23.04.2013 10:58 Uhr in Medien & Presse von Bayerischer Rundfunk - BR
Einmaliger Meldedatenabgleich in Bayern verfassungsgemäß
Kurzfassung: Einmaliger Meldedatenabgleich in Bayern verfassungsgemäß Der einmalige Meldedatenabgleich im Rahmen der Umstellung auf den Rundfunkbeitrag darf auch in Bayern durchgeführt werden. Das hat der Bayer ...
[Bayerischer Rundfunk - BR - 23.04.2013] Einmaliger Meldedatenabgleich in Bayern verfassungsgemäß
Der einmalige Meldedatenabgleich im Rahmen der Umstellung auf den Rundfunkbeitrag darf auch in Bayern durchgeführt werden. Das hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof bestätigt und damit einen Eilantrag auf einstweilige Anordnung abgewiesen. Der Bayerische Rundfunk begrüßt, dass nun Rechtssicherheit besteht.
Gemäß Verfassungsgericht dient der Meldedatenabgleich der "Vermeidung von Vollzugsdefiziten und einer größeren Beitragsgerechtigkeit". Dieser sei ein "effizientes Kontrollinstrument, mit dem in der Umstellungsphase eine verlässliche und möglichst vollständige Erfassung der Rundfunkbeitragsschuldner im privaten Bereich in einem überschaubaren Zeitraum sichergestellt werden soll".
Die Befürchtungen des Antragstellers vor einem Datenmissbrauch teilt der Verfassungsgerichtshof ausdrücklich nicht: Die übermittelten Daten seien bei der Landesrundfunkanstalt "durch eine strikte Zweckbindung und strenge Löschungspflichten abgesichert".
Auch BR-Sprecher Christian Nitsche verweist auf die gesetzliche Zweckbindung und das strikte Löschkonzept: "Die Daten werden allein für die Erhebung des Rundfunkbeitrags genutzt, eine Verwendung für Werbung und Marktforschung ist gesetzlich ausgeschlossen. Überflüssige Daten werden unverzüglich gelöscht." Die Datenübermittlung erübrigt nicht nur viele Nachfragen, sie reduziert auch beispielsweise Personal- und Verwaltungskosten.
Um die Umstellung auf den neuen Beitrag zu erleichtern, hatten die Landtage einen einmaligen Meldedatenabgleich beschlossen. Nach der Gesetzesbegründung dient die Regelung dem Zweck, möglichst alle Beitragszahler zu erfassen und eine Beitragserhebung nach dem verfassungsrechtlichen Gebot der Lastengleichheit zu gewährleisten.
Informationen zum einmaligen Meldedatenabgleich stehen unter www.rundfunkbeitrag.de bereit.
Bayerischer Rundfunk - BR
Rundfunkplatz 1
80335 München
Deutschland
Telefon: 089 / 5900-01
Telefax: 089/5900 -2375
Mail: presse@br.de
URL: http://br.de
Der einmalige Meldedatenabgleich im Rahmen der Umstellung auf den Rundfunkbeitrag darf auch in Bayern durchgeführt werden. Das hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof bestätigt und damit einen Eilantrag auf einstweilige Anordnung abgewiesen. Der Bayerische Rundfunk begrüßt, dass nun Rechtssicherheit besteht.
Gemäß Verfassungsgericht dient der Meldedatenabgleich der "Vermeidung von Vollzugsdefiziten und einer größeren Beitragsgerechtigkeit". Dieser sei ein "effizientes Kontrollinstrument, mit dem in der Umstellungsphase eine verlässliche und möglichst vollständige Erfassung der Rundfunkbeitragsschuldner im privaten Bereich in einem überschaubaren Zeitraum sichergestellt werden soll".
Die Befürchtungen des Antragstellers vor einem Datenmissbrauch teilt der Verfassungsgerichtshof ausdrücklich nicht: Die übermittelten Daten seien bei der Landesrundfunkanstalt "durch eine strikte Zweckbindung und strenge Löschungspflichten abgesichert".
Auch BR-Sprecher Christian Nitsche verweist auf die gesetzliche Zweckbindung und das strikte Löschkonzept: "Die Daten werden allein für die Erhebung des Rundfunkbeitrags genutzt, eine Verwendung für Werbung und Marktforschung ist gesetzlich ausgeschlossen. Überflüssige Daten werden unverzüglich gelöscht." Die Datenübermittlung erübrigt nicht nur viele Nachfragen, sie reduziert auch beispielsweise Personal- und Verwaltungskosten.
Um die Umstellung auf den neuen Beitrag zu erleichtern, hatten die Landtage einen einmaligen Meldedatenabgleich beschlossen. Nach der Gesetzesbegründung dient die Regelung dem Zweck, möglichst alle Beitragszahler zu erfassen und eine Beitragserhebung nach dem verfassungsrechtlichen Gebot der Lastengleichheit zu gewährleisten.
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