13.03.2013 13:56 Uhr in Gesellschaft & Familie von Bundesministerium der Justiz (BMJ)
Durchbruch für die Opfer sexualisierter Gewalt
Kurzfassung: Durchbruch für die Opfer sexualisierter Gewalt Zur Zustimmung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages zum Gesetzesentwurf zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs (StORMG ) e ...
[Bundesministerium der Justiz (BMJ) - 13.03.2013] Durchbruch für die Opfer sexualisierter Gewalt
Zur Zustimmung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages zum Gesetzesentwurf zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs (StORMG ) erklärt Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger:
Endlich ist der Durchbruch nach eineinhalb Jahren geschafft: Mit der Zustimmung des Rechtsausschusses werden die Rechte der Opfer sexualisierter Gewalt deutlich gestärkt. Es ist gut, dass der Rechtsausschuss den Weg frei gemacht hat für eine spätere strafrechtliche Verjährung. In diesem hochsensiblen und für die Betroffenen stark traumatisierenden Bereich werden durch die Neuregelungen des StORMG wirkliche Verbesserungen erreicht. Die Empfehlungen des Runden Tisches "Sexueller Kindesmissbrauch" wurden aufgegriffen und in Gesetzestext gegossen.
Im Strafrecht wird künftig den Belangen minderjähriger Opfer noch besser Rechnung getragen. Eine unnötig starke Belastung der Opfer im Strafverfahren durch Mehrfachvernehmungen soll künftig soweit wie möglich durch den Einsatz von Videoaufzeichnungen und durch die Möglichkeit vermieden werden, die Öffentlichkeit bei besonders sensiblen Vernehmungen auszuschließen. In weiterem Umfang als bisher sollen Opfer sexualisierter Gewalt unabhängig von ihren wirtschaftlichen Verhältnissen einen kostenlosen Opferanwalt bekommen, der ihnen im Strafverfahren zur Seite steht.
Schließlich haben wir bei den Verjährungsfristen für die Opfer konkrete Verbesserungen erreicht. Im Strafrecht beginnt die Verjährung künftig erst mit der Vollendung des 21. Lebensjahres. Dadurch wird dem Umstand Rechnung getragen, dass Opfer sexualisierter Gewalt oftmals erst nach Loslösung vom familiären oder sonstigen Umfeld, wenn die Tat in diesem stattgefunden hat, eine Entscheidung für oder gegen eine Strafanzeige treffen können. Konkret führt die Neuregelung dazu, dass alle schweren Sexualdelikte künftig frühestens mit der Vollendung des 41. Lebensjahres des Opfers verjähren. Diese Frist kann sich unter bestimmten Voraussetzungen bis zur Vollendung des 61. Lebensjahres des Opfers verlängern.
Mit dieser Regelung im Strafrecht wird auch ein Gleichklang mit der Verjährung von zivilrechtlichen Schadenersatzansprüchen hergestellt. Die Verjährung bei Schadensersatzansprüchen wegen vorsätzlicher Verletzung des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung ist wie bisher bis zum 21. Lebensjahr gehemmt. Ab diesem Zeitpunkt ist anzunehmen, dass sich die Betroffenen ihrer Gewalterfahrung besser stellen können. Vor allem werden nun aber dank der Neuregelung die entsprechenden zivilrechtlichen Schadensersatzansprüche künftig erst nach 30 Jahren statt bisher schon nach drei Jahren verjähren.
Der Fonds für Opfer sexualisierter Gewalt wird der Bund jetzt zeitnah allein ohne die Länder ins Leben rufen, da diese bislang nicht bereit sind, ihren Anteil von 50 Mio. Euro an dem Fonds bereitzustellen. Die Gelder aus dem Fonds sollen für Hilfen für Opfer sexualisierter Gewalt im familiären Bereich zur Verfügung gestellt werden. Der Hilfsfonds bringt eine pauschale Hilfe, die ergänzend und parallel zu den Ansprüchen wirkt, die Geschädigte aus dem Gesetz heraus gegen Personen oder Institutionen haben - z.B. für notwendige therapeutische Leistungen.
