EnBW Kernkraft GmbH reicht Anträge zur Stilllegung und zum Abbau von Anlagenteilen von Neckarwestheim I und Philippsburg 1 ein

Kurzfassung: EnBW Kernkraft GmbH reicht Anträge zur Stilllegung und zum Abbau von Anlagenteilen von Neckarwestheim I und Philippsburg 1 einNeckarwestheim/Philippsburg. Die EnBW Kernkraft GmbH (EnKK) hat heute die ...
[EnBW Energie Baden-Württemberg AG - 06.05.2013] EnBW Kernkraft GmbH reicht Anträge zur Stilllegung und zum Abbau von Anlagenteilen von Neckarwestheim I und Philippsburg 1 ein

Neckarwestheim/Philippsburg. Die EnBW Kernkraft GmbH (EnKK) hat heute die Anträge auf Erteilung von Stilllegungs- und ersten Abbaugenehmigungen für die Blöcke Neckarwestheim I (GKN I) und Philippsburg 1 (KKP 1) beim Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg gestellt.
Im Sommer 2012 hatte die EnKK die Strategie für den Rückbau aller ihrer Anlagen verabschiedet und sich dabei für den direkten Rückbau entschieden. In den vergangenen Monaten wurde die Vorgehensweise innerhalb dieser Strategie weiter konkretisiert und darauf aufbauend die Anträge auf Erteilung der Stilllegungs- und ersten Abbaugenehmigung (1. SAG) für GKN I und KKP 1 vorbereitet.
Seit ihrer Abschaltung im Jahr 2011 befinden sich die beiden Blöcke GKN I und KKP 1 im sogenannten Nachbetrieb. Mit den heutigen Anträgen wird unter anderem die endgültige und dauerhafte Stilllegung der beiden Blöcke beantragt - diese ist Voraussetzung für den Abbau von Anlagenteilen des GKN I und KKP 1.
Neben der Stilllegung wird auch die erste Abbaugenehmigung für GKN I und KKP 1 beantragt. Mit diesen Genehmigungsanträgen wird jeweils neben einem Überblick über die grundsätzliche Vorgehensweise des gesamten Abbauvorhabens der erste Abbaumfang konkret festgelegt. Die detaillierten Antragsunterlagen für die ersten Abbaugenehmigungen werden nach deren Fertigstellung voraussichtlich bis Ende des Jahres eingereicht. Beschrieben werden neben den konkreten Abbauumfängen auch weitere, für den Abbau erforderliche Maßnahmen. Dazu gehört auch die Bereitstellung von Infrastrukturen für die Bearbeitung und Lagerung der anfallenden Materialien an den Standorten, wie z. B. Reststoffbearbeitungszentren und Standort-Abfalllager. Dafür werden eigene Genehmigungsverfahren erforderlich. Auch werden in den nächsten Jahren weitere Abbauanträge folgen, bis der gesamte Rückbau abgeschlossen ist.
Im Rahmen der Verfahren zur 1. SAG erfolgen Öffentlichkeitsbeteiligungen und Umweltverträglichkeitsprüfungen: Die Umweltverträglichkeitsprüfung bewertet, welche Auswirkungen die Rückbaumaßnahmen auf die Umwelt haben könnten. Die Ergebnisse aus diesen Prüfungen werden bei den zu erteilenden Genehmigungen berücksichtigt. Über die obligatorische Öffentlichkeitsbeteiligung hinaus wird die EnKK für Transparenz sorgen und auch weiterhin zusätzlich zu den formalen Verfahren umfassend informieren.
Stilllegungs- und erste Abbaugenehmigungen
Im Rahmen der Stilllegungs- und ersten Abbaugenehmigungen ist vorgesehen, Anlagenteile des GKN I und KKP 1 vollständig oder in Teilen abzubauen. Für GKN I und KKP 1 gibt es eigene Genehmigungsanträge, die die standort- und anlagenspezifischen Rahmenbedingungen berücksichtigen, wie beispielsweise, dass GKN I ein Druckwasserreaktor und KKP 1 ein Siedewasserreaktor ist. Gegenstand der Anträge sind auch atomrechtliche Änderungen der Anlagen GKN I und KKP 1.
Die insgesamt geplanten Maßnahmen zur Stilllegung und zum Abbau von Anlagenteilen werden im Rahmen der Genehmigungsverfahren zur 1. SAG ebenfalls dargestellt. Im Rahmen der Genehmigungsverfahren zur 1. SAG wird jeweils ein Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahren und eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt. Die Umweltverträglichkeitsprüfung bewertet, welche Auswirkungen die Rückbaumaßnahmen auf die Umwelt haben könnten. Die Antragsunterlagen beinhalten daher auch Unterlagen und Umweltinformationen für diese Prüfung.
