02.05.2013 09:29 Uhr in Wirtschaft & Finanzen und in Wirtschaft & Finanzen von GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
BGH: Bereits ausgezahlte Ausschüttungen sollen wohl nicht zurückgefordert werden können
BGH: Bereits ausgezahlte Ausschüttungen sollen wohl nicht zurückgefordert werden könnenKurzfassung: Aufgrund der Wirtschaftskrise und dem daraus resultierenden Einbruch mancher Fonds, wird neues Kapital benötigt. Die Anleger werden aufgefordert, bereits erhaltene Ausschüttungen zurückzuzahlen.
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 02.05.2013] GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart, Hannover, Bremen, Nürnberg und Essen www.grprainer.com führen aus: Rechtsstreitigkeiten bezüglich nicht rentabler Fondsbeteiligungen werden in aller Regel vor Gericht ausgetragen. Oftmals handelt es sich um falsch beratene Anleger, die ihre Rechte von Fondsgesellschaften geltend machen wollen. Nun sollen erst kürzlich die Rollen vertauscht worden sein, denn eine Fondsgesellschaft brachte nun einen Anleger vor Gericht.
In einem dem BGH vorliegenden Fall vom 12.03.2013 (Az.: II ZR 73/11) soll eine Fondsgesellschaft allem Anschein nach eben zur Wiederbelebung des betroffenen Fonds eine Investition der Anleger eingefordert haben. Dazu genutzt werden sollten den Anlegern bereits im Vorhinein ausgezahlte Ausschüttungen aus der Kapitalanlage. Die Fondsgesellschaft soll sich darauf berufen haben, dass den Fondsgesellschaftsverträgen zu Folge die ausgezahlten Ausschüttungen den Anlegern lediglich als Darlehen gewährt wurden. Somit sah die Fondsgesellschaft sich in ihrem Recht bestärkt, die Ausschüttungen von den Anlegern zurückzufordern.
Als ein Anleger sich weigerte, die Rückzahlung zu tätigen, wurde dieser von der Fondsgesellschaft verklagt. Neben dem Landgericht Dortmund (Az.: 18 O 162/09 und 18 O 163/09) stimmte auch das Oberlandesgericht Hamm (Az. I-8 U 132/10 und I-8 U 133/10) dem Begehren der Fondsgesellschaft zu. Der betroffene Anleger gab nicht auf und so wurde der Fall letztendlich vor dem BGH entschieden.
Die Karlsruher Richter urteilten in der Sache jedoch entgegen ihrer Kollegen und hoben die Urteile der Vorinstanzen auf. Sie erklärten, den vorliegenden Gesellschaftsverträgen keinen Rückzahlungsanspruch der Fondsgesellschaft entnehmen zu können. Dem Gericht nach müssten die Verträge dazu explizit und eindeutig eine solche Anspruchsvereinbarung aufweisen. Denn allein der Umstand, dass die Beträge nach dem Gesellschaftsvertrag unabhängig von einem erwirtschafteten Gewinn ausgeschüttet wurden, lässt nach Ansicht des Gerichtes einen Rückzahlungsanspruch nicht entstehen.
Fest steht, dass zahlreiche Anleger unter dem Druck der teils barsch formulierten Rückzahlungsforderungen die erhaltenen Ausschüttungen bereits an die Gesellschaft zurückzahlten. Obwohl die Rückzahlung mithin freiwillig erfolgte, können jedoch auch diese betroffenen Anleger - mit Verweis auf die dargelegte Rechtsprechung des BGH - das Geld ihrerseits gegebenenfalls zurückfordern. Ein im Kapitalmarktrecht tätiger Rechtsanwalt steht den Anlegern dabei beratend zur Seite.
