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Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler: Intraoperative Schädigung des Nervus radialis, LG München I, Az. 9 O 25952/11Kurzfassung: In der Klinik der Beklagten wurde eine Repositionierung des dislozierten Oberarmknochens vorgenommen, wobei es zu einer Schädigung des Nervus radialis kam. Hierdurch ist die Klägerin erheblich in ihrem Arbeitsalltag eingeschränkt und in ihrer Haushaltsführung auf fremde Hilfe angewiesen.
[Ciper & Coll. - 10.05.2013] Landgericht München I - Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler:
Intraoperative Schädigung des Nervus radialis, LG München I, Az. 9 O 25952/11
Chronologie:
In der Klinik der Beklagten wurde eine Repositionierung des dislozierten Oberarmknochens vorgenommen, wobei es zu einer Schädigung des Nervus radialis kam. Hierdurch ist die Klägerin erheblich in ihrem Arbeitsalltag eingeschränkt und in ihrer Haushaltsführung auf fremde Hilfe angewiesen.
Verfahren:
Das vom Landgericht München I in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten bestätigte einen Behandlungsfehler. Daraufhin hat das Gericht einen Vergleich von rund 70.000,- Euro vorgeschlagen, dem die Parteien nähergetreten sind.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Intraoperative Nervenschädigungen müssen nicht zwangsläufig einen Behandlungsfehler zum Anlass haben, sondern können auch schicksalhaft eintreten. Hier lag es jedoch anders, so die sachbearbeitende Rechtsanwältin Irene Rist, die den vom Gericht vorgeschlagenen Vergleich als akzeptabel für die geschädigte Patientin ansieht.
Intraoperative Schädigung des Nervus radialis, LG München I, Az. 9 O 25952/11
Chronologie:
In der Klinik der Beklagten wurde eine Repositionierung des dislozierten Oberarmknochens vorgenommen, wobei es zu einer Schädigung des Nervus radialis kam. Hierdurch ist die Klägerin erheblich in ihrem Arbeitsalltag eingeschränkt und in ihrer Haushaltsführung auf fremde Hilfe angewiesen.
Verfahren:
Das vom Landgericht München I in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten bestätigte einen Behandlungsfehler. Daraufhin hat das Gericht einen Vergleich von rund 70.000,- Euro vorgeschlagen, dem die Parteien nähergetreten sind.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Intraoperative Nervenschädigungen müssen nicht zwangsläufig einen Behandlungsfehler zum Anlass haben, sondern können auch schicksalhaft eintreten. Hier lag es jedoch anders, so die sachbearbeitende Rechtsanwältin Irene Rist, die den vom Gericht vorgeschlagenen Vergleich als akzeptabel für die geschädigte Patientin ansieht.
Weitere Informationen
Ciper & Coll., Herr Dirk Ciper
schwanenmarkt 14, 40213 Düsseldorf, Deutschland
Tel.: 0211 556207; http://www.ciper.de
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