Ciper & Coll., die Anwälte für Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler, bundesweit, informieren:
Unterlassene Aufklärung über Möglichkeit einer Sectio, Az.: 20 U 71/09Kurzfassung: Die Klägerin stellte sich in der Einrichtung des beklagten Klinikums zur Entbindung ihres Kindes vor. Auf die Möglichkeit eines Kaiserschnitts wurde sie nicht hingewiesen, obwohl der errechnete Geburtstermin bereits über 12 Tage verstrichen war. Das ungeborene Kind verstarb noch im Mutterleib.
[Ciper & Coll. - 06.05.2013] Kammergericht Berlin - Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler:
Unterlassene Aufklärung über Möglichkeit einer Sectio, Az.: 20 U 71/09
Chronologie:
Die Klägerin stellte sich in der Einrichtung des beklagten Klinikums zur Entbindung ihres Kindes vor. Auf die Möglichkeit eines Kaiserschnitts wurde sie nicht hingewiesen, obwohl der errechnete Geburtstermin bereits über 12 Tage verstrichen war. Das ungeborene Kind verstarb noch im Mutterleib.
Verfahren:
Das Landgericht Berlin hatte die Klage noch als unbegründet abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin. In einem ergänzenden Beweisbeschluß wurde die Frage der Indikation einer Sectio thematisiert. Danach war diese relativ indiziert und die Klägerin hätte hierüber aufgeklärt werden müssen. Der alleinsachbearbeitende Rechtsanwalt Daniel Mahr, LLM erreichte durch Verhandlungsgeschick eine vergleichsweise Regulierung über 30.000,- Euro.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Aufklärungspflichtverletzungen in Arzthaftungsrecht haben im Ergebnis dieselbe Konsequenz wie ein ärztlicher Behandlungsfehler. Kommt das Gericht daher zu einer unterlassenen Aufklärung, ist die Beklagtenseite dem Grunde nach zur Haftung verpflichtet, so wie vorliegend.
Unterlassene Aufklärung über Möglichkeit einer Sectio, Az.: 20 U 71/09
Chronologie:
Die Klägerin stellte sich in der Einrichtung des beklagten Klinikums zur Entbindung ihres Kindes vor. Auf die Möglichkeit eines Kaiserschnitts wurde sie nicht hingewiesen, obwohl der errechnete Geburtstermin bereits über 12 Tage verstrichen war. Das ungeborene Kind verstarb noch im Mutterleib.
Verfahren:
Das Landgericht Berlin hatte die Klage noch als unbegründet abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin. In einem ergänzenden Beweisbeschluß wurde die Frage der Indikation einer Sectio thematisiert. Danach war diese relativ indiziert und die Klägerin hätte hierüber aufgeklärt werden müssen. Der alleinsachbearbeitende Rechtsanwalt Daniel Mahr, LLM erreichte durch Verhandlungsgeschick eine vergleichsweise Regulierung über 30.000,- Euro.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Aufklärungspflichtverletzungen in Arzthaftungsrecht haben im Ergebnis dieselbe Konsequenz wie ein ärztlicher Behandlungsfehler. Kommt das Gericht daher zu einer unterlassenen Aufklärung, ist die Beklagtenseite dem Grunde nach zur Haftung verpflichtet, so wie vorliegend.
Weitere Informationen
Ciper & Coll., Herr Dirk Ciper
schwanenmarkt 14, 40213 Düsseldorf, Deutschland
Tel.: 0211 556207; http://www.ciper.de
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