25.04.2013 17:11 Uhr in Gesellschaft & Familie von Bundesgerichtshof (BGH)
Vorwürfe im Zuge einer politisch motivierten Auseinandersetzung auf einem Parkplatz in Südbaden müssen neu verhandelt werden
Kurzfassung: Vorwürfe im Zuge einer politisch motivierten Auseinandersetzung auf einem Parkplatz in Südbaden müssen neu verhandelt werden Das Landgericht Freiburg hat den Angeklagten von dem Vorwurf des versuch ...
[Bundesgerichtshof (BGH) - 25.04.2013] Vorwürfe im Zuge einer politisch motivierten Auseinandersetzung auf einem Parkplatz in Südbaden müssen neu verhandelt werden
Das Landgericht Freiburg hat den Angeklagten von dem Vorwurf des versuchten Totschlags in drei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr und gefährlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort freigesprochen.
Nach den Feststellungen des Landgerichts fand am 1. Oktober 2011 in Bahlingen/Kaiserstuhl eine "Solidaritätsveranstaltung" rechtsradikaler Gruppen statt. Zwecks Durchführung dieser Veranstaltung bezog der Angeklagte mit seinem Pkw auf einem als Treffpunkt für auswärtige Teilnehmer angekündigten Parkplatz Position.
Eine dem linken politischen Spektrum zuzuordnende Personengruppe, zu der auch die drei Nebenkläger gehörten, begab sich zu diesem Parkplatz, um eine Weiterleitung von Veranstaltungsteilnehmern zu verhindern. Als der Angeklagte die auf ihn zulaufende, noch 15 Meter entfernte vermummte Gruppe, die Reizgas sowie mit Quarzsand präparierte Handschuhe mitführte und ihn anzugreifen beabsichtigte, sah und ihre Angriffsabsicht erkannte, startete er sein Fahrzeug und fuhr mit Vollgas auf sie zu. Er rechnete damit, dass die Personen rechtzeitig ausweichen können und deshalb lediglich Verletzungen erleiden könnten. Ihren möglichen Tod nahm er nicht billigend in Kauf. Einer der Nebenkläger erlitt durch einen Kontakt mit dem Pkw schwere Verletzungen.
Das Landgericht hat angenommen, dass der Angeklagte durch sein Verhalten die Tatbestände der gefährlichen Körperverletzung, der versuchten gefährlichen Körperverletzung in zwei Fällen und des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr erfüllt hat. Obgleich der Angeklagte einem rechtswidrigen Angriff der Nebenkläger ausgesetzt gewesen sei, sei er nicht durch Notwehr gerechtfertigt, weil für ihn die Möglichkeit bestanden habe, ohne Eigengefährdung davon zu fahren. Dies sei ihm auch zuzumuten gewesen. Der Angeklagte sei jedoch nach 33 StGB entschuldigt.
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, weil die Begründung des Landgerichts hinsichtlich der Annahme, der Angeklagte habe sich mit dem Zufahren auf die Nebenkläger gegen den Angriff verteidigt, rechtlicher Überprüfung nicht standhält. Aufgrund der Feststellungen zur Tatvorgeschichte hätte eine - rechtsfehlerhaft unterbliebene - Auseinandersetzung mit der Frage erfolgen müssen, ob das Vorgehen des Angeklagten auch von dem erforderlichen Verteidigungswillen getragen war.
Der Strafsenat hat die Sache an das Landgericht Freiburg zurückverwiesen. Die Vorwürfe müssen daher umfassend neu verhandelt werden.
Urteil vom 25. April 2013 - 4 StR 551/12
Landgericht Freiburg - Urteil vom 12. Juli 2012 - 1 Ks - 450 Js 27109/11 AK 3/12
Bundesgerichtshof (BGH)
76125 Karlsruhe
Deutschland
Telefon: (0721) 159-0
Telefax: (0721) 159-2512
Mail: poststelle@bgh.bund.de
URL: http://www.bundesgerichtshof.de/
Das Landgericht Freiburg hat den Angeklagten von dem Vorwurf des versuchten Totschlags in drei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr und gefährlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort freigesprochen.
Nach den Feststellungen des Landgerichts fand am 1. Oktober 2011 in Bahlingen/Kaiserstuhl eine "Solidaritätsveranstaltung" rechtsradikaler Gruppen statt. Zwecks Durchführung dieser Veranstaltung bezog der Angeklagte mit seinem Pkw auf einem als Treffpunkt für auswärtige Teilnehmer angekündigten Parkplatz Position.
Eine dem linken politischen Spektrum zuzuordnende Personengruppe, zu der auch die drei Nebenkläger gehörten, begab sich zu diesem Parkplatz, um eine Weiterleitung von Veranstaltungsteilnehmern zu verhindern. Als der Angeklagte die auf ihn zulaufende, noch 15 Meter entfernte vermummte Gruppe, die Reizgas sowie mit Quarzsand präparierte Handschuhe mitführte und ihn anzugreifen beabsichtigte, sah und ihre Angriffsabsicht erkannte, startete er sein Fahrzeug und fuhr mit Vollgas auf sie zu. Er rechnete damit, dass die Personen rechtzeitig ausweichen können und deshalb lediglich Verletzungen erleiden könnten. Ihren möglichen Tod nahm er nicht billigend in Kauf. Einer der Nebenkläger erlitt durch einen Kontakt mit dem Pkw schwere Verletzungen.
Das Landgericht hat angenommen, dass der Angeklagte durch sein Verhalten die Tatbestände der gefährlichen Körperverletzung, der versuchten gefährlichen Körperverletzung in zwei Fällen und des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr erfüllt hat. Obgleich der Angeklagte einem rechtswidrigen Angriff der Nebenkläger ausgesetzt gewesen sei, sei er nicht durch Notwehr gerechtfertigt, weil für ihn die Möglichkeit bestanden habe, ohne Eigengefährdung davon zu fahren. Dies sei ihm auch zuzumuten gewesen. Der Angeklagte sei jedoch nach 33 StGB entschuldigt.
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, weil die Begründung des Landgerichts hinsichtlich der Annahme, der Angeklagte habe sich mit dem Zufahren auf die Nebenkläger gegen den Angriff verteidigt, rechtlicher Überprüfung nicht standhält. Aufgrund der Feststellungen zur Tatvorgeschichte hätte eine - rechtsfehlerhaft unterbliebene - Auseinandersetzung mit der Frage erfolgen müssen, ob das Vorgehen des Angeklagten auch von dem erforderlichen Verteidigungswillen getragen war.
Der Strafsenat hat die Sache an das Landgericht Freiburg zurückverwiesen. Die Vorwürfe müssen daher umfassend neu verhandelt werden.
Urteil vom 25. April 2013 - 4 StR 551/12
Landgericht Freiburg - Urteil vom 12. Juli 2012 - 1 Ks - 450 Js 27109/11 AK 3/12
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