Salvatorische Klausel und Ausschluss des Zugewinnausgleichs im Ehevertrag

Salvatorische Klausel und Ausschluss des Zugewinnausgleichs im Ehevertrag
Kurzfassung: Ehepaare können wohl unter Umständen den Zugewinnausgleich wirksam in einem Ehevertrag ausschließen.
Salvatorische Klausel und Ausschluss des Zugewinnausgleichs im Ehevertrag GRP Rainer LLP
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 28.03.2013] GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart, Bremen und Nürnberg www.grprainer.com führen aus: Mit Urteil vom 21.11.2012 (Az.: XII ZR 48/11) entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass der Ausschluss des Zugewinnausgleichs im Ehevertrag grundsätzlich nicht sittenwidrig sei, da der Zugewinnausgleich einer Regelung im Ehevertrag am weitesten zugänglich sei.

Vorliegend verlangte die Klägerin wohl Auskunft über das Vermögen ihres Mannes, damit sie die Unterhaltspflicht und den Zugewinnausgleich bestimmen könne. In einem vor der Hochzeit geschlossenen Ehevertrag hatten die Ehepartner allem Anschein nach Gütertrennung vereinbart. Außerdem sei der nacheheliche Unterhalt und der Versorgungsausgleich ausgeschlossen und eine salvatorische Klausel in den Ehevertrag aufgenommen worden.

In den Vorinstanzen blieb die güterrechtliche Auskunftsklage der Klägerin erfolglos. Begründet wurde dies scheinbar damit, dass im Ehevertrag ja der Zugewinnausgleich gerade ausgeschlossen worden war. Auch vor dem BGH blieb die Klage erfolglos.

Der BGH war zwar der Ansicht, der Ausschluss des Zugewinnausgleichs sei nicht sittenwidrig, jedoch gelte für den Ausschluss des Unterhalts etwas anderes. Begründet wurde dies mit der Tatsache, die Ehepartner hätten nach Abschluss des Vertrages noch Kinder bekommen, sodass sich ein Unterhaltsausschluss auch auf den für die Kinder zu zahlenden Betreuungsunterhalt beziehen würde. Dies sei jedenfalls nicht mit den guten Sitten vereinbar.

Gleiches gelte für den Ausschluss des Versorgungsausgleichs, da die Klägerin zum Zeitpunkt des Abschlusses des Ehevertrages keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sei und somit schon zum damaligen Zeitpunkt offensichtlich gewesen sei, dass dies im Falle einer Scheidung für die Klägerin schwerwiegende Folgen haben würde.

Laut BGH haben jedoch weder der Ausschluss des Versorgungsausgleichs noch der des Zugewinnausgleichs letztlich die Gesamtnichtigkeit des Vertrages zur Folge. Dies stützt der BGH wohl auf die von den Parteien vereinbarte salvatorische Klausel.

Wer vor der Ehe nicht präventiv denkt, riskiert unter Umständen das Vermögen, das er mit in die Ehe bringt. Denn auch diese Vermögenswerte werden im Fall einer Scheidung beim Zugewinnausgleich mitgerechnet. Dies kann durch einen Ehevertrag verhindert werden.

Ein im Familienrecht tätiger Rechtsanwalt kann Sie dahingehend beraten, wie Sie sich mit einem Ehevertrag für den Eventualfall einer Scheidung absichern können.

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