19.03.2013 09:36 Uhr in Wirtschaft & Finanzen von GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
Urheberrechte bei Werken der Baukunst
Urheberrechte bei Werken der BaukunstKurzfassung: Das Urheberrecht an Bauwerken entwickelt sich immer mehr zu einem Problem für Beteiligte.
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 19.03.2013] GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Essen, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart, Hannover, Bremen und Nürnberg www.grprainer.com führen aus: Im Fokus des Interesses stehen bei Bauherren und Architekten meist Bauwerke, die nicht nur auf einer internationalen Ebene eine hohe Relevanz haben sondern auch optisch individuell sind. Konkret beschäftigt die Beteiligten jedoch, ob neben großen Bauwerken auch kleinen Gebäude urheberrechtlich geschützt werden können. Entscheidend ist in diesem Fall das Attribut „Werk der Baukunst“. Denn diese Eigenschaft ist essentiell, damit ein Bauwerk Urheberschutz genießen kann.
Der Grund für diese Bedingung ist, dass nicht jedes Gebäude, das architektonisch modern und visuell ansehnlich ist, einen so hohen Schutz genießen soll. Vielmehr sollen nur solche Gebäude geschützt werden, die spezielle architektonische Merkmale und Elemente erhalten. Zudem ist eine deutliche Abhebung von typischen Bauwerken eine notwendige Bedingung.
Doch gerade diese Besonderheit kann oftmals zu Problemen führen. Denn gerade der Eigentümer eines urheberrechtlich geschützten Bauwerkes kann in seiner Handlungsfreiheit nicht unerheblich beeinträchtigt werden. Auch das könnte ein Grund dafür sein, dass dieses Attribut sehr selten vergeben wird. Nicht selten sind die verantwortlichen Architekten unkooperativ und tolerieren eine Abweichung von den urheberrechtlich geschützten Bauplänen nicht. Demnach können Eigentümer meist keine Veränderungen vornehmen. Wenn die Eigentümer den Wünschen der Architekten nicht nachkommen, können Baustopp und Schadenersatzansprüche die Folge sein.
Tritt der Fall ein, dass ein Bauwerk als Baukunst anerkannt wird, verfügt der zuständige Architekt über ein Urheberrecht. Dieses kann gegebenenfalls sogar über Jahre nach dessen Tod gelten. Konkret bedeutet das, dass sogar die Erben des Architekten sich auf das jeweilige Urheberrecht berufen können.
In jedem Fall sollte sich der Inhaber des Urheberrechts von einem sachkundigen Anwalt beraten lassen. Denn das Baurecht erweist sich als ein komplexes Rechtsgebiet. Im Baurecht sind die betreffenden Normen in unterschiedlichen Gesetzen aufzufinden. Zudem ist die Abgrenzung zwischen dem öffentlichen und dem privaten Baurecht schwierig. Für Laien ist es jedenfalls kaum möglich, Fallgestaltungen entsprechend korrekt einzuordnen.
Neben der Überprüfung der rechtlichen Lage wird ein kompetenter Anwalt umfangreich und einzelfallbezogen prüfen, ob das Urheberrecht beeinträchtigt wird und gegen wen Ihnen mögliche Ansprüche zustehen.
http://www.grprainer.com/Baurecht.html
Der Grund für diese Bedingung ist, dass nicht jedes Gebäude, das architektonisch modern und visuell ansehnlich ist, einen so hohen Schutz genießen soll. Vielmehr sollen nur solche Gebäude geschützt werden, die spezielle architektonische Merkmale und Elemente erhalten. Zudem ist eine deutliche Abhebung von typischen Bauwerken eine notwendige Bedingung.
Doch gerade diese Besonderheit kann oftmals zu Problemen führen. Denn gerade der Eigentümer eines urheberrechtlich geschützten Bauwerkes kann in seiner Handlungsfreiheit nicht unerheblich beeinträchtigt werden. Auch das könnte ein Grund dafür sein, dass dieses Attribut sehr selten vergeben wird. Nicht selten sind die verantwortlichen Architekten unkooperativ und tolerieren eine Abweichung von den urheberrechtlich geschützten Bauplänen nicht. Demnach können Eigentümer meist keine Veränderungen vornehmen. Wenn die Eigentümer den Wünschen der Architekten nicht nachkommen, können Baustopp und Schadenersatzansprüche die Folge sein.
Tritt der Fall ein, dass ein Bauwerk als Baukunst anerkannt wird, verfügt der zuständige Architekt über ein Urheberrecht. Dieses kann gegebenenfalls sogar über Jahre nach dessen Tod gelten. Konkret bedeutet das, dass sogar die Erben des Architekten sich auf das jeweilige Urheberrecht berufen können.
In jedem Fall sollte sich der Inhaber des Urheberrechts von einem sachkundigen Anwalt beraten lassen. Denn das Baurecht erweist sich als ein komplexes Rechtsgebiet. Im Baurecht sind die betreffenden Normen in unterschiedlichen Gesetzen aufzufinden. Zudem ist die Abgrenzung zwischen dem öffentlichen und dem privaten Baurecht schwierig. Für Laien ist es jedenfalls kaum möglich, Fallgestaltungen entsprechend korrekt einzuordnen.
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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Herr M Rainer
Hohenzollernring 21-23, 50672 Köln, Deutschland
Tel.: 0221-2722750; http://www.grprainer.com
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Autor der Pressemeldung "Urheberrechte bei Werken der Baukunst" ist GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, vertreten durch M Rainer.