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Fehlbehandelter Oberschenkelhalsbruch nach Sturz beim Skifahren, LG Arnsberg, Az. I - 5 21/12Kurzfassung: Der Kläger erlitt anlässlich eines Sturzes beim Skilanglauf im Dezember 2008 einen Oberschenkelhalsbruch. Im Krankenhaus der Beklagten erfolgte eine Reposition und Osteosynthese. Seither leidet er an erheblichen Beschwerden und Bewegungseinschränkungen.
[Ciper & Coll. - 13.05.2013] Landgericht Arnsberg
Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler:
Fehlbehandelter Oberschenkelhalsbruch nach Sturz beim Skifahren, LG Arnsberg, Az. I - 5 21/12
Chronologie:
Der Kläger erlitt anlässlich eines Sturzes beim Skilanglauf im Dezember 2008 einen Oberschenkelhalsbruch. Im Krankenhaus der Beklagten erfolgte eine Reposition und Osteosynthese. Seither leidet er an erheblichen Beschwerden und Bewegungseinschränkungen.
Verfahren:
Das Landgericht Arnsberg hat die Angelegenheit mittels eines Schverständigen überprüfen lassen. Dieser bestätigte einen Behandlungsfehler bei der Beklagten. Bereits die Ärztekammer Westfalen-Lippe war mit dem Vorfall befaßt (Az. GA-01107-2010-GUT-B-MW). In dem Bescheid vom 18.7.2011 hieß es, daß die Operation vom 29.12.08 nicht medizinisch indiziert und unsachgemäß durchgeführt worden sei. Das Gericht riet den Parteien daraufhin einen Vergleich an. Der Streitwert wurde im deutlich fünfstelligen Eurobereich festgesetzt.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Trotz des eindeutigen Bescheides der Ärztekammer war die Haftpflichtversicherung der Beklagten, die Zurich Versicherung mit Sitz in Köln im Vorfeld nicht zu einer Regulierung bereit, so dass der Patient gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen musste. Das ist leider bei dem Versicherer kein Einzelfall, stellt Rechtsanwalt Dr D.C.Ciper LLM fest.
Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler:
Fehlbehandelter Oberschenkelhalsbruch nach Sturz beim Skifahren, LG Arnsberg, Az. I - 5 21/12
Chronologie:
Der Kläger erlitt anlässlich eines Sturzes beim Skilanglauf im Dezember 2008 einen Oberschenkelhalsbruch. Im Krankenhaus der Beklagten erfolgte eine Reposition und Osteosynthese. Seither leidet er an erheblichen Beschwerden und Bewegungseinschränkungen.
Verfahren:
Das Landgericht Arnsberg hat die Angelegenheit mittels eines Schverständigen überprüfen lassen. Dieser bestätigte einen Behandlungsfehler bei der Beklagten. Bereits die Ärztekammer Westfalen-Lippe war mit dem Vorfall befaßt (Az. GA-01107-2010-GUT-B-MW). In dem Bescheid vom 18.7.2011 hieß es, daß die Operation vom 29.12.08 nicht medizinisch indiziert und unsachgemäß durchgeführt worden sei. Das Gericht riet den Parteien daraufhin einen Vergleich an. Der Streitwert wurde im deutlich fünfstelligen Eurobereich festgesetzt.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Trotz des eindeutigen Bescheides der Ärztekammer war die Haftpflichtversicherung der Beklagten, die Zurich Versicherung mit Sitz in Köln im Vorfeld nicht zu einer Regulierung bereit, so dass der Patient gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen musste. Das ist leider bei dem Versicherer kein Einzelfall, stellt Rechtsanwalt Dr D.C.Ciper LLM fest.
Weitere Informationen
Ciper & Coll., Herr Dirk Ciper
schwanenmarkt 14, 40213 Düsseldorf, Deutschland
Tel.: 0211 556207; http://www.ciper.de
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