Für GKN I und KKP 1 konnte die EnKK ihre bereits vorhandenen Erfahrungen aus dem Genehmigungsprozess und den Rückbauarbeiten des Kernkraftwerks Obrigheim nutzen, das seit dem Jahr 2008 abgebaut wird. Dies hat u. a. dazu geführt, dass mit den Anträgen zur 1. SAG ein größerer Abbauumfang als damals für Obrigheim beantragt wird. Für GKN I und KKP 1 umfasst der Abbauumfang der 1. SAG sowohl Anlagenteile im nicht-nuklearen als auch im nuklearen Bereich. Mit diesem Vorgehen kann der Rückbau der Anlagen in größerem Maße kontinuierlich und effizient gestaltet werden. Der vorgesehene Abbauumfang umfasst die Demontage von Anlagenteilen sowohl im konventionellen (nicht nuklearen) als auch im nuklearen Bereich.
Der Betrieb der noch erforderlichen Systeme und Hilfsanlagen, wie beispielsweise Lüftung und Heizung, erfolgt auch nach Erteilung der Stilllegungs- und ersten Abbaugenehmigung auf Basis der bestehenden Betriebsgenehmigungen.
Der vorgesehene Abbau von Anlagenteilen kann erst beginnen, wenn die atomrechtliche Aufsichtsbehörde die nun beantragten Genehmigungen erteilt hat.
Reststoff- und Entsorgungsstrategie
Bei der Vorbereitung der Antragsunterlagen wurden auch die aus dem Rückbau resultierenden Reststoffe und Abfälle hinsichtlich ihrer Bearbeitung und Lagerung betrachtet. Beim Abbau fallen sowohl radioaktive als auch nicht radioaktive Reststoffe und Abfälle an. Diese müssen bearbeitet und radioaktive Abfälle müssen bis zum Transport in ein Endlager vorübergehend gelagert werden. Für den Umgang mit diesen Materialien sowie für die Entsorgung von Reststoffen und Abfällen wurden in den letzten Monaten ebenfalls Analysen durchgeführt. Auf dieser Basis können nun die notwendigen Schritte zur Schaffung der erforderlichen Einrichtungen gemacht werden.
Alle demontierten Anlagenteile aus dem Rückbau werden - sofern erforderlich - zerlegt und nach Sorten getrennt. Der größte Teil dieser Materialien kann ohne weitere Bearbeitung und nach Freimessung dem Wertstoffkreislauf wieder zugeführt werden. Beim Freimessverfahren werden die Materialien auf Radioaktivität geprüft und der Materialfluss dokumentiert. Der entsprechende Prozess wird auf Basis der geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen und Festlegungen der zuständigen Behörde bestimmt sowie durch gutachterliche Kontrollen begleitet.
Ein weiterer Teil kommt in das Reststoffbearbeitungszentrum am jeweiligen Standort. Reststoffe werden hier so bearbeitet, dass sie größtenteils wieder dem Wertstoffkreislauf zugeführt werden können. Den Abschluss der Reststoffbearbeitung stellt auch hier das Freimessverfahren dar.
Materialien, bei denen eine Wiederzuführung in den Wertstoffkreislauf nicht möglich ist, werden ebenfalls im Reststoffbearbeitungszentrum behandelt. Hier ist das Ziel, das Volumen der Abfälle weiter zu reduzieren. Diese Abfälle werden gemäß den geltenden gesetzlichen Anforderungen verpackt und bis zum Transport in ein künftiges Endlager für schwach- und mittelradioaktive Abfälle in einem Standort-Abfalllager zwischengelagert. Bei einigen wenigen Materialien werden speziellen Bearbeitungsverfahren zur Volumenreduzierung angewendet, wie bspw. Einschmelzen oder Verbrennen, wofür bestehende Einrichtungen bei Dritten genutzt werden. Nach erfolgreicher Bearbeitung erfolgt der Rücktransport an den Standort.
Eine begrenzte Anzahl von Großkomponenten, wie z. B. Dampferzeuger, wird im Reststoffbearbeitungszentrum zerlegt. Da es sich nur um wenige Komponenten handelt, ist die Einrichtung der erforderlichen Infrastruktur an beiden Standorten nicht sinnvoll. Hier ist die Entscheidung für den Standort Neckarwestheim gefallen, weil dort durch die beiden Druckwasserreaktoren die meisten derartiger Großkomponenten anfallen.
Oberstes Ziel ist der sichere, schnelle und effiziente Rückbau der Anlagen.
Nächste Genehmigungsschritte
Nach der heutigen Antragsstellung für die Stilllegungs- und ersten Abbaugenehmigungen erfolgt bis Ende des Jahrs die Erarbeitung und Einreichung der Antragsunterlagen, in denen auch die Unterlagen und Informationen für die jeweilige Umweltverträglichkeitsprüfung enthalten sind.
Parallel dazu werden die erforderlichen Anträge für das Reststoffbearbeitungszentrum in Neckarwestheim sowie für die Standort-Abfalllager an beiden Standorten vorbereitet. Die Infrastrukturmaßnahmen sind nicht Gegenstand der Anträge für die 1. SAG, sondern werden in gesonderten Genehmigungsverfahren beantragt. Ausnahme ist das Reststoffbearbeitungs-zentrum für KKP 1: Aufgrund der anlagenspezifischen Besonderheiten gibt es die Möglichkeit, bestehende Gebäude, wie z. B. das Maschinenhaus zu nutzen. Die hierzu erforderlichen Änderungen hinsichtlich technischer und baulicher Maßnahmen wurden mit der 1. SAG für KKP 1 beantragt.