http://www.grprainer.com/Kapitalmarktrecht.html
In einem dem BGH vorliegenden Fall vom 12.03.2013 (Az.: II ZR 73/11) soll eine Fondsgesellschaft allem Anschein nach eben zur Wiederbelebung des betroffenen Fonds eine Investition der Anleger eingefordert haben. Dazu genutzt werden sollten den Anlegern bereits im Vorhinein ausgezahlte Ausschüttungen aus der Kapitalanlage. Die Fondsgesellschaft soll sich darauf berufen haben, dass den Fondsgesellschaftsverträgen zu Folge die ausgezahlten Ausschüttungen den Anlegern lediglich als Darlehen gewährt wurden. Somit sah die Fondsgesellschaft sich in ihrem Recht bestärkt, die Ausschüttungen von den Anlegern zurückzufordern.
Als ein Anleger sich weigerte, die Rückzahlung zu tätigen, wurde dieser von der Fondsgesellschaft verklagt. Neben dem Landgericht Dortmund (Az.: 18 O 162/09 und 18 O 163/09) stimmte auch das Oberlandesgericht Hamm (Az. I-8 U 132/10 und I-8 U 133/10) dem Begehren der Fondsgesellschaft zu. Der betroffene Anleger gab nicht auf und so wurde der Fall letztendlich vor dem BGH entschieden.
Die Karlsruher Richter urteilten in der Sache jedoch entgegen ihrer Kollegen und hoben die Urteile der Vorinstanzen auf. Sie erklärten, den vorliegenden Gesellschaftsverträgen keinen Rückzahlungsanspruch der Fondsgesellschaft entnehmen zu können. Dem Gericht nach müssten die Verträge dazu explizit und eindeutig eine solche Anspruchsvereinbarung aufweisen. Denn allein der Umstand, dass die Beträge nach dem Gesellschaftsvertrag unabhängig von einem erwirtschafteten Gewinn ausgeschüttet wurden, lässt nach Ansicht des Gerichtes einen Rückzahlungsanspruch nicht entstehen.
Fest steht, dass zahlreiche Anleger unter dem Druck der teils barsch formulierten Rückzahlungsforderungen die erhaltenen Ausschüttungen bereits an die Gesellschaft zurückzahlten. Obwohl die Rückzahlung mithin freiwillig erfolgte, können jedoch auch diese betroffenen Anleger - mit Verweis auf die dargelegte Rechtsprechung des BGH - das Geld ihrerseits gegebenenfalls zurückfordern. Ein im Kapitalmarktrecht tätiger Rechtsanwalt steht den Anlegern dabei beratend zur Seite.
http://www.grprainer.com/Kapitalmarktrecht.html
Weitere Informationen
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Herr M Rainer
Hohenzollernring 21-23, 50672 Köln, Deutschland
Tel.: 0221-2722750; http://www.grprainer.com
Hohenzollernring 21-23, 50672 Köln, Deutschland
Tel.: 0221-2722750; http://www.grprainer.com
Weitere Meldungen dieses Unternehmens
03.09.2014 Filmfonds: Happy End im Steuerstreit?
Pressefach abonnieren
via RSS-Feed abonnieren
via E-Mail abonnieren
Pressekontakt
Herr M Rainer
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
Hohenzollernring 21-23
50672 Köln
Deutschland
Drucken
Weiterempfehlen
PDF
Schlagworte
Permanentlinks
https://www.prmaximus.de/79134GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
Hohenzollernring 21-23
50672 Köln
Deutschland
https://www.prmaximus.de/pressefach/grp-rainer-rechtsanwälte-steuerberater-pressefach.html
Die Pressemeldung "BGH: Bereits ausgezahlte Ausschüttungen sollen wohl nicht zurückgefordert werden können" unterliegt dem Urheberrecht.
Jegliche Verwendung dieses Textes, auch auszugsweise, erfordert die vorherige schriftliche Erlaubnis des Autors.
Autor der Pressemeldung "BGH: Bereits ausgezahlte Ausschüttungen sollen wohl nicht zurückgefordert werden können" ist GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, vertreten durch M Rainer.