkohol gelten sollen.
Wichtig ist auch, eine rechtliche Grundlage dafür zu schaffen, dass Klein- und Obstbrennereien nach 2017 weiterhin Alkohol erzeugen dürfen. Entsprechende Regelungen sind daher in das neue Alkoholsteuergesetz integriert. Mit aufgenommen ist eine bundesweite Öffnung. Hiermit tragen wir der kulturellen und ökologischen Bedeutung dieser Brennereien im ländlichen Raum Rechnung."
Hintergrund:
Durch eine EU-Verordnung aus dem Dezember 2010 wurde letztmalig die EU-rechtliche Ausnahmeregelung zur Gewährung produktionsbezogener Beihilfen nach dem deutschen Branntweinmonopol beschlossen. Danach können landwirtschaftliche Verschlussbrennereien noch bis Ende 2013 und Abfindungs¬brenner, Stoffbesitzer und Obstgemeinschaftsbrennereien bis Ende 2017 von dem Branntweinmonopol profitieren.
Mit dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf sollen die europarechtlichen Vorgaben in nationales Recht umgesetzt werden.
Verschlussbrennereien bezeichnen solche Brennereien, die unter amtlichen Verschluss stehen. D. h. die Brennanlage wird durch die Zollverwaltung unzugänglich gemacht und die Alkoholerzeugung über verplombte Sammelgefäße oder Messuhren erfasst.
Hingegen handelt es sich bei Klein- und Obstbrennereien zolltechnisch um Abfindungsbrennereien. Dies bedeutet, dass der Brenner seine Kleinmenge ohne unmittelbar zollamtliche Mitwirkung produzieren kann. Ihm steht es frei, den Alkohol zu einem bestimmten (ermäßigten) Steuersatz in den freien Verkehr zu überführen oder ihn an die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein gegen ein Übernahmegeld abzuliefern.
Die 2./3. Lesung im Deutschen Bundestag ist für den 21./22. März 2013 vorgesehen. Der Bundesrat wird sich am 3. Mai 2013 mit dem Gesetzentwurf befassen. Das Gesetz ist im Bundesrat nicht zustimmungspflichtig.

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