10.04.2013 09:05 Uhr in Wirtschaft & Finanzen und in Wirtschaft & Finanzen von GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
Nähere Bestimmung des Merkmals der "Leichtfertigkeit" durch den BGH
Nähere Bestimmung des Merkmals der "Leichtfertigkeit" durch den BGHKurzfassung: Mit seinem Grundsatzurteil vom 25.03.2004 (Az.: I ZR 205/01) soll der Bundesgerichtshof (BGH) das Merkmal der "Leichtfertigkeit" des Frachtführers näher bestimmt haben.
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 10.04.2013] GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart, Bremen und Nürnberg www.grprainer.com führen aus: Entsteht ein Schaden durch vorsätzliches oder leichtfertiges Handeln und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden entstehen könne, so werden die in einem Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbeschränkungen und -begrenzungen unter Umständen außer Betracht gelassen. Dies gehe aus den Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) hervor.
Im vorliegenden Fall wurde wohl ein Speditionsunternehmen wegen Verlust des zu transportierenden Gutes vom Kläger in Anspruch genommen. Das Gut sollte wohl von einem Drittunternehmer von dem Speditionsunternehmen übergeben werden. Es ist jedoch allem Anschein nach nicht mehr feststellbar, wann das betreffende Gut im Rahmen der verschiedenen Transportwege abhanden gekommen ist.
Der BGH führt aus, dass für das Merkmal der Leichtfertigkeit im Sinne des HGB ein besonders schwerer Pflichtverstoß notwendig sei, welcher sich beispielsweise daraus ergeben könne, dass der Frachtführer die Sicherheitsinteressen des Vertragspartners nicht beachte.
Liegt Leichtfertigkeit vor, lässt dies jedoch nach Meinung des BGH keine Rückschlüsse auf ein bestehendes Bewusstsein eines möglichen Schadenseintritts zu. Zur Feststellung dieses erforderlichen Bewusstseins ist vielmehr auf den Inhalt und die Umstände des leichtfertigen Verhaltens der betreffenden Person abzustellen unter Berücksichtigung auf allgemeine Erfahrungssätze und typische Geschehensabläufe.
Vorliegend seien diese Grundsätze nach Ansicht des BGH gegeben. Die Betriebsorganisation des Frachtführers sehe Ein- und Ausgangskontrollen beim Umschlag von Transportgütern nicht durchgehend vor, sodass der Vorwurf der Leichtfertigkeit letztlich nicht zu beanstanden sei.
Das Transportrecht gewinnt aufgrund stetig steigender Transportzahlen immer mehr an Bedeutung und ist dabei in rechtlicher Hinsicht nicht immer leicht zu handhaben. Eine Herausforderung des Transportrechts besteht bereits in der Fülle der relevanten gesetzlichen Regelungen, die neben nationalem Normen und Vereinbarungen auch internationale Bestimmungen umfasst, die es zu beachten gilt.
Bereits vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass der juristische Laie oftmals Schwierigkeiten haben wird, alle rechtlich bedeutsamen Aspekte im Blick zu haben und entsprechend umzusetzen. Ratsam ist es deshalb, bei auftretenden Schwierigkeiten unverzüglich und - wenn möglich - bereits im Vorfeld fachkundigen Rechtsrat von einem Rechtsanwalt einzuholen.
http://www.grprainer.com/Transportrecht.html
Im vorliegenden Fall wurde wohl ein Speditionsunternehmen wegen Verlust des zu transportierenden Gutes vom Kläger in Anspruch genommen. Das Gut sollte wohl von einem Drittunternehmer von dem Speditionsunternehmen übergeben werden. Es ist jedoch allem Anschein nach nicht mehr feststellbar, wann das betreffende Gut im Rahmen der verschiedenen Transportwege abhanden gekommen ist.
Der BGH führt aus, dass für das Merkmal der Leichtfertigkeit im Sinne des HGB ein besonders schwerer Pflichtverstoß notwendig sei, welcher sich beispielsweise daraus ergeben könne, dass der Frachtführer die Sicherheitsinteressen des Vertragspartners nicht beachte.
Liegt Leichtfertigkeit vor, lässt dies jedoch nach Meinung des BGH keine Rückschlüsse auf ein bestehendes Bewusstsein eines möglichen Schadenseintritts zu. Zur Feststellung dieses erforderlichen Bewusstseins ist vielmehr auf den Inhalt und die Umstände des leichtfertigen Verhaltens der betreffenden Person abzustellen unter Berücksichtigung auf allgemeine Erfahrungssätze und typische Geschehensabläufe.
Vorliegend seien diese Grundsätze nach Ansicht des BGH gegeben. Die Betriebsorganisation des Frachtführers sehe Ein- und Ausgangskontrollen beim Umschlag von Transportgütern nicht durchgehend vor, sodass der Vorwurf der Leichtfertigkeit letztlich nicht zu beanstanden sei.
Das Transportrecht gewinnt aufgrund stetig steigender Transportzahlen immer mehr an Bedeutung und ist dabei in rechtlicher Hinsicht nicht immer leicht zu handhaben. Eine Herausforderung des Transportrechts besteht bereits in der Fülle der relevanten gesetzlichen Regelungen, die neben nationalem Normen und Vereinbarungen auch internationale Bestimmungen umfasst, die es zu beachten gilt.
Bereits vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass der juristische Laie oftmals Schwierigkeiten haben wird, alle rechtlich bedeutsamen Aspekte im Blick zu haben und entsprechend umzusetzen. Ratsam ist es deshalb, bei auftretenden Schwierigkeiten unverzüglich und - wenn möglich - bereits im Vorfeld fachkundigen Rechtsrat von einem Rechtsanwalt einzuholen.
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Hohenzollernring 21-23, 50672 Köln, Deutschland
Tel.: 0221-2722750; http://www.grprainer.com
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