18.03.2013 10:03 Uhr in Wirtschaft & Finanzen und in Wirtschaft & Finanzen von GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
BGH: Ausschluss des Zugewinnausgleichs und salvatorischer Klausel im Ehevertrag
BGH: Ausschluss des Zugewinnausgleichs und salvatorischer Klausel im EhevertragKurzfassung: Der ehevertragliche Ausschluss des Zugewinnausgleichs muss nicht unbedingt Auswirkungen auf die Wirksamkeit eines Ehevertrages haben.
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 18.03.2013] GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart, Bremen und Nürnberg www.grprainer.com führen aus: In einem Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (BGH), das am 21.11.2012 mit einem Urteil endete (Az. XII ZR 48/11), begehrte die Klägerin Auskunft über das Vermögen ihres Ehemanns wegen der Bestimmung des Unterhalts und des Zugewinnausgleichs. Vor der Eheschließung hatten beide Ehepartner wohl ehevertraglich Gütertrennung vereinbart. Zudem hatten sie wohl den nachehelichen Unterhalt sowie den Versorgungsausgleich ausgeschlossen und eine salvatorische Klausel in den Vertrag aufgenommen.
Die Vorinstanzen wiesen die güterrechtliche Auskunftsklage der Klägerin mit Verweis auf den ehevertraglichen Ausschluss der Zugewinngemeinschaft ab. Die Revision vor dem BGH hatte ebenfalls keinen Erfolg.
Der BGH ist der Ansicht, der Zugewinnausgleich sei einer ehevertraglichen Vereinbarung am weitesten zugänglich. Der Ausschluss des Zugewinnausgleichs sei daher grundsätzlich nicht als sittenwidrig zu erachten.
Anders sei der Fall jedoch beim Ausschluss des nachehelichen Unterhalts und beim Ausschluss des Versorgungsausgleichs zu beurteilen. Der Ausschluss des nachehelichen Unterhalts könne zumindest nicht aufrechterhalten werden, da die Ehepartner nach dem Abschluss des Ehevertrages noch Kinder bekommen haben. Ein kompletter Verzicht auf Unterhalt würde sich daher im Ergebnis auch auf den Betreuungsunterhalt des Kindes beziehen, was die Unterhaltsvereinbarung als mit den guten Sitten nicht vereinbar erscheinen ließe.
Auch der Ausschluss des Versorgungsausgleiches sei, da die Klägerin bei Abschluss des Ehevertrages erwerbslos gewesen sei, als mit den guten Sitten nicht vereinbar anzusehen. Bereits bei Abschluss des Ehevertrages sei erkennbar gewesen, dass eine solche Vereinbarung gravierende Folgen für die Klägerin im Falle einer Scheidung haben könne.
Der Ausschluss des Versorgungsausgleiches und des nachehelichen Unterhalts, welche als sittenwidrig und daher nichtig anzusehen seien, haben im Ergebnis aber keine Gesamtnichtigkeit des Ehevertrages zur Folge. Dies soll der BGH mit der salvatorischen Klausel, welche beide Parteien in den Vertrag aufgenommen haben, begründet haben.
Wer vor der Ehe nicht präventiv denkt, riskiert unter Umständen das Vermögen, das er mit in die Ehe bringt. Denn auch diese Vermögenswerte werden im Fall einer Scheidung beim Zugewinnausgleich mitgerechnet. Dies kann durch einen Ehevertrag verhindert werden.
Ein im Familienrecht tätiger Rechtsanwalt kann Sie dahingehend beraten, wie Sie sich mit einem Ehevertrag für den Eventualfall einer Scheidung absichern können.
http://www.grprainer.com/Ehevertrag.html
Die Vorinstanzen wiesen die güterrechtliche Auskunftsklage der Klägerin mit Verweis auf den ehevertraglichen Ausschluss der Zugewinngemeinschaft ab. Die Revision vor dem BGH hatte ebenfalls keinen Erfolg.
Der BGH ist der Ansicht, der Zugewinnausgleich sei einer ehevertraglichen Vereinbarung am weitesten zugänglich. Der Ausschluss des Zugewinnausgleichs sei daher grundsätzlich nicht als sittenwidrig zu erachten.
Anders sei der Fall jedoch beim Ausschluss des nachehelichen Unterhalts und beim Ausschluss des Versorgungsausgleichs zu beurteilen. Der Ausschluss des nachehelichen Unterhalts könne zumindest nicht aufrechterhalten werden, da die Ehepartner nach dem Abschluss des Ehevertrages noch Kinder bekommen haben. Ein kompletter Verzicht auf Unterhalt würde sich daher im Ergebnis auch auf den Betreuungsunterhalt des Kindes beziehen, was die Unterhaltsvereinbarung als mit den guten Sitten nicht vereinbar erscheinen ließe.
Auch der Ausschluss des Versorgungsausgleiches sei, da die Klägerin bei Abschluss des Ehevertrages erwerbslos gewesen sei, als mit den guten Sitten nicht vereinbar anzusehen. Bereits bei Abschluss des Ehevertrages sei erkennbar gewesen, dass eine solche Vereinbarung gravierende Folgen für die Klägerin im Falle einer Scheidung haben könne.
Der Ausschluss des Versorgungsausgleiches und des nachehelichen Unterhalts, welche als sittenwidrig und daher nichtig anzusehen seien, haben im Ergebnis aber keine Gesamtnichtigkeit des Ehevertrages zur Folge. Dies soll der BGH mit der salvatorischen Klausel, welche beide Parteien in den Vertrag aufgenommen haben, begründet haben.
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Hohenzollernring 21-23, 50672 Köln, Deutschland
Tel.: 0221-2722750; http://www.grprainer.com
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