03.04.2013 11:14 Uhr in Wirtschaft & Finanzen und in Wirtschaft & Finanzen von GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
Kündigung eines Compliance-Managers aufgrund rechtswidriger Handlung
Kündigung eines Compliance-Managers aufgrund rechtswidriger HandlungKurzfassung: Veranlasst ein Compliance-Manager eine Überwachungsmaßnahme hinsichtlich eines Mitarbeiters, kann dem Compliance-Manager unter Umständen gekündigt werden.
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 03.04.2013] GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart, Bremen und Nürnberg www.grprainer.com führen aus: Zu den Rechten und Pflichten eines Compliance-Managers gehört unter anderem auch die Verhinderung von Rechtsverstößen. Dabei soll der Compliance-Manager insbesondere Straftaten von Mitarbeitern des Unternehmens vermeiden.
Aus einem Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 18.02.2010 (Az. 38 Ca 12879/09) soll nun allerdings hervorgehen, dass eine Kündigung des Compliance-Managers unter Umständen dann zulässig sein soll, wenn dieser objektiv rechtswidrig gehandelt hat und von der Rechtswidrigkeit seines Handelns gewusst hat.
Den Arbeitgeber treffe allerdings die Beweislast hinsichtlich eines rechtswidrigen Handelns des Compliance-Managers, wenn der Betroffene keine juristische Ausbildung innehabe oder andere Mitarbeiter keine Bedenken gegen die Maßnahme geäußert haben. Vom Arbeitgeber müsse dabei vor allem der Nachweis erbracht werden, dass der betroffene Compliance-Manager, der keine juristische Ausbildung absolviert habe, besser als seine Mitarbeiter hätte erkennen können, dass manche Überwachungsmaßnahmen möglicherweise rechtswidrig sein könnten.
Eine verhaltensbedingte Kündigung eines Compliance-Managers sei trotzdem jedenfalls dann nicht gerechtfertigt, wenn Datenschutzbestimmungen oder andere rechtliche Vorgaben durch die Einleitung von Überwachungsmaßnahmen nicht verletzt worden seien. Dies ergebe sich schon daraus, dass einen Compliance-Manager gerade die Pflicht trifft etwaige Schäden von seinem Unternehmen fernzuhalten. Bei dem Verdacht einer Straftat sei die Einleitung von Überwachungsmaßnahmen bezüglich dem verdächtigen Mitarbeiter deshalb auch nicht als abwegig einzustufen. Möglicherweise könnten als Überwachungsmaßnahmen sogar Überwachungen durch Detektive, Überwachung von ausgetauschten Daten oder der Abgleich von personenbezogenen Daten in Betracht kommen.
Das Gebiet Compliance gewinnt aufgrund der steigenden Anzahl von Verstößen zunehmend an Bedeutung. Vor allem ist jedoch zu berücksichtigen, dass eine Überprüfung von Daten möglicherweise auch mit einem Verstoß gegen Strafgesetze einhergehen kann.
Personenbezogene Daten dürften zur Aufklärung von Straftaten erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn zumindest Anhaltspunkte bestehen, dass der betroffene Mitarbeiter die Tat begangen hat. Das ergebe sich bereits aus dem Bundesdatenschutzgesetz. Trotzdem müssten bei Überwachungsmaßnahmen immer auch die Rechte und Interessen des Betroffenen beachtet werden und die Art und der Umfang der Überwachungsmaßnahmen dürften jedenfalls nicht unverhältnismäßig sein.
Bei Verstößen im Bereich Compliance sollte ein im Arbeitsrecht versierter Rechtsanwalt herangezogen werden, der Ihren Fall umfassend und einzelfallbezogen prüfen kann.
http://www.grprainer.com/Arbeitsrecht-Fuehrungskraefte.html
Aus einem Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 18.02.2010 (Az. 38 Ca 12879/09) soll nun allerdings hervorgehen, dass eine Kündigung des Compliance-Managers unter Umständen dann zulässig sein soll, wenn dieser objektiv rechtswidrig gehandelt hat und von der Rechtswidrigkeit seines Handelns gewusst hat.
Den Arbeitgeber treffe allerdings die Beweislast hinsichtlich eines rechtswidrigen Handelns des Compliance-Managers, wenn der Betroffene keine juristische Ausbildung innehabe oder andere Mitarbeiter keine Bedenken gegen die Maßnahme geäußert haben. Vom Arbeitgeber müsse dabei vor allem der Nachweis erbracht werden, dass der betroffene Compliance-Manager, der keine juristische Ausbildung absolviert habe, besser als seine Mitarbeiter hätte erkennen können, dass manche Überwachungsmaßnahmen möglicherweise rechtswidrig sein könnten.
Eine verhaltensbedingte Kündigung eines Compliance-Managers sei trotzdem jedenfalls dann nicht gerechtfertigt, wenn Datenschutzbestimmungen oder andere rechtliche Vorgaben durch die Einleitung von Überwachungsmaßnahmen nicht verletzt worden seien. Dies ergebe sich schon daraus, dass einen Compliance-Manager gerade die Pflicht trifft etwaige Schäden von seinem Unternehmen fernzuhalten. Bei dem Verdacht einer Straftat sei die Einleitung von Überwachungsmaßnahmen bezüglich dem verdächtigen Mitarbeiter deshalb auch nicht als abwegig einzustufen. Möglicherweise könnten als Überwachungsmaßnahmen sogar Überwachungen durch Detektive, Überwachung von ausgetauschten Daten oder der Abgleich von personenbezogenen Daten in Betracht kommen.
Das Gebiet Compliance gewinnt aufgrund der steigenden Anzahl von Verstößen zunehmend an Bedeutung. Vor allem ist jedoch zu berücksichtigen, dass eine Überprüfung von Daten möglicherweise auch mit einem Verstoß gegen Strafgesetze einhergehen kann.
Personenbezogene Daten dürften zur Aufklärung von Straftaten erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn zumindest Anhaltspunkte bestehen, dass der betroffene Mitarbeiter die Tat begangen hat. Das ergebe sich bereits aus dem Bundesdatenschutzgesetz. Trotzdem müssten bei Überwachungsmaßnahmen immer auch die Rechte und Interessen des Betroffenen beachtet werden und die Art und der Umfang der Überwachungsmaßnahmen dürften jedenfalls nicht unverhältnismäßig sein.
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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Herr M Rainer
Hohenzollernring 21-23, 50672 Köln, Deutschland
Tel.: 0221-2722750; http://www.grprainer.com
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