03.04.2013 12:02 Uhr in Gesellschaft & Familie von Bundesverfassungsgericht
Festsetzung von Abgaben zum Vorteilsausgleich nur zeitlich begrenzt zulässig
Kurzfassung: Festsetzung von Abgaben zum Vorteilsausgleich nur zeitlich begrenzt zulässig Abgaben zum Vorteilsausgleich dürfen nicht zeitlich unbegrenzt nach der Erlangung des Vorteils festgesetzt werden. Dem Ge ...
[Bundesverfassungsgericht - 03.04.2013] Festsetzung von Abgaben zum Vorteilsausgleich nur zeitlich begrenzt zulässig
Abgaben zum Vorteilsausgleich dürfen nicht zeitlich unbegrenzt nach der Erlangung des Vorteils festgesetzt werden. Dem Gesetzgeber obliegt es vielmehr, für einen Ausgleich zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an der Beitragserhebung und dem Interesse des Beitragsschuldners an Klarheit über seine Inanspruchnahme zu sorgen. Dies hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts in einem heute veröffentlichten Beschluss entschieden. Zugleich hat der Senat eine Vorschrift des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes für unvereinbar mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit erklärt, da diese das Interesse des Beitragsschuldners an einer zeitlichen Grenze für die Abgabenerhebung völlig unberücksichtigt lässt. Der Landesgesetzgeber ist gehalten, bis 1. April 2014 eine verfassungsgemäße Neureglung zu schaffen.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen die folgenden Erwägungen zugrunde:
1. Nach dem bayerischen Landesrecht beträgt die Frist, in der kommunale Beiträge festgesetzt werden dürfen, vier Jahre. Im Regelfall beginnt diese Frist mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Beitragspflicht entstanden ist. Das Bayerische Kommunalabgabengesetz verweist in diesem Zusammenhang weitgehend auf die Abgabenordnung des Bundes. Artikel 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes trifft jedoch eine Sonderregelung für den Fall einer ungültigen Beitragssatzung: In diesem Fall beginnt die Frist erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die gültige Satzung bekanntgemacht worden ist.
2. Der Beschwerdeführer war von 1992 bis 1996 Eigentümer eines an die öffentliche Entwässerungseinrichtung angeschlossenen bebauten Grundstücks. Bei einer Ortsbesichtigung im Jahr 1992 stellte die Gemeinde fest, dass das Dachgeschoss des Gebäudes ausgebaut worden war. Für die ausgebaute Dachgeschossfläche zog sie den Beschwerdeführer allerdings erst mit Nacherhebungsbescheid vom 5. April 2004 zu einem Kanalherstellungsbeitrag heran. Grundlage hierfür war eine Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 5. Mai 2000, die die Gemeinde zur Heilung einer als nichtig beurteilten Vorgängersatzung rückwirkend zum 1. April 1995 in Kraft gesetzt hatte. Während des Widerspruchsverfahrens erwies sich auch diese Satzung als unwirksam. Die Gemeinde erließ daraufhin eine neue Satzung und setzte sie rückwirkend zum 1. April 1995 in Kraft. Die neue Satzung wurde am 26. April 2005 im Amtsblatt der Gemeinde bekanntgemacht.
3. Die Klage des Beschwerdeführers gegen den Bescheid und den Widerspruchsbescheid der Gemeinde blieb sowohl vor dem Verwaltungsgericht als auch vor dem Verwaltungsgerichtshof erfolglos.
4. Die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde ist zulässig und begründet, soweit sie auf eine Verletzung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Rechtssicherheit gestützt wird.
a) Die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts muss - sofern kein eigenständiger neuer Gehörsverstoß durch das Rechtsmittelgericht geltend gemacht wird - nicht mit der Anhörungsrüge angegriffen werden, um dem Erfordernis der Rechtswegerschöpfung zu genügen.
b) Die verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Zulässigkeit rückwirkender Gesetze sind im vorliegenden Fall nicht verletzt. Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes selbst entfaltet dem Beschwerdeführer gegenüber keine Rückwirkung. Die Norm trat zum 1. Januar 1993 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt lag noch keine wirksam heilende Satzung im Sinne der Vorschrift vor. Eine solche wurde auch später nicht zum oder vor dem 1. Januar 1993 in Kraft gesetzt. Unabhängig von der Neuregelung hatte die Verjährungsfrist daher noch nicht zu laufen begonnen. c) Die genannte Vorschrift verstößt jedoch gegen Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Gebot der Rechtssicherheit als wesentlichem Bestandteil des in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Rechtsstaatsprinzips in seiner Ausprägung als Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit.