Hintergrund:
Mit dem Gesetz zur Stärkung der Opfer von sexuellem Missbrauch hat das Bundesministerium der Justiz Empfehlungen des Runden Tisches zur Vermeidung von Mehrfachvernehmungen, zur Ausweitung der Opferanwaltsbestellung und zur Stärkung von Verletztenrechten aufgegriffen. Gleichzeitig wurde noch vor der Abschlusssitzung des Runden Tisches ein wesentliches Kernanliegen der Betroffenen, die Verlängerung der zivilrechtlichen Verjährung von drei auf 30 Jahre, auf den Weg gebracht. Auf Initiative des Bundesministeriums der Justiz wurden in Umsetzung der Empfehlungen des Runden Tisches zahlreiche Änderungen der Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren vorgenommen. So werden zukünftig die Belange und Interessen des Opfers / des Verletzten einer Straftat im Strafverfahren noch stärker berücksichtigt.
Im Hinblick auf die Verjährungsfristen soll künftig Folgendes gelten:
Bei den zivilrechtlichen Verjährungsfristen für Schadenersatzansprüche bewirkt das StORMG eine Verlängerung auf 30 Jahre. Diese Verlängerung gilt nicht nur für Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlicher Verletzung des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung, sondern auch für solche wegen vorsätzlicher Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit und der Freiheit. Dies ist eine bedeutsame Erweiterung im Gegensatz zu den Vorschlägen der Opposition, die eine Verlängerung nur für Ansprüche wegen Verletzung des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung vorsehen. Bei der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit und der Freiheit handelt es sich jedoch um vergleichbare Rechtsgüter und auch bei diesen Ansprüchen können vergleichbare Probleme bei der Durchsetzung entstehen, so dass eine Ausweitung der Verjährungsfristen auch auf diese Ansprüche sachgerecht ist und den betroffenen Opfern einen wirklichen Mehrwert in der Praxis bringt. Die Betroffenen können dadurch ihre Schadenersatzansprüche gegen die Täter wirksamer durchzusetzen.
Der Lauf der strafrechtlichen Verjährung wird nunmehr - wie heute bereits der der zivilrechtlichen - erst mit Vollendung des 21. Lebensjahres des Opfers beginnen, die Verjährung also bis zu diesem Zeitpunkt ruhen. Diese Harmonisierung mit der zivilrechtlichen Verjährung trägt dem Umstand noch stärker Rechnung, dass sexueller Kindesmissbrauch für das Opfer eine traumatisierende Wirkung hat. Das Opfer kann zumeist erst nach längerer Zeit als bei sonstigen Straftaten - insbesondere nach Loslösung vom familiären oder sonstigen Umfeld, wenn der Missbrauch in diesem stattgefunden hat - eine Entscheidung für oder gegen eine Strafanzeige treffen. Konkret führt die Neuregelung dazu, dass alle schweren Sexualdelikte künftig frühestens mit der Vollendung des 41. Lebensjahres des Opfers verjähren, wobei sich diese Frist bei sog. Unterbrechungshandlungen wie z.B. der ersten Vernehmung des Beschuldigten sogar bis zur Vollendung des 61. Lebensjahres des Opfers verlängern kann.
