20.03.2013 12:37 Uhr in Wirtschaft & Finanzen und in Wirtschaft & Finanzen von GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
Verbot der Weiterverbreitung von Fernsehsendungen durch Fernsehunternehmen
Verbot der Weiterverbreitung von Fernsehsendungen durch FernsehunternehmenKurzfassung: Die Weiterverbreitung von Fernsehsendungen der Fernsehunternehmen über das Internet durch andere Unternehmen kann diesen vom Fernsehunternehmen verboten werden.
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 20.03.2013] GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart, Hannover, Bremen, Nürnberg und Essen www.grprainer.com führen aus: Mit Urteil vom 07.03.2013 (Az.: C-607/11) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass Fernsehsender die Weiterverbreitung ihrer Sendungen durch Livestreaming über das Internet verbieten können sollen. Bei der Weiterverbreitung handele es sich nach der Auffassung des EuGH unter Umständen um eine öffentliche Wiedergabe geschützter Werke, die der Erlaubnis des Urhebers bedürfe. Vor allem bedürfe die Wiedergabe auch dann der Erlaubnis des Urhebers, wenn die Nutzer des Livestreamingdienstes eine Fernsehempfangslizenz besitzen, die sie dazu berechtige die Sendungen auch über das Fernsehen zu empfangen.
Der EuGH hatte in einem Fall zu entscheiden, in dem mehrere britische kommerzielle Fernsehsendeunternehmen gegen die Verbreitung ihrer Fernsehsendungen über das Internet wegen der Verletzung ihrer Urheberrechte an den Sendungen vorgehen wollten. Das nationale Gericht hat sich mit der Frage an den EuGH gewandt, ob die Wiedergabe von Sendungen über das Internet eine öffentliche Wiedergabe im Sinne der Informations-Richtlinie darstelle.
Der EuGH entschied, dass die Wiedergabe von Sendungen über einen Livestreamdienst im zu entscheidenden Fall eine öffentliche Wiedergabe der Sendungen darstelle. Für den Begriff der Öffentlichkeit sei es erforderlich, dass eine unbestimmte Zahl von Adressaten und eine große Zahl von Personen angesprochen werden.
Sei ein Werk Gegenstand mehrfacher Nutzungen, müsse jede Sendung oder Weiterverbreitung, grundsätzlich vom Urheber des betreffenden Werks einzeln erlaubt werden.
Das Medienrecht umfasst die Bereiche der privaten und öffentlichen Information, sowie der Kommunikation. Dabei kann das Medienrecht in das Urheberrecht, Telekommunikationsrecht und Rundfunkrecht unterteilt werden.
Als Ziel verfolgt das Medienrecht unter anderem die Sicherung der Meinungsvielfalt und den Schutz des geistigen Eigentums. Probleme werfen jedoch die immer neu auftretenden Regelungslücken auf. Die rasante Weiterentwicklung des Medienrechts führt dazu, dass der Gesetzgeber mit seinen Vorgaben nicht nachkommt. Die hierdurch entstehende Rechtsunsicherheit führt vor allem bei Medienunternehmen zu Problemen, welche im Einzelfall rechtlicher Beratung bedürfen. Ein im Medienrecht versierter Rechtsanwalt kann Ihren Fall prophylaktisch prüfen, um Probleme zu vermeiden.
http://www.grprainer.com/Medienrecht.html
Der EuGH hatte in einem Fall zu entscheiden, in dem mehrere britische kommerzielle Fernsehsendeunternehmen gegen die Verbreitung ihrer Fernsehsendungen über das Internet wegen der Verletzung ihrer Urheberrechte an den Sendungen vorgehen wollten. Das nationale Gericht hat sich mit der Frage an den EuGH gewandt, ob die Wiedergabe von Sendungen über das Internet eine öffentliche Wiedergabe im Sinne der Informations-Richtlinie darstelle.
Der EuGH entschied, dass die Wiedergabe von Sendungen über einen Livestreamdienst im zu entscheidenden Fall eine öffentliche Wiedergabe der Sendungen darstelle. Für den Begriff der Öffentlichkeit sei es erforderlich, dass eine unbestimmte Zahl von Adressaten und eine große Zahl von Personen angesprochen werden.
Sei ein Werk Gegenstand mehrfacher Nutzungen, müsse jede Sendung oder Weiterverbreitung, grundsätzlich vom Urheber des betreffenden Werks einzeln erlaubt werden.
Das Medienrecht umfasst die Bereiche der privaten und öffentlichen Information, sowie der Kommunikation. Dabei kann das Medienrecht in das Urheberrecht, Telekommunikationsrecht und Rundfunkrecht unterteilt werden.
Als Ziel verfolgt das Medienrecht unter anderem die Sicherung der Meinungsvielfalt und den Schutz des geistigen Eigentums. Probleme werfen jedoch die immer neu auftretenden Regelungslücken auf. Die rasante Weiterentwicklung des Medienrechts führt dazu, dass der Gesetzgeber mit seinen Vorgaben nicht nachkommt. Die hierdurch entstehende Rechtsunsicherheit führt vor allem bei Medienunternehmen zu Problemen, welche im Einzelfall rechtlicher Beratung bedürfen. Ein im Medienrecht versierter Rechtsanwalt kann Ihren Fall prophylaktisch prüfen, um Probleme zu vermeiden.
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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Herr M Rainer
Hohenzollernring 21-23, 50672 Köln, Deutschland
Tel.: 0221-2722750; http://www.grprainer.com
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