Bundeskabinett beschließt Apothekennotdienstsicherstellungsgesetz

Kurzfassung: Bundeskabinett beschließt ApothekennotdienstsicherstellungsgesetzDas Bundeskabinett hat heute den Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Sicherstellung des Apothekennotdienstes (Apothekennotdienst ...
[Bundesministerium für Gesundheit (BMG) - 20.03.2013] Bundeskabinett beschließt Apothekennotdienstsicherstellungsgesetz

Das Bundeskabinett hat heute den Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Sicherstellung des Apothekennotdienstes (Apothekennotdienstsicherstellungsgesetz - ANSG) beschlossen. Das Gesetz ergänzt das mit dem GKV-Versorgungstrukturgesetz in dieser Legislaturperiode erfolgreich eingeführte Maßnahmenpaket. Ziel des Gesetzes ist es, die ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln insbesondere in ländlichen Regionen zu sichern - auch außerhalb der regulären Öffnungszeiten der Apotheken. In dünn besiedelten Gebieten wird der Notdienst weniger in Anspruch genommen als in der Stadt. Wegen der geringeren Apothekendichte muss die einzelne Apotheke dagegen viel häufiger Notdienst leisten. Die Aufrechterhaltung des Notdienstes ist somit für die Apotheken in bevölkerungsarmen ländlichen Regionen besonders belastend.
Dazu Bundesgesundheitsminister Daniel Bahr: "Wir wollen sicherstellen, dass die Menschen in ländlichen Regionen nach wie vor möglichst nah eine Apotheke vorfinden. Wir werden die Apotheken in der Fläche, die häufiger Notdienste machen müssen, besser vergüten. Wir stärken mit dem Gesetz konsequent die medizinische Versorgung der ländlichen Gebiete."
Das Gesetz sieht vor, dass die Apotheken künftig unabhängig von der Inanspruchnahme für jeden zwischen 20 Uhr und 6 Uhr des Folgetages vollständig erbrachten Notdienst einen pauschalen Zuschuss erhalten. Hiervon profitieren insbesondere die ländlichen Apotheken, die viele Notdienste mit wenig Kundenkontakt anbieten müssen.
Der Zuschuss wird aus einem Fonds gezahlt, den der Deutsche Apothekerverband e.V. als Beliehener errichtet und verwaltet. Die Finanzierung des Zuschusses erfolgt über eine Erhöhung des Festzuschlags, den die Apotheken bei der Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel erheben, um 16 Cent. Der Erhöhungsbetrag ist ausdrücklich zur Förderung des Notdienstes bestimmt und zu diesem Zweck vollständig an den Fonds abzuführen.

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