21.03.2013 09:36 Uhr in Wirtschaft & Finanzen und in Wirtschaft & Finanzen von GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
Eine lange Bindung der Gesellschafter an eine GbR kann unangemessen sein
Eine lange Bindung der Gesellschafter an eine GbR kann unangemessen seinKurzfassung: Eine zu lange Bindung der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die aus dem Gesellschaftsvertrag der GbR folgt, kann unter Umständen unangemessen sein.
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 21.03.2013] GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart, Bremen und Nürnberg www.grprainer.com führen aus: Mit Urteil vom 06.11.2012 (Az.: II ZR 176/12) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass eine im Gesellschaftsvertrag einer GbR vereinbarte Bindung der Gesellschafter an die Gesellschaft über einen längeren Zeitraum unter Umständen unangemessen sein kann.
Eine lange Bindung der Gesellschafter an die Gesellschaft könne zu einer Beschränkung der Kündigungsmöglichkeit der Gesellschafter führen, die deshalb unwirksam sei. Enthalte der Gesellschaftsvertrag eine Bindung der Gesellschafter an die Gesellschaft, müsse diese zeitlich überschaubar sein und dürfe die persönliche und wirtschaftliche Bewegungsfreiheit des Gesellschafters nicht unangemessen einschränken.
Ist eine im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Bindung der Gesellschafter an die Gesellschaft zu lang und ist die Regelung deshalb unangemessen, führe dies zur Unwirksamkeit der Regelung. An die Stelle der unwirksamen Regelung trete dann die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung mit den gesetzlichen Kündigungsfristen.
Die Frage, wo die zeitliche Grenze einer Bindung der Gesellschafter an die Gesellschaft verlaufe, müsse für den Einzelfall entscheiden werden. Bei der Beurteilung sollen neben den schutzwürdigen Interessen des einzelnen Gesellschafters auch die Struktur der Gesellschaft, die Art und das Ausmaß der für die Beteiligung aus der Gesellschaft folgenden Pflichten, sowie das aus dem Gesellschaftszweck begründete Interesse an einem möglichst langfristigem Bestand der Gesellschaft zu berücksichtigen sein.
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder auch BGB-Gesellschaft genannt, ist die einfachste Form einer Personengesellschaft. Deshalb gibt es für die BGB-Gesellschaft nur wenige zwingende gesetzliche Vorgaben und es liegt an ihren Gesellschaftern, der Gesellschaft durch den Gesellschaftsvertrag Kontur zu verleihen.
So ist etwa der Gesellschaftsvertrag nicht formgebunden und viele GbR Vorschriften sind abdingbar. Genau in dieser Flexibilität besteht zum einen der Reiz, zum anderen aber auch die Gefahr bei der Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Denn viele Möglichkeiten bergen auch viele Risiken. Gerade deshalb ist es wichtig, Ihre Gesellschaft schon vor ihrer Gründung in die Hände erfahrener Anwälte zu legen.
http://www.grprainer.com/BGB-Gesellschaft-GbR.html
Eine lange Bindung der Gesellschafter an die Gesellschaft könne zu einer Beschränkung der Kündigungsmöglichkeit der Gesellschafter führen, die deshalb unwirksam sei. Enthalte der Gesellschaftsvertrag eine Bindung der Gesellschafter an die Gesellschaft, müsse diese zeitlich überschaubar sein und dürfe die persönliche und wirtschaftliche Bewegungsfreiheit des Gesellschafters nicht unangemessen einschränken.
Ist eine im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Bindung der Gesellschafter an die Gesellschaft zu lang und ist die Regelung deshalb unangemessen, führe dies zur Unwirksamkeit der Regelung. An die Stelle der unwirksamen Regelung trete dann die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung mit den gesetzlichen Kündigungsfristen.
Die Frage, wo die zeitliche Grenze einer Bindung der Gesellschafter an die Gesellschaft verlaufe, müsse für den Einzelfall entscheiden werden. Bei der Beurteilung sollen neben den schutzwürdigen Interessen des einzelnen Gesellschafters auch die Struktur der Gesellschaft, die Art und das Ausmaß der für die Beteiligung aus der Gesellschaft folgenden Pflichten, sowie das aus dem Gesellschaftszweck begründete Interesse an einem möglichst langfristigem Bestand der Gesellschaft zu berücksichtigen sein.
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder auch BGB-Gesellschaft genannt, ist die einfachste Form einer Personengesellschaft. Deshalb gibt es für die BGB-Gesellschaft nur wenige zwingende gesetzliche Vorgaben und es liegt an ihren Gesellschaftern, der Gesellschaft durch den Gesellschaftsvertrag Kontur zu verleihen.
So ist etwa der Gesellschaftsvertrag nicht formgebunden und viele GbR Vorschriften sind abdingbar. Genau in dieser Flexibilität besteht zum einen der Reiz, zum anderen aber auch die Gefahr bei der Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Denn viele Möglichkeiten bergen auch viele Risiken. Gerade deshalb ist es wichtig, Ihre Gesellschaft schon vor ihrer Gründung in die Hände erfahrener Anwälte zu legen.
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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Herr M Rainer
Hohenzollernring 21-23, 50672 Köln, Deutschland
Tel.: 0221-2722750; http://www.grprainer.com
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