Beerbt ein Bevollmächtigter den Vollmachtgeber allein, erlischt die postmortale Vollmacht

Beerbt ein Bevollmächtigter den Vollmachtgeber allein, erlischt die postmortale Vollmacht
Kurzfassung: Eine Vollmacht, die der Erblasser erteilt und die auch nach dessen Tod gelten soll, soll erlöschen, wenn der Bevollmächtigte den Erblasser allein beerbt.
Beerbt ein Bevollmächtigter den Vollmachtgeber allein, erlischt die postmortale Vollmacht GRP Rainer LLP
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 15.05.2013] GRP Rainer Rechtsanwälte und Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart, Bremen und Nürnberg www.grprainer.com führen aus: Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat mit Urteil (Az. 15 W 79/12) vom 10.01.2013 in einer Grundbuchsache entschieden, dass eine postmortale Vollmacht erlöschen soll, wenn ein Bevollmächtigter den Vollmachtgeber, der eine rechtsgeschäftliche Vollmacht erteilt hat, die auch nach dessen Tod gelten soll. Dies folge daraus, dass eine rechtsgeschäftliche Vollmacht jedenfalls voraussetze, dass Vollmachtgeber und Bevollmächtigter personenverschieden sein müssen. Deswegen soll die Vollmacht erlöschen, wenn der Bevollmächtigte den Vollmachtgeber allein beerbe.

Das OLG hatte in einem Fall zu entscheiden, in dem eine verstorbene Erblasserin ihrem Ehemann eine Generalvollmacht erteilt hatte. Diese Generalvollmacht sollte auch noch nach dem Tod der Erblasserin wirksam bleiben. Der Ehemann soll nach dem Tod der Erblasserin ein zum Nachlass gehörendes Grundstück unter Verwendung der noch zu Lebzeiten der Erblasserin erteilten Generalvollmacht verschenkt haben. Das Grundbuchamt lehnte die beantragte Eigentumsumschreibung jedoch ab. Das OLG Hamm hat jetzt die Auffassung des Grundbuchamtes bestätigt, dass der Ehemann dem Grundbuchamt seine Erbenstellung durch einen Erbschein nachweisen müsse. Vorher könne er über den Nachlass nicht verfügen. Auf die Vollmacht könne er sich deshalb nicht berufen, weil diese jedenfalls erlösche, wenn der Bevollmächtige den Vollmachtgeber allein beerbe. Für den Bestand einer rechtsgeschäftlichen Vollmacht sei jedenfalls Personenverschiedenheit des Vollmachtgebers und des Bevollmächtigten erforderlich.

Erben und Vererben sind mehr als rein juristische Angelegenheiten. Neben rechtlichen Fragen zum Erbrecht geht es beim Erben fast immer um Emotionen und familieninterne Befindlichkeiten.

Ob es um die Beratung im Hinblick auf die Wirksamkeit postmortaler Vollmachten oder die Wirksamkeit eines Testaments geht, ein im Erbrecht versierter Rechtsanwalt beurteilt den Sachverhalt für jeden Einzelfall und hilft dabei den Nachlass so zu ordnen, dass die Erben den letzten Willen respektieren. Unwirksame Vereinbarungen führen häufig zu Streit unter den Erben. Um das zu vermeiden, sollte juristischer Rat bei einem im Erbrecht tätigen Rechtsanwalt gesucht werden.

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