Anfängliche Verlustzuweisungen bei ApolloMedienfonds werden wohl aberkannt

Anfängliche Verlustzuweisungen bei ApolloMedienfonds werden wohl aberkannt
Kurzfassung: Die Steuervorteile von Anlegern der ApolloProScreen KG i.L. und ApolloProMovie 1 KG i.L, welche die Verlustzuweisungen aus der Investitionsphase mit sich brachten, sollen wohl aberkannt werden.
Anfängliche Verlustzuweisungen bei ApolloMedienfonds werden wohl aberkannt GRP Rainer LLP
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 15.04.2013] GRP Rainer Rechtsanwälte und Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart, Bremen und Nürnberg www.grprainer.com führen dazu aus: Anleger werden offenbar weiterhin mit schlechten Nachrichten konfrontiert. Betroffen sollen die Anleger der ApolloProScreen GmbH & Co. Filmproduktion KG i.L. (ApolloProScreen KG i.L.) und ApolloProMovie GmbH & Co. Filmproduktion KG i.L. (ApolloProMovie 1 KG i.L.) sein. Zuvor mussten sich die Anleger anscheinend bereits damit anfinden, dass die gezeichneten Fonds nicht die erhofften wirtschaftlichen Vorteile eingebracht haben. Nunmehr könnten außerdem etwaige steuerliche Vorteile der anfänglichen Verlustzuweisungen wegfallen.

Die Meldungen, wonach sich eine Aberkennung anbahnen solle, verdichten sich indes. Dies soll den Anlegern wohl auch von der ApolloScreen GmbH bzw. der ApolloProMovie GmbH mitgeteilt worden sein. Dabei sollen die Verlustzuweisungen aus der Investitionsphase der ApolloProScreen KG i.L. anscheinend zu zwei Dritteln und die der ApolloProMovie 1 KG i.L. zu mehr als drei Vierteln betroffen sein.

Zusammenfassend lässt sich diesbezüglich festhalten, dass auf den Betrag der bezeichneten Verlustzuweisungen bei jedem Gesellschafter unter Umständen Einkommenssteuer, Solidaritätszuschlag und eventuell Kirchensteuer veranschlagt werden kann. Hierdurch kann sich mitunter ein nicht unbeachtlicher steuerlicher Nachteil für die Betroffenen ergeben.

Weiterhin soll die Finanzverwaltung wohl beabsichtigen, die Inanspruchnahme eines Vorsteuerabzuges nicht zu gewähren. Die möglicherweise daraus resultierende Rückforderung seitens der Finanzverwaltung könne die Fondsgesellschaft daher anscheinend nur aufbringen, sofern auch schon geleistete Ausschüttungen zurückfordert werden. Ferner könnten zugleich die rückständigen Einlagen einfordert werden.

Die dargestellten Varianten haben für die betroffenen Anleger wohl eine nachteilige Endabrechnung zur Folge. Derzeit soll ein rechtliches Vorgehen gegen die Finanzverwaltung geprüft werden.

Den Anlegern könnten, im Zusammenhang mit einer möglichen Fehlberatung über sonstige Aspekte ihrer Beteiligung, unter Umständen Schadensersatzansprüche zustehen. Dies könnte im Einzelfall zugleich eine Rückabwicklung der kompletten Anlage zur Folge haben.

Betroffene Anleger sollten einen im Kapitalmarktrecht tätigen Rechtsanwalt aufsuchen. Dieser kann Ihre rechtlichen Möglichkeiten und das weitere Vorgehen prüfen. Ein Rechtsanwalt hilft ihnen dabei, die finanziellen Einbußen möglichst gering zu halten. Weiterhin kann er die möglicherweise zustehenden Ansprüche geltend machen.

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