24.04.2013 10:27 Uhr in Gesellschaft & Familie von Bundesgerichtshof (BGH)
Bundesgerichtshof entscheidet über Lizenzentzug eines Berufsboxers
Kurzfassung: Bundesgerichtshof entscheidet über Lizenzentzug eines Berufsboxers Der für das Vereinsrecht zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein Verein, dessen Vorstand gegenà ...
[Bundesgerichtshof (BGH) - 24.04.2013] Bundesgerichtshof entscheidet über Lizenzentzug eines Berufsboxers
Der für das Vereinsrecht zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein Verein, dessen Vorstand gegenüber einem Mitglied Maßnahmen verhängt hat, sich die Entscheidung eines letztinstanzlichen Vereinsgerichts, das die Maßnahmen aufgehoben hat, zurechnen lassen muss und gegenüber dem Mitglied daran gebunden ist.
Der Kläger ist ein deutscher Berufsboxsportverband. Der Beklagte war Deutscher Meister im Schwergewicht und hatte seit 1999 eine Lizenz des Klägers als Berufsboxer. Nach einer K.O.-Niederlage in einem Kampf am 27. April 2007 unterzog er sich einer vertrauensärztlichen Untersuchung, die zu dem Ergebnis kam, die weitere Ausübung des Boxsports könne mit einem erhöhten Schlaganfallrisiko verbunden sein. Durch Beschluss vom 13. August 2007 entzog der Vorstand des Klägers dem Beklagten daraufhin unter Berufung auf seine Sportlichen Regeln mit sofortiger Wirkung die Lizenz. 3 Abs. 1 der Sportlichen Regeln des Klägers lautet:
"Berufsboxer, deren Fähigkeiten nicht mehr den Leistungsanforderungen entsprechen, die man billigerweise an einen Berufsboxer stellt, und bei denen aufgrund dessen eine gesundheitliche Gefährdung zu befürchten ist, haben sich … einer vertrauensärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Ergeben sich in dieser Untersuchung medizinische Bedenken, kann die Lizenz des Boxers für gewisse Zeit oder auf Dauer entzogen werden."
Der Berufungsausschuss des Klägers hob am 13. November 2007 auf Antrag des Beklagten den Vorstandsbeschluss auf, weil er nicht ausreichend begründet sei.
Trotz dieser Entscheidung verweigerte der Kläger dem Beklagten die Erlaubnis für die Teilnahme an Boxveranstaltungen.
Der Kläger hat beantragt festzustellen, dass er dem Beklagten mit Vorstandsbeschluss vom 13. August 2007 die Lizenz zu Recht entzogen habe. Der Beklagte hat widerklagend Schadensersatz in Höhe von 256.999,57 Euro, Feststellung der Ersatzpflicht des Klägers für weitere Schäden und wegen der Leugnung der Tatsache, dass der Beklagte amtierender Deutscher Meister im Schwergewicht sei, Ersatz eines immateriellen Schadens in Höhe von mindestens 5.000 Euro verlangt.
Das Landgericht hat durch Teilurteil den Feststellungsantrag des Klägers abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht festgestellt, dass das Lizenzverhältnis zwischen den Parteien seit dem 13. August 2007 nicht mehr bestehe.
Auf die Revision des Beklagten hat der Bundesgerichtshof die Abweisung der Klage durch das Landgericht bestätigt. Das Lizenzverhältnis bestand über den 13. August 2007 hinaus fort, weil der Berufungsausschuss des Klägers die Entscheidung des Vorstands, dem Beklagten die Lizenz zu entziehen, aufgehoben hat. Der Verein muss sich die aufhebende Entscheidung seines Berufungsausschusses zurechnen lassen und ist daran gebunden.
Urteil vom 23. April 2013 - II ZR 74/12
OLG Hamburg - Urteil vom 2. Februar 2012 - 3 U 10/10
LG Hamburg - Urteil vom 10. Juli 2009 - 315 O 258/08
Bundesgerichtshof (BGH)
76125 Karlsruhe
Deutschland
Telefon: (0721) 159-0
Telefax: (0721) 159-2512
Mail: poststelle@bgh.bund.de
URL: http://www.bundesgerichtshof.de/
Der für das Vereinsrecht zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein Verein, dessen Vorstand gegenüber einem Mitglied Maßnahmen verhängt hat, sich die Entscheidung eines letztinstanzlichen Vereinsgerichts, das die Maßnahmen aufgehoben hat, zurechnen lassen muss und gegenüber dem Mitglied daran gebunden ist.
Der Kläger ist ein deutscher Berufsboxsportverband. Der Beklagte war Deutscher Meister im Schwergewicht und hatte seit 1999 eine Lizenz des Klägers als Berufsboxer. Nach einer K.O.-Niederlage in einem Kampf am 27. April 2007 unterzog er sich einer vertrauensärztlichen Untersuchung, die zu dem Ergebnis kam, die weitere Ausübung des Boxsports könne mit einem erhöhten Schlaganfallrisiko verbunden sein. Durch Beschluss vom 13. August 2007 entzog der Vorstand des Klägers dem Beklagten daraufhin unter Berufung auf seine Sportlichen Regeln mit sofortiger Wirkung die Lizenz. 3 Abs. 1 der Sportlichen Regeln des Klägers lautet:
"Berufsboxer, deren Fähigkeiten nicht mehr den Leistungsanforderungen entsprechen, die man billigerweise an einen Berufsboxer stellt, und bei denen aufgrund dessen eine gesundheitliche Gefährdung zu befürchten ist, haben sich … einer vertrauensärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Ergeben sich in dieser Untersuchung medizinische Bedenken, kann die Lizenz des Boxers für gewisse Zeit oder auf Dauer entzogen werden."
Der Berufungsausschuss des Klägers hob am 13. November 2007 auf Antrag des Beklagten den Vorstandsbeschluss auf, weil er nicht ausreichend begründet sei.
Trotz dieser Entscheidung verweigerte der Kläger dem Beklagten die Erlaubnis für die Teilnahme an Boxveranstaltungen.
Der Kläger hat beantragt festzustellen, dass er dem Beklagten mit Vorstandsbeschluss vom 13. August 2007 die Lizenz zu Recht entzogen habe. Der Beklagte hat widerklagend Schadensersatz in Höhe von 256.999,57 Euro, Feststellung der Ersatzpflicht des Klägers für weitere Schäden und wegen der Leugnung der Tatsache, dass der Beklagte amtierender Deutscher Meister im Schwergewicht sei, Ersatz eines immateriellen Schadens in Höhe von mindestens 5.000 Euro verlangt.
Das Landgericht hat durch Teilurteil den Feststellungsantrag des Klägers abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht festgestellt, dass das Lizenzverhältnis zwischen den Parteien seit dem 13. August 2007 nicht mehr bestehe.
Auf die Revision des Beklagten hat der Bundesgerichtshof die Abweisung der Klage durch das Landgericht bestätigt. Das Lizenzverhältnis bestand über den 13. August 2007 hinaus fort, weil der Berufungsausschuss des Klägers die Entscheidung des Vorstands, dem Beklagten die Lizenz zu entziehen, aufgehoben hat. Der Verein muss sich die aufhebende Entscheidung seines Berufungsausschusses zurechnen lassen und ist daran gebunden.
Urteil vom 23. April 2013 - II ZR 74/12
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LG Hamburg - Urteil vom 10. Juli 2009 - 315 O 258/08
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