Mögliche Rückabwicklung und Schadensersatz bei der Debi Select

Mögliche Rückabwicklung und Schadensersatz bei der Debi Select
Kurzfassung: Anleger des Fonds Debi Select Classic GbR könnten möglicherweise einen Anspruch auf Rückabwicklung und Schadensersatz der Beteiligung haben.
Mögliche Rückabwicklung und Schadensersatz bei der Debi Select GRP Rainer LLP
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 06.05.2013] GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart, Hannover, Bremen, Nürnberg und Essen www.grprainer.com führen aus: Anleger des Fonds Debi Select Classic GbR könnten einen Anspruch auf Schadensersatz und Rückabwicklung ihrer Fondsbeteiligungen gegen die jeweiligen Anlageberater oder gegen die Prospektverantwortlichen der Debi Select haben. Das soll das Landgericht München I entschieden haben.

Oft sollen die Beteiligungen an dem Debi Select den Anlegern als absolut sichere Anlageform vermittelt worden sein. Den Anlegern soll teilweise sogar versichert worden sein, dass bei der Anlage in die Beteiligung wohl keine Verlustrisiken bestünden. Teilweise soll den Anlegern daneben weiterhin versichert worden sein, dass die Anteile jederzeit wieder veräußert werden könnten und dass die Anlage in die Beteiligungen sich insbesondere auch zur Altersvorsorge eignen würde. Wegen dieser Äußerungen könnten die Anleger von den jeweiligen Anlageberatern nicht anleger- und objektgerecht beraten worden sein, sodass sich hieraus Ansprüche der Anleger auf Schadensersatz und Rückabwicklung ihrer Beteiligungen ergeben könnten.

Anleger müssen durch ihren Anlageberater in vollem Umfang über die bestehenden Risiken der betreffenden Anlage aufgeklärt werden. Das geht aus der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) hervor. Sei der Anlageberater dieser Pflicht, über sämtliche Risiken der betreffenden Anlage aufzuklären, nicht nachgekommen, bietet die möglicherweise vorliegende fehlerhafte Anlageberatung Angriffspunkte für Schadensersatzansprüche und eine Rückabwicklung der jeweiligen Beteiligungen.

Kommt eine Rückabwicklung der Beteiligungen in Betracht, soll der betroffene Anleger so gestellt werden, als hätte dieser die rückabzuwickelnde Anlage gar nicht erst gezeichnet. Den Anlageberater soll bei einer Pflichtverletzung seinerseits unter Umständen sogar die Pflicht treffen, den betroffenen Anleger von etwaigen Nachhaftungsansprüchen gegenüber der Fondsgesellschaft zu befreien. Auch könnten beim Anleger angefallene Gerichts- und Anwaltskosten von dem Anlageberater zu ersetzen sein.

Betroffene Anleger sollten den Verlust des eingesetzten Kapitals nicht tatenlos hinnehmen und ihre Beteiligungen von einem im Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt überprüfen lassen. Ein solcher prüft den Sachverhalt umfassend und einzelfallbezogen und kann geschädigten Anlegern dabei helfen, eventuell bestehende Schadensersatzansprüche zu prüfen und durchzusetzen.

Um das Risiko der Verjährung zu vermeiden, sollten betroffene Anleger unverzüglich Rechtsrat bei einem im Kapitalmarktrecht tätigen Rechtsanwalt einholen.

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