Des Weiteren werden insbesondere die folgenden Forderungen des Runden Tisches umgesetzt:
Stärkere Sensibilisierung für die Belange der minderjährigen Opfer der mit sexuellem Missbrauch an Kindern und Jugendlichen befassten Entscheidungsträger in der Strafjustiz. Erweiterung des Ausschlusses der Öffentlichkeit: Bei der Entscheidung darüber, ob die Öffentlichkeit auszuschließen ist, können die Gerichte künftig den Belangen aller Geschädigten Rechnung tragen, die als Minderjährige durch eine Straftat verletzt worden sind, auch wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Vernehmung bereits das Erwachsenenalter erreicht haben. Die Beratungen des Runden Tisches haben gezeigt, dass die Folgen einer als Minderjähriger erlittenen Straftat bis weit in das Erwachsenenalter hinein andauern und eine Mitwirkung an einem Ermittlungs- oder Gerichtsverfahren zu einer besonderen Belastung für die Betroffenen machen können. Um diese schutzwürdigen Belange der Verletzten besser wahren zu können, kann deshalb auch in diesen Fällen die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Zudem wird geregelt, dass die Gerichte auch bei der mündlichen Eröffnung der Urteilsgründe auf die schutzwürdigen Interessen von Prozessbeteiligten, Zeugen oder Verletzten Rücksicht nehmen müssen. Das kann beispielsweise dadurch geschehen, dass statt der Verlesung der Urteilsbegründung nur der wesentliche Inhalt der Urteilsgründe mitgeteilt wird und bei dieser Darstellung auf solche Details aus den privaten Lebensbereichen der Betroffenen verzichtet wird, die deren schutzwürdige Interessen verletzen würden. Vermeidung von Mehrfachvernehmungen: Durch die Regelungen in dem Gesetzentwurf sollen Gerichte stärker als bisher von der bereits bestehenden Möglichkeit Gebrauch machen, die Videoaufzeichnung einer früheren richterlichen Vernehmung in der Hauptverhandlung abzuspielen und dadurch die erneute Vernehmung eines Opferzeugen entbehrlich zu machen. Zugleich soll bei der Entscheidung, ob Anklage direkt zum Landgericht erhoben wird, noch mehr auf den Opferschutz geachtet werden. Gegen Urteile des Landgerichts gibt es anders als beim Amtsgericht keine Berufungsinstanz, so dass schutzbedürftigen Zeugen mit einer Anklage direkt zum Landgericht eine weitere Tatsacheninstanz und eine erneute Befragung erspart bleiben. Bessere Information und Beratung von Opfer über ihre Rechte: Erwachsene, die als Kinder oder Jugendliche Opfer von Sexualdelikten geworden sind, sollen in weiterem Umfang als bisher unabhängig von ihren wirtschaftlichen Verhältnissen einen für sie kostenlosen Opferanwalt in Anspruch nehmen können. Opfer sollen außerdem nach einer Verurteilung des Täters mehr Informationen über die Strafvollstreckung erhalten können, also vor allem darüber, ob dem Verurteilten Urlaub oder Vollzugslockerungen gewährt werden.
Herausgegeben vom Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des
Bundesministeriums der Justiz
Verantwortlich: Anders Mertzlufft; Redaktion: Mareke Aden, Dr. Wolf Albin, Hendrik Wieduwilt, Anne Zimmermann
Mohrenstr. 37, 10117 Berlin
Telefon 030/18 580 9090
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Endlich ist der Durchbruch nach eineinhalb Jahren geschafft: Mit der Zustimmung des Rechtsausschusses werden die Rechte der Opfer sexualisierter Gewalt deutlich gestärkt. Es ist gut, dass der Rechtsausschuss den Weg frei gemacht hat für eine spätere strafrechtliche Verjährung. In diesem hochsensiblen und für die Betroffenen stark traumatisierenden Bereich werden durch die Neuregelungen des StORMG wirkliche Verbesserungen erreicht. Die Empfehlungen des Runden Tisches "Sexueller Kindesmissbrauch" wurden aufgegriffen und in Gesetzestext gegossen.
Im Strafrecht wird künftig den Belangen minderjähriger Opfer noch besser Rechnung getragen. Eine unnötig starke Belastung der Opfer im Strafverfahren durch Mehrfachvernehmungen soll künftig soweit wie möglich durch den Einsatz von Videoaufzeichnungen und durch die Möglichkeit vermieden werden, die Öffentlichkeit bei besonders sensiblen Vernehmungen auszuschließen. In weiterem Umfang als bisher sollen Opfer sexualisierter Gewalt unabhängig von ihren wirtschaftlichen Verhältnissen einen kostenlosen Opferanwalt bekommen, der ihnen im Strafverfahren zur Seite steht.