aa) Rechtssicherheit und Vertrauensschutz gewährleisten im Zusammenwirken mit den Grundrechten die Verlässlichkeit der Rechtsordnung als wesentliche Voraussetzung für die Selbstbestimmung über den eigenen Lebensentwurf und seinen Vollzug. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes besagt, dass sich die Bürgerinnen und Bürger auf die Fortwirkung bestimmter Regelungen in gewissem Umfang verlassen dürfen. Das Rechtsstaatsprinzip gewährleistet darüber hinaus aber unter bestimmten Umständen Rechtssicherheit auch dann, wenn keine Regelungen bestehen, die Anlass zu spezifischem Vertrauen geben, oder wenn Umstände einem solchen Vertrauen sogar entgegenstehen. Es schützt in seiner Ausprägung als Gebot der Belastungsklarheit und vorhersehbarkeit davor, dass lange zurückliegende, in tatsächlicher Hinsicht abgeschlossene Vorgänge unbegrenzt zur Anknüpfung neuer Lasten herangezogen werden können.
bb) Soweit Beitragspflichten zum Vorteilsausgleich an zurückliegende Tatbestände anknüpfen, ist es verfassungsrechtlich geboten, diese Inanspruchnahme zeitlich zu begrenzen.
Die Verjährung von Geldleistungsansprüchen der öffentlichen Hand soll einen gerechten Ausgleich zwischen dem berechtigten Anliegen der Allgemeinheit an der umfassenden und vollständigen Realisierung dieser Ansprüche auf der einen Seite und dem schutzwürdigen Interesse der Bürgerinnen und Bürger auf der anderen Seite bewirken, irgendwann nicht mehr mit einer Inanspruchnahme rechnen zu müssen und entsprechend disponieren zu können. Dabei ist es den Verjährungsregelungen eigen, dass sie ohne individuell nachweisbares oder typischerweise vermutetes, insbesondere ohne betätigtes Vertrauen greifen. Sie schöpfen ihre Berechtigung und ihre Notwendigkeit vielmehr aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit.
Für die Erhebung von Beiträgen zum Vorteilsausgleich ist der Gesetzgeber verpflichtet, Verjährungsregelungen zu treffen oder jedenfalls im Ergebnis sicherzustellen, dass diese nicht unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden können. Die Legitimation von Beiträgen liegt in der Abgeltung eines Vorteils, der den Betreffenden zu einem bestimmten Zeitpunkt zugekommen ist. Je weiter dieser Zeitpunkt bei der Beitragserhebung zurückliegt, desto mehr verflüchtigt sich die Legitimation zur Erhebung solcher Beiträge. Der Grundsatz der Rechtssicherheit gebietet, dass ein Vorteilsempfänger in zumutbarer Zeit Klarheit darüber gewinnen kann, ob und in welchem Umfang er die erlangten Vorteile durch Beiträge ausgleichen muss.
cc) In Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes hat es der Gesetzgeber verfehlt, den erforderlichen Ausgleich zwischen Rechtssicherheit auf der einen Seite und Rechtsrichtigkeit und Fiskalinteresse auf der anderen Seite zu schaffen. Indem er den Verjährungsbeginn ohne zeitliche Obergrenze nach hinten verschiebt, lässt er die berechtigte Erwartung des Bürgers darauf, eine gewisse Zeit nach Entstehen der Vorteilslage nicht mehr mit der Festsetzung des Beitrags rechnen zu müssen, gänzlich unberücksichtigt.
5. Da dem Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten zur Verfügung stehen, den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen, kommt vorliegend nur eine Unvereinbarkeitserklärung in Betracht. Sie führt dazu, dass die verfassungswidrige Vorschrift von Gerichten und Verwaltungsbehörden nicht mehr angewendet werden darf. Laufende Gerichts- und Verwaltungsverfahren, in denen diese Vorschrift entscheidungserheblich ist, bleiben bis zu einer gesetzlichen Neuregelung, längstens aber bis zum 1. April 2014, ausgesetzt oder sind auszusetzen. Trifft der Gesetzgeber bis zum 1. April 2014 keine Neuregelung, tritt Nichtigkeit der verfassungswidrigen Vorschrift ein.
