22.04.2013 09:02 Uhr in Wirtschaft & Finanzen und in Wirtschaft & Finanzen von GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
Anleger von Schifffonds können voraussichtlich keine Steuervorteile erzielen
Anleger von Schifffonds können voraussichtlich keine Steuervorteile erzielenKurzfassung: Ersehnte Steuerersparnisse der Anleger von Schiffbeteiligungen könnten auf Grund der zu berechnenden Unterschiedsbeträge untergehen.
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 22.04.2013] GRP Rainer Rechtsanwälte und Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart, Bremen und Nürnberg www.grprainer.com führen dazu aus: Abhängig von dem negativen oder positiven Ausfall des Unterschiedsbetrages müssen Anleger mit einer Gewinn- oder einer Verlustzuweisung rechnen. Unabhängig von dem Ergebnis ist der Anleger gezwungen, den Unterschiedsbetrag zu versteuern.
Unter dem Unterschiedsbetrag versteh man die Differenz zwischen dem Buchwert des Schiffes und dessen Teilwert. Gleichzeitig wird er mit der einkommensteuerlichen Gewinnermittlung, der sogenannten Tonnagesteuer, welche am Ende jeder Schiffsbeteiligung fällig wird, berechnet.
Anleger sind gegebenenfalls gezwungen, bis zum Ende ihrer Beteiligung um eventuelle steuerliche Vorteile zu bangen. Dass sich der Unterschiedsbetrag erst am Laufzeitende der Fondsbeteiligung zeigt, ist eine Besonderheit welche die Anleger nicht selten mit finanziellen Problemen konfrontiert. Im Falle der Planung einer Schiffbeteiligung sollte dem Unterschiedsbetrag nicht wenig Beachtung geschenkt werden. So wird gewährleistet, dass Anleger allen eventuell noch auf sie zukommenden Forderungen auch nachkommen können.
Denn im Falle eines negativen Ergebnisses des Unterschiedsbetrages können sich jegliche steuerliche Vorteile schlichtweg auflösen. Anlegern, welche sich im Vorfeld nicht ausreichend auf solche möglichen Steuernachforderungen vorbereitet haben, könnte möglicherweise ein böses Erwachen drohen. Mithin können unter bestimmten Voraussetzungen hohe Steuernachforderungen die erhofften Steuervorteile schnell untergraben.
Auch Anleger, welche ihre Schiffsbeteiligung durch ein Fremdgewährungsdarlehen finanzieren ließen, sind vor dem Unterschiedsbetrag nicht sicher. Hier ergibt sich dieser aus den verschiedenen Wechselkursen, welche am Laufzeitanfang und -ende bestanden. Maßgeblich ist dabei letztlich der zu versteuernde Unterschiedsbetrag, welcher sich aus der Summe des Unterschiedsbetrages des Schiffes und dem des Darlehens ergibt.
Um vom Ergebnis des Unterschiedsbetrages nicht negativ überrascht zu werden, sollten Anleger rechtzeitig einen im Kapitalmarktrecht und Steuerrecht tätigen Rechtsanwalt aufsuchen. Insbesondere, wenn die Schiffsbeteiligung in absehbarer Zeit ausläuft, frühzeitig gekündigt werden soll, oder sich eine diesbezügliche Krise abzeichnet, ist juristischer Rat hier unerlässlich.
http://www.grprainer.com/Steuerrecht.html
Unter dem Unterschiedsbetrag versteh man die Differenz zwischen dem Buchwert des Schiffes und dessen Teilwert. Gleichzeitig wird er mit der einkommensteuerlichen Gewinnermittlung, der sogenannten Tonnagesteuer, welche am Ende jeder Schiffsbeteiligung fällig wird, berechnet.
Anleger sind gegebenenfalls gezwungen, bis zum Ende ihrer Beteiligung um eventuelle steuerliche Vorteile zu bangen. Dass sich der Unterschiedsbetrag erst am Laufzeitende der Fondsbeteiligung zeigt, ist eine Besonderheit welche die Anleger nicht selten mit finanziellen Problemen konfrontiert. Im Falle der Planung einer Schiffbeteiligung sollte dem Unterschiedsbetrag nicht wenig Beachtung geschenkt werden. So wird gewährleistet, dass Anleger allen eventuell noch auf sie zukommenden Forderungen auch nachkommen können.
Denn im Falle eines negativen Ergebnisses des Unterschiedsbetrages können sich jegliche steuerliche Vorteile schlichtweg auflösen. Anlegern, welche sich im Vorfeld nicht ausreichend auf solche möglichen Steuernachforderungen vorbereitet haben, könnte möglicherweise ein böses Erwachen drohen. Mithin können unter bestimmten Voraussetzungen hohe Steuernachforderungen die erhofften Steuervorteile schnell untergraben.
Auch Anleger, welche ihre Schiffsbeteiligung durch ein Fremdgewährungsdarlehen finanzieren ließen, sind vor dem Unterschiedsbetrag nicht sicher. Hier ergibt sich dieser aus den verschiedenen Wechselkursen, welche am Laufzeitanfang und -ende bestanden. Maßgeblich ist dabei letztlich der zu versteuernde Unterschiedsbetrag, welcher sich aus der Summe des Unterschiedsbetrages des Schiffes und dem des Darlehens ergibt.
Um vom Ergebnis des Unterschiedsbetrages nicht negativ überrascht zu werden, sollten Anleger rechtzeitig einen im Kapitalmarktrecht und Steuerrecht tätigen Rechtsanwalt aufsuchen. Insbesondere, wenn die Schiffsbeteiligung in absehbarer Zeit ausläuft, frühzeitig gekündigt werden soll, oder sich eine diesbezügliche Krise abzeichnet, ist juristischer Rat hier unerlässlich.
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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Herr M Rainer
Hohenzollernring 21-23, 50672 Köln, Deutschland
Tel.: 0221-2722750; http://www.grprainer.com
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Autor der Pressemeldung "Anleger von Schifffonds können voraussichtlich keine Steuervorteile erzielen" ist GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, vertreten durch M Rainer.