Schließlich haben wir bei den Verjährungsfristen für die Opfer konkrete Verbesserungen erreicht. Im Strafrecht beginnt die Verjährung künftig erst mit der Vollendung des 21. Lebensjahres. Dadurch wird dem Umstand Rechnung getragen, dass Opfer sexualisierter Gewalt oftmals erst nach Loslösung vom familiären oder sonstigen Umfeld, wenn die Tat in diesem stattgefunden hat, eine Entscheidung für oder gegen eine Strafanzeige treffen können. Konkret führt die Neuregelung dazu, dass alle schweren Sexualdelikte künftig frühestens mit der Vollendung des 41. Lebensjahres des Opfers verjähren. Diese Frist kann sich unter bestimmten Voraussetzungen bis zur Vollendung des 61. Lebensjahres des Opfers verlängern.
Mit dieser Regelung im Strafrecht wird auch ein Gleichklang mit der Verjährung von zivilrechtlichen Schadenersatzansprüchen hergestellt. Die Verjährung bei Schadensersatzansprüchen wegen vorsätzlicher Verletzung des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung ist wie bisher bis zum 21. Lebensjahr gehemmt. Ab diesem Zeitpunkt ist anzunehmen, dass sich die Betroffenen ihrer Gewalterfahrung besser stellen können. Vor allem werden nun aber dank der Neuregelung die entsprechenden zivilrechtlichen Schadensersatzansprüche künftig erst nach 30 Jahren statt bisher schon nach drei Jahren verjähren.
Der Fonds für Opfer sexualisierter Gewalt wird der Bund jetzt zeitnah allein ohne die Länder ins Leben rufen, da diese bislang nicht bereit sind, ihren Anteil von 50 Mio. Euro an dem Fonds bereitzustellen. Die Gelder aus dem Fonds sollen für Hilfen für Opfer sexualisierter Gewalt im familiären Bereich zur Verfügung gestellt werden. Der Hilfsfonds bringt eine pauschale Hilfe, die ergänzend und parallel zu den Ansprüchen wirkt, die Geschädigte aus dem Gesetz heraus gegen Personen oder Institutionen haben - z.B. für notwendige therapeutische Leistungen.
Hintergrund:
Mit dem Gesetz zur Stärkung der Opfer von sexuellem Missbrauch hat das Bundesministerium der Justiz Empfehlungen des Runden Tisches zur Vermeidung von Mehrfachvernehmungen, zur Ausweitung der Opferanwaltsbestellung und zur Stärkung von Verletztenrechten aufgegriffen. Gleichzeitig wurde noch vor der Abschlusssitzung des Runden Tisches ein wesentliches Kernanliegen der Betroffenen, die Verlängerung der zivilrechtlichen Verjährung von drei auf 30 Jahre, auf den Weg gebracht. Auf Initiative des Bundesministeriums der Justiz wurden in Umsetzung der Empfehlungen des Runden Tisches zahlreiche Änderungen der Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren vorgenommen. So werden zukünftig die Belange und Interessen des Opfers / des Verletzten einer Straftat im Strafverfahren noch stärker berücksichtigt.
Im Hinblick auf die Verjährungsfristen soll künftig Folgendes gelten:
Bei den zivilrechtlichen Verjährungsfristen für Schadenersatzansprüche bewirkt das StORMG eine Verlängerung auf 30 Jahre. Diese Verlängerung gilt nicht nur für Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlicher Verletzung des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung, sondern auch für solche wegen vorsätzlicher Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit und der Freiheit. Dies ist eine bedeutsame Erweiterung im Gegensatz zu den Vorschlägen der Opposition, die eine Verlängerung nur für Ansprüche wegen Verletzung des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung vorsehen. Bei der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit und der Freiheit handelt es sich jedoch um vergleichbare Rechtsgüter und auch bei diesen Ansprüchen können vergleichbare Probleme bei der Durchsetzung entstehen, so dass eine Ausweitung der Verjährungsfristen auch auf diese Ansprüche sachgerecht ist und den betroffenen Opfern einen wirklichen Mehrwert in der Praxis bringt. Die Betroffenen können dadurch ihre Schadenersatzansprüche gegen die Täter wirksamer durchzusetzen.