Bundesverfassungsgericht
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Deutschland
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Abgaben zum Vorteilsausgleich dürfen nicht zeitlich unbegrenzt nach der Erlangung des Vorteils festgesetzt werden. Dem Gesetzgeber obliegt es vielmehr, für einen Ausgleich zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an der Beitragserhebung und dem Interesse des Beitragsschuldners an Klarheit über seine Inanspruchnahme zu sorgen. Dies hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts in einem heute veröffentlichten Beschluss entschieden. Zugleich hat der Senat eine Vorschrift des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes für unvereinbar mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit erklärt, da diese das Interesse des Beitragsschuldners an einer zeitlichen Grenze für die Abgabenerhebung völlig unberücksichtigt lässt. Der Landesgesetzgeber ist gehalten, bis 1. April 2014 eine verfassungsgemäße Neureglung zu schaffen.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen die folgenden Erwägungen zugrunde:
1. Nach dem bayerischen Landesrecht beträgt die Frist, in der kommunale Beiträge festgesetzt werden dürfen, vier Jahre. Im Regelfall beginnt diese Frist mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Beitragspflicht entstanden ist. Das Bayerische Kommunalabgabengesetz verweist in diesem Zusammenhang weitgehend auf die Abgabenordnung des Bundes. Artikel 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes trifft jedoch eine Sonderregelung für den Fall einer ungültigen Beitragssatzung: In diesem Fall beginnt die Frist erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die gültige Satzung bekanntgemacht worden ist.
2. Der Beschwerdeführer war von 1992 bis 1996 Eigentümer eines an die öffentliche Entwässerungseinrichtung angeschlossenen bebauten Grundstücks. Bei einer Ortsbesichtigung im Jahr 1992 stellte die Gemeinde fest, dass das Dachgeschoss des Gebäudes ausgebaut worden war. Für die ausgebaute Dachgeschossfläche zog sie den Beschwerdeführer allerdings erst mit Nacherhebungsbescheid vom 5. April 2004 zu einem Kanalherstellungsbeitrag heran. Grundlage hierfür war eine Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 5. Mai 2000, die die Gemeinde zur Heilung einer als nichtig beurteilten Vorgängersatzung rückwirkend zum 1. April 1995 in Kraft gesetzt hatte. Während des Widerspruchsverfahrens erwies sich auch diese Satzung als unwirksam. Die Gemeinde erließ daraufhin eine neue Satzung und setzte sie rückwirkend zum 1. April 1995 in Kraft. Die neue Satzung wurde am 26. April 2005 im Amtsblatt der Gemeinde bekanntgemacht.
3. Die Klage des Beschwerdeführers gegen den Bescheid und den Widerspruchsbescheid der Gemeinde blieb sowohl vor dem Verwaltungsgericht als auch vor dem Verwaltungsgerichtshof erfolglos.
4. Die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde ist zulässig und begründet, soweit sie auf eine Verletzung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Rechtssicherheit gestützt wird.
a) Die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts muss - sofern kein eigenständiger neuer Gehörsverstoß durch das Rechtsmittelgericht geltend gemacht wird - nicht mit der Anhörungsrüge angegriffen werden, um dem Erfordernis der Rechtswegerschöpfung zu genügen.
b) Die verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Zulässigkeit rückwirkender Gesetze sind im vorliegenden Fall nicht verletzt. Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes selbst entfaltet dem Beschwerdeführer gegenüber keine Rückwirkung. Die Norm trat zum 1. Januar 1993 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt lag noch keine wirksam heilende Satzung im Sinne der Vorschrift vor. Eine solche wurde auch später nicht zum oder vor dem 1. Januar 1993 in Kraft gesetzt. Unabhängig von der Neuregelung hatte die Verjährungsfrist daher noch nicht zu laufen begonnen. c) Die genannte Vorschrift verstößt jedoch gegen Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Gebot der Rechtssicherheit als wesentlichem Bestandteil des in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Rechtsstaatsprinzips in seiner Ausprägung als Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit.