Die Erstellung von Anträgen für einen oder mehrere weitere Abbauschritte sowie die Erstellung von Stilllegungs- und Abbauanträgen für die Zweierblöcke (GKN II und KKP 2) folgen in den nächsten Jahren sukzessive.
Beteiligung der Öffentlichkeit
Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt im Rahmen der Antragsstellungen für die 1. SAG unter Beachtung der rechtlichen Rahmenbedingungen durch die zuständigen Genehmigungs-behörden. Der Antrag und weitere Unterlagen werden öffentlich ausgelegt; eventuelle Einwendungen hierzu werden in einem Erörterungstermin diskutiert.
Zusätzlich zu dem formalen Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahren wird die EnKK umfassend über die weiteren Entwicklungen im Rückbau informieren und den Dialog anbieten. Die Info-Tage für die Bevölkerung in Philippsburg und Neckarwestheim waren ein Auftakt, weitere Dialog-Angebote werden folgen.
Weitere Informationen
Pufferlager: Um eine kontinuierliche und effektive Auslastung in den der Demontage nachgelagerten Be-arbeitungsstationen (u. a. denen des Reststoffbearbeitungszentrums) zu gewährleisten, werden die sortierten Materialien in Pufferlagern bis zur weiteren Bearbeitung gelagert. Für die Pufferlager werden bereits vorhandene Bereiche in bestehenden Gebäuden und auf dem Anlagengelände verwendet, für die nur eine Nutzungsänderung im Rahmen der 1. SAG beantragen wird. Reststoffbearbeitungszentrum: Im Reststoffbearbeitungszentrum werden die vorsortierten Materialien weiter zerlegt und in zwei Stoffströme aufgeteilt. Der erste Stoffstrom umfasst die sogenannten Reststoffe. Die Reststoffe werden hier gereinigt, indem durch geeignete Verfahren, wie beispielsweise Abwaschen, Sandstrahlen oder eine Behandlung im Ultraschallbad, anhaftende radioaktive Partikel entfernt werden. Nach abschließender Freimessung können diese Materialien dem Wertstoffkreislauf wieder zugeführt werden. Der zweite Stoffstrom kann nicht wieder dem Wertstoffkreislauf zugeführt werden, sondern muss als radioaktiver Abfall entsorgt werden. Um den Umfang der Abfälle möglichst gering zu halten, werden diese im Reststoffbearbeitungszentrum beispielsweise gepresst oder getrocknet. Anschließend werden sie gemäß den geltenden gesetzlichen Anforderungen für den Transport in ein Endlager für schwach- und mittelradioaktive Abfälle verpackt. Standort-Abfalllager: Für alle aus dem Betrieb der Zweierblöcke (GKN II und KKP 2) und aus dem Rückbau anfallenden schwach- und mittelradioaktiven Abfälle reichen die an den Standorten vorhandenen Lagerkapazitäten nicht aus, die bis zum Transport in ein Endlager für entsprechende Abfälle erforderlich werden. Um trotzdem einen zügigen und kontinuierlichen Abbau gewährleisten zu können, muss ein zusätzliches temporäres Abfalllager am Standort geschaffen werden. Damit kommt die EnKK ihrer Pflicht aus der Strahlenschutzverordnung zur Zwischenlagerung von schwach- und mittelradioaktiven Abfällen bis zur Inbetriebnahme eines Endlagers nach. Standort-Zwischenlager: Im Unterschied zu den Standort-Abfalllagern werden in den bereits im Betrieb befindlichen Standort-Zwischenlagern nur Brennelemente in entsprechenden Behältern (Castoren) gelagert. Nachbetriebsphase: Seit ihrer Abschaltung im Jahr 2011 befinden sich die beiden Blöcke GKN I und KKP 1 im sogenannten Nachbetrieb. Diese Phase dauert so lange an, bis die 1. SAG erteilt ist. In dieser Phase finden bereits vorbereitenden Tätigkeiten für den Abbau statt: So werden beispielsweise Betriebsabfälle, die noch in der Anlage vorhanden sind, entsorgt und im GKN die Primärkreislauf- bzw. in KKP die Systemdekontamination durchgeführt. Alle Arbeiten unterliegen dabei auch weiterhin der Überwachung durch die Aufsichtsbehörden und der gutachterlichen Kontrolle. Die Anlagen: Der Block 1 des Kernkraftwerks Philippsburg ist ein Siedewasserreaktor, der 1979 in Betrieb genommen wurde. Der Block I des Kernkraftwerks Neckarwestheim ist ein Druckwasser-reaktor, der 1976 in Betrieb genommen wurde. Infolge der von der Bundesregierung beschlossenen Änderung des Atomgesetzes im Rahmen der Energiewende (Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes) wurde der Leistungsbetrieb beider Blöcke im März 2011 eingestellt. Die Anlagen befinden sich nunmehr im sogenannten Nachbetrieb.
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