Der Lauf der strafrechtlichen Verjährung wird nunmehr - wie heute bereits der der zivilrechtlichen - erst mit Vollendung des 21. Lebensjahres des Opfers beginnen, die Verjährung also bis zu diesem Zeitpunkt ruhen. Diese Harmonisierung mit der zivilrechtlichen Verjährung trägt dem Umstand noch stärker Rechnung, dass sexueller Kindesmissbrauch für das Opfer eine traumatisierende Wirkung hat. Das Opfer kann zumeist erst nach längerer Zeit als bei sonstigen Straftaten - insbesondere nach Loslösung vom familiären oder sonstigen Umfeld, wenn der Missbrauch in diesem stattgefunden hat - eine Entscheidung für oder gegen eine Strafanzeige treffen. Konkret führt die Neuregelung dazu, dass alle schweren Sexualdelikte künftig frühestens mit der Vollendung des 41. Lebensjahres des Opfers verjähren, wobei sich diese Frist bei sog. Unterbrechungshandlungen wie z.B. der ersten Vernehmung des Beschuldigten sogar bis zur Vollendung des 61. Lebensjahres des Opfers verlängern kann.
Des Weiteren werden insbesondere die folgenden Forderungen des Runden Tisches umgesetzt:
Stärkere Sensibilisierung für die Belange der minderjährigen Opfer der mit sexuellem Missbrauch an Kindern und Jugendlichen befassten Entscheidungsträger in der Strafjustiz. Erweiterung des Ausschlusses der Öffentlichkeit: Bei der Entscheidung darüber, ob die Öffentlichkeit auszuschließen ist, können die Gerichte künftig den Belangen aller Geschädigten Rechnung tragen, die als Minderjährige durch eine Straftat verletzt worden sind, auch wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Vernehmung bereits das Erwachsenenalter erreicht haben. Die Beratungen des Runden Tisches haben gezeigt, dass die Folgen einer als Minderjähriger erlittenen Straftat bis weit in das Erwachsenenalter hinein andauern und eine Mitwirkung an einem Ermittlungs- oder Gerichtsverfahren zu einer besonderen Belastung für die Betroffenen machen können. Um diese schutzwürdigen Belange der Verletzten besser wahren zu können, kann deshalb auch in diesen Fällen die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Zudem wird geregelt, dass die Gerichte auch bei der mündlichen Eröffnung der Urteilsgründe auf die schutzwürdigen Interessen von Prozessbeteiligten, Zeugen oder Verletzten Rücksicht nehmen müssen. Das kann beispielsweise dadurch geschehen, dass statt der Verlesung der Urteilsbegründung nur der wesentliche Inhalt der Urteilsgründe mitgeteilt wird und bei dieser Darstellung auf solche Details aus den privaten Lebensbereichen der Betroffenen verzichtet wird, die deren schutzwürdige Interessen verletzen würden. Vermeidung von Mehrfachvernehmungen: Durch die Regelungen in dem Gesetzentwurf sollen Gerichte stärker als bisher von der bereits bestehenden Möglichkeit Gebrauch machen, die Videoaufzeichnung einer früheren richterlichen Vernehmung in der Hauptverhandlung abzuspielen und dadurch die erneute Vernehmung eines Opferzeugen entbehrlich zu machen. Zugleich soll bei der Entscheidung, ob Anklage direkt zum Landgericht erhoben wird, noch mehr auf den Opferschutz geachtet werden. Gegen Urteile des Landgerichts gibt es anders als beim Amtsgericht keine Berufungsinstanz, so dass schutzbedürftigen Zeugen mit einer Anklage direkt zum Landgericht eine weitere Tatsacheninstanz und eine erneute Befragung erspart bleiben. Bessere Information und Beratung von Opfer über ihre Rechte: Erwachsene, die als Kinder oder Jugendliche Opfer von Sexualdelikten geworden sind, sollen in weiterem Umfang als bisher unabhängig von ihren wirtschaftlichen Verhältnissen einen für sie kostenlosen Opferanwalt in Anspruch nehmen können. Opfer sollen außerdem nach einer Verurteilung des Täters mehr Informationen über die Strafvollstreckung erhalten können, also vor allem darüber, ob dem Verurteilten Urlaub oder Vollzugslockerungen gewährt werden.
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