26.03.2013 09:42 Uhr in Wirtschaft & Finanzen und in Wirtschaft & Finanzen von GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
Mangelnde Unterscheidungskraft kann womöglich die Eintragung einer Marke verhindern
Mangelnde Unterscheidungskraft kann womöglich die Eintragung einer Marke verhindernKurzfassung: Zum Schutze einer Marke sollte sie eingetragen werden. Für diese Registrierung muss sie jedoch ein hohes Unterscheidungspotenzial mitbringen.
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 26.03.2013] GRP Rainer Rechtsanwälte und Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart, Bremen und Nürnberg www.grprainer.com führen dazu aus: Durch die Eintragung einer Marke wird dem Inhaber Schutz vor Dritten geboten, welche die Marke ansonsten unrechtmäßig gebrauchen könnten. Die regelmäßige Dauer dieses Schutzes beträgt in Deutschland nach der ersten Eintragung zehn Jahre, nach Ablauf dieser Zeit kann er weiter verlängert werden.
Eingetragen werden jedoch nur Marken, welche sich von anderen Marken erheblich unterscheiden, mithin eine hohe Unterscheidungskraft aufweisen. So regelt § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, dass Marken, bei denen für die Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt, von einer Eintragung ausgeschlossen sind.
Vor diesem Hintergrund ist die folgende Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu betrachten (BGH, 13.09.2012, I ZB 68/11): Dieser hatte dabei wohl über die Eintragung einer Marke aus dem Bereich der "Druckschriften" zu entscheiden. In Frage stand anscheinend eine Wortfolge, welche bereits nach Ansicht des Bundespatentgerichtes wohl zu allgemein gefasst war. So war es für die Richter des BGH auch vorstellbar, die einen dortigen Begriff als Landschaften, Kultur, Menschen, Tradition, u.v.m. zu interpretieren. Nach Ansicht des Gerichtes war die für eine Eintragung notwendige Unterscheidungskraft mithin nicht gegeben. Die Eintragung wurde abgelehnt.
Die fehlende Unterscheidungskraft stellt dabei lediglich einen Grund dar, die Eintragung einer Marke zu verweigern. In der Praxis existieren dazu zahlreiche Fallgruppen. So kann es beispielsweise auch dann zu Hindernissen bei der Eintragung der Marke kommen, wenn sie Potenzial hat, den Adressaten über Tatsachen wie die Beschaffenheit oder Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen. Auch darf die Marke nicht ausnahmslos Zeichen oder Angaben verwenden, die bereits im allgemeinen Sprachgebrauch branchenüblich sind. Auch hier könnte die mangelnde Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis darstellen.
Als Inhaber einer Marke sollten Sie diese Punkte unbedingt beachten und sich bei Unsicherheiten juristischen Rat einholen, bevor sie an einer Registrierung scheitern. Ein im Markenrecht versierter Rechtsanwalt unterstützt Sie bei Ihrem Weg, damit Sie vor unbefugtem Gebrauch Ihrer Marke geschützt sind.
http://www.grprainer.com/Markenrecht.html
Eingetragen werden jedoch nur Marken, welche sich von anderen Marken erheblich unterscheiden, mithin eine hohe Unterscheidungskraft aufweisen. So regelt § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, dass Marken, bei denen für die Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt, von einer Eintragung ausgeschlossen sind.
Vor diesem Hintergrund ist die folgende Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu betrachten (BGH, 13.09.2012, I ZB 68/11): Dieser hatte dabei wohl über die Eintragung einer Marke aus dem Bereich der "Druckschriften" zu entscheiden. In Frage stand anscheinend eine Wortfolge, welche bereits nach Ansicht des Bundespatentgerichtes wohl zu allgemein gefasst war. So war es für die Richter des BGH auch vorstellbar, die einen dortigen Begriff als Landschaften, Kultur, Menschen, Tradition, u.v.m. zu interpretieren. Nach Ansicht des Gerichtes war die für eine Eintragung notwendige Unterscheidungskraft mithin nicht gegeben. Die Eintragung wurde abgelehnt.
Die fehlende Unterscheidungskraft stellt dabei lediglich einen Grund dar, die Eintragung einer Marke zu verweigern. In der Praxis existieren dazu zahlreiche Fallgruppen. So kann es beispielsweise auch dann zu Hindernissen bei der Eintragung der Marke kommen, wenn sie Potenzial hat, den Adressaten über Tatsachen wie die Beschaffenheit oder Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen. Auch darf die Marke nicht ausnahmslos Zeichen oder Angaben verwenden, die bereits im allgemeinen Sprachgebrauch branchenüblich sind. Auch hier könnte die mangelnde Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis darstellen.
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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Herr M Rainer
Hohenzollernring 21-23, 50672 Köln, Deutschland
Tel.: 0221-2722750; http://www.grprainer.com
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