16.05.2013 09:30 Uhr in Wirtschaft & Finanzen und in Wirtschaft & Finanzen von GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
Urheberrecht an Filmen oder Nebenleistungen
Urheberrecht an Filmen oder NebenleistungenKurzfassung: Ob jemand Urheber eines Filmes ist, bestimmt sich nach dem allgemeinen Schöpfungsgrundsatz im Sinne des Urhebergesetzes (UrhG).
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 16.05.2013] GRP Rainer Rechtsanwälte und Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart, Bremen und Nürnberg www.grprainer.com führen aus: Der allgemeine Schöpfungsgrundsatz im Urheberrecht ist im Urhebergesetz (UrhG) verankert. Es besagt, dass derjenige Urheber ist, der Schöpfer ist. Demnach kommt es bei der Beurteilung der Frage, ob jemand Urheber eines Filmes ist, darauf an, ob dieser einen schöpferischen Betrag zu dem Film geleistet hat. Ein schöpferischer Beitrag liegt vor, wenn dieser eine persönliche geistige Schöpfung wiedergibt.
Der Umfang des Urheberrechts bestimmt sich nach dem Umfang des jeweiligen schöpferischen Beitrags. Urheber eines Films können grundsätzlich sowohl natürliche als auch juristische Personen, sowie Personenmehrheiten in gesamthänderischer Verbundenheit sein. Insoweit ist zu unterscheiden, ob es sich um die Filmurheberschaft oder die Urheberschaft eines filmbestimmten (beispielsweise das Drehbuch) oder filmunabhängigen (z.B. ein Roman) vorbestehenden Werkes handelt.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob jemand einen schöpferischen Beitrag zum Film geleistet hat, ist der Zeitpunkt zwischen Beginn der Dreharbeiten zum Film, denn ab diesem Zeitpunkt beginnt wohl die Herstellung des Films, und der Fertigstellung der Nullkopie, denn damit endet die Herstellung des Films.
Die Doppel- bzw. Mehrfachfunktion mancher Beteiligter, beispielsweise der Produzent der auch die Funktion des Regisseurs übernimmt, bei der Filmherstellung schließt eine Urheberschaft nicht von vornherein aus. Erforderlich ist jedoch, dass es sich um zwei unterschiedliche Beiträge handelt, die voneinander getrennt werden können. Ist eine alleinige Betrachtung der Leistungen nicht möglich, kommt entweder der Urheber- oder der Leistungsschutz für den Betreffenden infrage.
Häufig ist es schwierig, den Urheber eines Werkes festzustellen. Insoweit kann es hilfreich sein, die Rollen der an der Filmherstellung Beteiligten von vornherein festzulegen, sodass im Falle der Geltendmachung etwaiger Ansprüche keine Unklarheiten bestehen. Ein versierter und im Film- und Urheberrecht tätiger Anwalt kann bei der Erstellung von Verträgen behilflich sein.
Das Filmrecht ist eine komplexe Materie, insbesondere bei grenzüberschreitenden Sachverhalten. Hier kann es nicht schaden, wenn ein engagierter Rechtsanwalt zur Seite steht und somit jederzeit Rechtsrat eingeholt werden kann.
http://www.grprainer.com/Filmrecht.html
Der Umfang des Urheberrechts bestimmt sich nach dem Umfang des jeweiligen schöpferischen Beitrags. Urheber eines Films können grundsätzlich sowohl natürliche als auch juristische Personen, sowie Personenmehrheiten in gesamthänderischer Verbundenheit sein. Insoweit ist zu unterscheiden, ob es sich um die Filmurheberschaft oder die Urheberschaft eines filmbestimmten (beispielsweise das Drehbuch) oder filmunabhängigen (z.B. ein Roman) vorbestehenden Werkes handelt.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob jemand einen schöpferischen Beitrag zum Film geleistet hat, ist der Zeitpunkt zwischen Beginn der Dreharbeiten zum Film, denn ab diesem Zeitpunkt beginnt wohl die Herstellung des Films, und der Fertigstellung der Nullkopie, denn damit endet die Herstellung des Films.
Die Doppel- bzw. Mehrfachfunktion mancher Beteiligter, beispielsweise der Produzent der auch die Funktion des Regisseurs übernimmt, bei der Filmherstellung schließt eine Urheberschaft nicht von vornherein aus. Erforderlich ist jedoch, dass es sich um zwei unterschiedliche Beiträge handelt, die voneinander getrennt werden können. Ist eine alleinige Betrachtung der Leistungen nicht möglich, kommt entweder der Urheber- oder der Leistungsschutz für den Betreffenden infrage.
Häufig ist es schwierig, den Urheber eines Werkes festzustellen. Insoweit kann es hilfreich sein, die Rollen der an der Filmherstellung Beteiligten von vornherein festzulegen, sodass im Falle der Geltendmachung etwaiger Ansprüche keine Unklarheiten bestehen. Ein versierter und im Film- und Urheberrecht tätiger Anwalt kann bei der Erstellung von Verträgen behilflich sein.
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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Herr M Rainer
Hohenzollernring 21-23, 50672 Köln, Deutschland
Tel.: 0221-2722750; http://www.grprainer.com
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