25.03.2013 10:01 Uhr in Wirtschaft & Finanzen und in Wirtschaft & Finanzen von GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
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Weiß ein Architekt, dass im Bauvertrag eine Vertragsstrafe vereinbart wurde, so hat er seinen Auftraggeber unter Umständen auf deren Vorbehalt bei Abnahme hinzuweisen.
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Autor der Pressemeldung "Architektenhaftung wegen Nichtaufklärung" ist GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, vertreten durch M Rainer.