Long Short Momentum Swap (LSM): Falsche Kundenpräsentation der DeutschenBank gaukelt Sicherheit vor – Schadensersatzklagen erfolgversprechend

Kurzfassung: Long Short Momentum Swap (LSM): Falsche Kundenpräsentation der DeutschenBank gaukelt Sicherheit vor - Schadensersatzklagen erfolgversprechendDie Deutsche Bank hat am 29.04.2013 in dermündlichen Verh ...
[Rössner Rechtsanwälte - 06.05.2013] Long Short Momentum Swap (LSM): Falsche Kundenpräsentation der DeutschenBank gaukelt Sicherheit vor - Schadensersatzklagen erfolgversprechend

Die Deutsche Bank hat am 29.04.2013 in dermündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht (OLG) München ihre Berufung gegen ein Urteil in Sachen LSM-Swap zurückgenommen. Konkret ging es um ein erstinstanzliches Urteil des Landgerichts München I. Die Rücknahme erfolgte nach Hinweisen des Senats. Die Deutsche Bank akzeptierte damit den Vorwurf, dass sie mit irreführenden Präsentationsunterlagen ihre Kunden zum Abschluss von Swapverträgen brachte.
Geklagt hatte ein Kunde der Bank, der sich im Zusammenhang mit dem Abschluss eines LSM Swaps im Jahr 2008 in mehrfacher Hinsicht falsch beraten fühlte.
Beim LSM Swap wettet der Kunde gegen die Bank. Die Wette läuft fünf Jahre lang um die Entwicklung des von der Bank selbst aufgelegten Long Short Momentum Index. Je nach Entwicklung dieses Index berechnen sich dann die jährlichen Zahlungen der beiden Wettparteien des Swaps. Die Berechnung erfolgt nach einer komplizierten und intransparenten Formel. Nur wenn der Index jährlich mindestens 5,15% steigt, könnte der Kunde bis zum Laufzeitende des Swaps einen Gewinn verbuchen.
Die Deutsche Bank hat zu diesem Swap einheitliche Präsentationsunterlagen erstellt. Hier wird auf mehreren Seiten dargestellt, dass der LSM Index seit Auflegung im Jahr 1995 um ca. 17,53 % p.a. gestiegen sei. Zudem habe bis zum Frühjahr 2008, dem Zeitpunkt der damaligen Anlageberatung, noch kein Kunde einen Verlust mit dem LSM Swap erlitten. Die Erreichung der notwendigen jährlichen Indexsteigerung um 5,15 % wurde damit als mehr als realistisch dargestellt
Tatsächlich wurde der LSM Index von der Deutschen Bank erst im März 2007 aufgelegt. Der Index wurde von der Deutschen Bank lediglich ins Jahr 1995 zurücksimuliert. Die angebliche historische Entwicklung des LSM Index mit einer jährlichen Performance von über 17 % beruhte somit nicht auf einer tatsächlichen Entwicklung.
Der Kläger warf der Deutschen Bank vor, dass er in der Präsentationsunterlage über diesen tatsächlichen Indexstarttermin getäuscht wurde. Damit wurde ihm damit eine falsche Sicherheit vorgegaukelt.
Bereits das Landgericht München I hatte die Deutsche Bank in der Sache wegen fehlerhafter Beratung verurteilt.
Die Deutsche Bank legte gegen dieses Urteil Berufung ein. In der mündlichen Verhandlung vor dem OLG München ließ der Senat allerdings keinen Zweifel daran, dass auch er die Präsentationsunterlage für fehlerhaft hält. Der Berufung wurde keine Aussicht auf Erfolg bescheinigt.
Zur Vermeidung einer obergerichtlichen Entscheidung nahm die Deutsche Bank noch in der mündlichen Verhandlung ihre Berufung zurück. Die Deutsche Bank hat damit eingestanden, dass sie ihre Kunden mit falschen Präsentationsunterlagen zum Abschluss risikoreicher und verlustbringender Swapgeschäfte verleitet hat.
Allein in dem betrachteten Fall wurde ein Schaden in Höhe von € 215.000 verursacht.
Das Urteil ist auch für andere Swap-Geschädigte der Deutschen Bank über den Einzelfall hinaus relevant.
Die Deutsche Bank hat auch bei weiteren indexbezogenen Swaps wie beim Harvest, Liquid Commodity und FIRST Swap in den Präsentationsunterlagen die tatsächliche Indexauflegung viele Jahre in die Vergangenheit gelegt. Es ist davon auszugehen, dass die Deutsche Bank systematisch und vorsätzlich falsche Kundenpräsentationen verwendete, um falsches Vertrauen der Kunden in die hochkomplexen Swapverträge zu erwecken. Somit können selbst verjährte Swapschäden heute noch eingeklagt werden.
Die Deutsche Bank hatte zudem sog. anfänglich negative Marktwerte in ihre Swapverträge einstrukturiert. Diese haben nach eigenen Angaben der Bank etwa 4 % des jeweiligen Bezugsbetrages ausgemacht. Der BGH hat hierzu bereits in seinem Swapgrundsatzurteil vom 22.03.2011 festgestellt, dass auch hierüber aufgeklärt werden muss. Ist diese Aufklärung nicht erfolgt, liegt ein weiterer Ansatz für eine Schadensersatzklage gegen die Bank vor.

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