02.05.2013 13:31 Uhr in Gesellschaft & Familie von Bundesverfassungsgericht
"NSU-Verfahren
Kurzfassung: "NSU-Verfahren"Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung eines freien Journalisten mit dem Ziel der Zuteilung eines Sitzplatzes und der Videoübertragung in einen weiteren Saal erfolglosDer Antr ...
[Bundesverfassungsgericht - 02.05.2013] "NSU-Verfahren"
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung eines freien Journalisten mit dem Ziel der Zuteilung eines Sitzplatzes und der Videoübertragung in einen weiteren Saal erfolglos
Der Antragsteller ist freier Journalist und Online-Journalist und wendet sich im Wesentlichen deshalb gegen die neue Verfügung des Vorsitzenden des 6. Strafsenats des Oberlandesgerichts München vom 19. April 2013, weil das neue Verfahren keine Kontingente für freie und Online-Journalisten vorgesehen habe. Hilfsweise beantragt er die Videoübertragung des Prozesses.
Die 3. Kammer des Ersten Senats hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Eine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Gleichbehandlung im publizistischen Wettbewerb gemäß Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ist nach seinem Vorbringen offensichtlich nicht gegeben. Bei der Verteilung knapper Sitzplätze hat der Vorsitzende des jeweiligen Spruchkörpers einen erheblichen Ermessensspielraum. Das Bundesverfassungsgericht überprüft dessen Anordnungen nur dahingehend, ob sie Verfassungsrecht verletzen und insbesondere, ob sie auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts beruhen. Es ist dagegen nicht Sache des Bundesverfassungsgerichts, eine Verteilungsentscheidung des Vorsitzenden umfassend und im Einzelnen darauf zu überprüfen, ob die beste Verteilmodalität gewählt worden war. Ein Anspruch auf Bild- und Tonübertragung der Verhandlung in einen anderen Saal des Gerichts lässt sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht herleiten.
Bundesverfassungsgericht
Schloßbezirk 3
76131 Karlsruhe
Deutschland
Telefon: 0721/91010
Telefax: 0721/9101-382
Mail: bverfg@bundesverfassungsgericht.de
URL: http://www.bundesverfassungsgericht.de
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Der Antragsteller ist freier Journalist und Online-Journalist und wendet sich im Wesentlichen deshalb gegen die neue Verfügung des Vorsitzenden des 6. Strafsenats des Oberlandesgerichts München vom 19. April 2013, weil das neue Verfahren keine Kontingente für freie und Online-Journalisten vorgesehen habe. Hilfsweise beantragt er die Videoübertragung des Prozesses.
Die 3. Kammer des Ersten Senats hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Eine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Gleichbehandlung im publizistischen Wettbewerb gemäß Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ist nach seinem Vorbringen offensichtlich nicht gegeben. Bei der Verteilung knapper Sitzplätze hat der Vorsitzende des jeweiligen Spruchkörpers einen erheblichen Ermessensspielraum. Das Bundesverfassungsgericht überprüft dessen Anordnungen nur dahingehend, ob sie Verfassungsrecht verletzen und insbesondere, ob sie auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts beruhen. Es ist dagegen nicht Sache des Bundesverfassungsgerichts, eine Verteilungsentscheidung des Vorsitzenden umfassend und im Einzelnen darauf zu überprüfen, ob die beste Verteilmodalität gewählt worden war. Ein Anspruch auf Bild- und Tonübertragung der Verhandlung in einen anderen Saal des Gerichts lässt sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht herleiten.
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