Bundesverfassungsrichter a. D. Dr. Dieter Hömig feiert seinen 75. Geburtstag

Kurzfassung: Bundesverfassungsrichter a. D. Dr. Dieter Hömig feiert seinen 75. GeburtstagDer ehemalige Richter des Bundesverfassungsgerichts Dr. Dieter Hömig vollendet am 15. März 2013 sein 75. Lebensjahr. Er g ...
[Bundesverfassungsgericht - 14.03.2013] Bundesverfassungsrichter a. D. Dr. Dieter Hömig feiert seinen 75. Geburtstag

Der ehemalige Richter des Bundesverfassungsgerichts Dr. Dieter Hömig vollendet am 15. März 2013 sein 75. Lebensjahr. Er gehörte dem Ersten Senat des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Oktober 1995 bis 25. April 2006 an.
Der in Sigmaringen geborene Dr. Dieter Hömig studierte Rechtswissenschaften in Tübingen und legte dort beide juristische
Staatsexamina ab. Promoviert wurde er, ebenfalls in Tübingen, mit einer Arbeit zum Thema "Der Reichsdeputationshauptschluß vom 25. Februar 1803 und seine Bedeutung für Staat und Kirche".
Im Jahr 1967 trat Dr. Dieter Hömig zunächst seinen Dienst als Beamter im Bundesministerium des Innern an, wo er vor allem in der
Verfassungsabteilung tätig war. 1983 erfolgte die Ernennung zum Richter am Bundesverwaltungsgericht, 1993 wurde er dort Vorsitzender Richter.
Beim Bundesverfassungsgericht umfasste sein Dezernat unter anderem das Recht der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit, das Schulrecht sowie grundstücks- und unternehmensbezogene Vermögensfragen im Zusammenhang mit der Herstellung der Deutschen Einheit. Als Berichterstatter bereitete er eine Reihe von bedeutenden Entscheidungen des Ersten Senats vor, so zu den Enteignungen in der ehemaligen Sowjetzone (BVerfGE 94, 12), zur Verfassungsmäßigkeit der Rechtschreibreform (BVerfGE 98, 218), zum Schächten von Tieren aus religiösen Gründen (BVerfGE 104, 337) und zum Luftsicherheitsgesetz (BVerfGE 115, 118).
Dr. Dieter Hömig ist Herausgeber eines Kommentars zum Grundgesetz.
Heute lebt er in Plankstadt (Rhein-Neckar-Kreis). Er hat zwei Kinder.

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Bundesverfassungsgericht Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe wacht über die Einhaltung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Seit seiner Gründung im Jahr 1951 hat das Gericht dazu beigetragen, der freiheitlich-demokratischen Grundordnung Ansehen und Wirkung zu verschaffen. Das gilt vor allem für die Durchsetzung der Grundrechte. Zur Beachtung des Grundgesetzes sind alle staatlichen Stellen verpflichtet. Kommt es dabei zum Streit, kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden. Seine Entscheidung ist unanfechtbar. An seine Rechtsprechung sind alle übrigen Staatsorgane gebunden. Die Arbeit des Bundesverfassungsgerichts hat auch politische Wirkung. Das wird besonders deutlich, wenn das Gericht ein Gesetz für verfassungswidrig erklärt. Das Gericht ist aber kein politisches Organ. Sein Maßstab ist allein das Grundgesetz. Fragen der politischen Zweckmäßigkeit dürfen für das Gericht keine Rolle spielen. Es bestimmt nur den verfassungsrechtlichen Rahmen des politischen Entscheidungsspielraums. Die Begrenzung staatlicher Macht ist ein Kennzeichen des Rechtsstaats.
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