aa) Rechtssicherheit und Vertrauensschutz gewährleisten im Zusammenwirken mit den Grundrechten die Verlässlichkeit der Rechtsordnung als wesentliche Voraussetzung für die Selbstbestimmung über den eigenen Lebensentwurf und seinen Vollzug. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes besagt, dass sich die Bürgerinnen und Bürger auf die Fortwirkung bestimmter Regelungen in gewissem Umfang verlassen dürfen. Das Rechtsstaatsprinzip gewährleistet darüber hinaus aber unter bestimmten Umständen Rechtssicherheit auch dann, wenn keine Regelungen bestehen, die Anlass zu spezifischem Vertrauen geben, oder wenn Umstände einem solchen Vertrauen sogar entgegenstehen. Es schützt in seiner Ausprägung als Gebot der Belastungsklarheit und vorhersehbarkeit davor, dass lange zurückliegende, in tatsächlicher Hinsicht abgeschlossene Vorgänge unbegrenzt zur Anknüpfung neuer Lasten herangezogen werden können.
bb) Soweit Beitragspflichten zum Vorteilsausgleich an zurückliegende Tatbestände anknüpfen, ist es verfassungsrechtlich geboten, diese Inanspruchnahme zeitlich zu begrenzen.
Die Verjährung von Geldleistungsansprüchen der öffentlichen Hand soll einen gerechten Ausgleich zwischen dem berechtigten Anliegen der Allgemeinheit an der umfassenden und vollständigen Realisierung dieser Ansprüche auf der einen Seite und dem schutzwürdigen Interesse der Bürgerinnen und Bürger auf der anderen Seite bewirken, irgendwann nicht mehr mit einer Inanspruchnahme rechnen zu müssen und entsprechend disponieren zu können. Dabei ist es den Verjährungsregelungen eigen, dass sie ohne individuell nachweisbares oder typischerweise vermutetes, insbesondere ohne betätigtes Vertrauen greifen. Sie schöpfen ihre Berechtigung und ihre Notwendigkeit vielmehr aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit.
Für die Erhebung von Beiträgen zum Vorteilsausgleich ist der Gesetzgeber verpflichtet, Verjährungsregelungen zu treffen oder jedenfalls im Ergebnis sicherzustellen, dass diese nicht unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden können. Die Legitimation von Beiträgen liegt in der Abgeltung eines Vorteils, der den Betreffenden zu einem bestimmten Zeitpunkt zugekommen ist. Je weiter dieser Zeitpunkt bei der Beitragserhebung zurückliegt, desto mehr verflüchtigt sich die Legitimation zur Erhebung solcher Beiträge. Der Grundsatz der Rechtssicherheit gebietet, dass ein Vorteilsempfänger in zumutbarer Zeit Klarheit darüber gewinnen kann, ob und in welchem Umfang er die erlangten Vorteile durch Beiträge ausgleichen muss.
cc) In Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes hat es der Gesetzgeber verfehlt, den erforderlichen Ausgleich zwischen Rechtssicherheit auf der einen Seite und Rechtsrichtigkeit und Fiskalinteresse auf der anderen Seite zu schaffen. Indem er den Verjährungsbeginn ohne zeitliche Obergrenze nach hinten verschiebt, lässt er die berechtigte Erwartung des Bürgers darauf, eine gewisse Zeit nach Entstehen der Vorteilslage nicht mehr mit der Festsetzung des Beitrags rechnen zu müssen, gänzlich unberücksichtigt.
5. Da dem Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten zur Verfügung stehen, den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen, kommt vorliegend nur eine Unvereinbarkeitserklärung in Betracht. Sie führt dazu, dass die verfassungswidrige Vorschrift von Gerichten und Verwaltungsbehörden nicht mehr angewendet werden darf. Laufende Gerichts- und Verwaltungsverfahren, in denen diese Vorschrift entscheidungserheblich ist, bleiben bis zu einer gesetzlichen Neuregelung, längstens aber bis zum 1. April 2014, ausgesetzt oder sind auszusetzen. Trifft der Gesetzgeber bis zum 1. April 2014 keine Neuregelung, tritt Nichtigkeit der verfassungswidrigen Vorschrift ein.
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