17.05.2013 09:26 Uhr in Gesellschaft & Familie von Bundesministerium der Justiz (BMJ)
Bundestag beschließt sozial ausgewogene Änderungen des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts
Kurzfassung: Bundestag beschließt sozial ausgewogene Änderungen des Prozesskostenhilfe- und BeratungshilferechtsZu der 2. und 3. Lesung des Bundestags zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhi ...
[Bundesministerium der Justiz (BMJ) - 17.05.2013] Bundestag beschließt sozial ausgewogene Änderungen des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts
Zu der 2. und 3. Lesung des Bundestags zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts erklärt Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger:
Es ist ein gutes Signal, dass nach intensiven Beratungen ein sozial ausgewogenes Ergebnis erzielt worden ist, das für alle Bürgerinnen und Bürgern den Zugang zu den Gerichten sowie zu fachkundiger rechtlicher Beratung uneingeschränkt sicherstellt. Mit den heute vom Bundestag beschlossenen Neuregelungen werden die Prozesskostenhilfe und die Beratungshilfe behutsam und sozialverträglich fortentwickelt. Finanziell ungleich starke Parteien können sich weiter auf Augenhöhe vor Gericht begegnen.
Mir war es ein wichtiges Anliegen, die von den Sachverständigen geäußerten Bedenken aufzugreifen und soziale Einschnitte weitestgehend zu verhindern. Das Gesetz stellt nunmehr einen ausbalancierten und guten Kompromiss dar.
Auf die Absenkung der Freibeträge für Erwerbstätige und für Ehegatten oder Lebenspartner wurde verzichtet. Die Ratenzahlungspflicht für Geringverdiener wurde nicht ausgeweitet. Auf diese Weise werden die Bemühungen von Geringverdienern um ein eigenes Erwerbseinkommen stärker honoriert. Die Prozesskostenhilfe orientiert sich auch zukünftig nicht am verfassungsrechtlichen Minimum, sondern lässt den Empfängern einen angemessenen finanziellen Spielraum. Ich freue mich über dieses gute Ergebnis.
Zum Hintergrund:
Bereits seit mehreren Jahren fordern die Länder Maßnahmen zur Eindämmung des Ausgabenanstiegs im Bereich der Prozesskosten- und Beratungshilfe. Vor diesem Hintergrund hat der Bundesrat bereits im Jahr 2010 den Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Aufwendungen für die Prozesskostenhilfe (BT-Drs. 17/1216) beschlossen, der weitgehende Einschnitte im Bereich der Prozesskostenhilfe vorsah. Im selben Jahr hat der Bundesrat auch den Gesetzentwurf zur Änderung des Beratungshilferechts (BT-Drs. 17/2164) beschlossen, der zu erheblichen Einschränkungen im Bereich der Beratungshilfe führen würde.
In dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts (BT-Drs. 17/11472) hat die Bundesregierung die Forderungen der Länder aus Gründen der Sozialverträglichkeit nur teilweise aufgegriffen. So wurden die Unterhaltsfreibeträge für die Partei und unterhaltsberechtigte Kinder nicht angetastet. Lediglich die zusätzlichen Freibeträge für Erwerbstätige und Ehegatten oder Lebenspartner sollten im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gesenkt werden. Die Ratenhöchstzahlungsdauer sollte nicht ganz abgeschafft, sondern lediglich auf 72 Monate erhöht werden. Schließlich stellte der Regierungsentwurf sicher, dass erstrittener Unterhalt nicht zur Rückzahlung von Prozesskostenhilfe benutzt werden muss. Im Bereich der Beratungshilfe sah der Regierungsentwurf unter anderem in Abweichung vom Entwurf des Bundesrats vor, eine nachträgliche Antragstellung in Eilfällen zuzulassen.
Die in den parlamentarischen Beratungen geäußerten Befürchtungen wurden aufgegriffen. Die Neuregelungen wurden unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich insbesondere durch die Sachverständigenanhörung gewonnenen Erkenntnisse überprüft und auf Initiative der Koalitionsfraktionen neu ausbalanciert.
Der Beschluss des Deutschen Bundestages sieht nunmehr vor, dass die im Rahmen der Prozesskostenhilfe zu berücksichtigenden Freibeträge und die geltende Ratenzahlungshöchstdauer von 48 Monaten unangetastet bleiben. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts in familiengerichtlichen Verfahren wird ebenfalls nicht eingeschränkt. Die Möglichkeit der nachträglichen Antragstellung im Beratungshilferecht bleibt unter Einführung einer Frist von vier Wochen erhalten. Ein Rechtsmittel für die Staatskasse gegen Bewilligungsentscheidungen wird es wie bisher nicht geben.
Herausgegeben vom Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des
Bundesministeriums der Justiz
Verantwortlich: Anders Mertzlufft; Redaktion: Dr. Wolf Albin, Piotr Malachowski, Hendrik Wieduwilt, Anne Zimmermann
Mohrenstr. 37, 10117 Berlin
Telefon 030/18 580 9090
Telefax 030/18 580 9046
presse@bmj.bund.de
Zu der 2. und 3. Lesung des Bundestags zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts erklärt Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger:
Es ist ein gutes Signal, dass nach intensiven Beratungen ein sozial ausgewogenes Ergebnis erzielt worden ist, das für alle Bürgerinnen und Bürgern den Zugang zu den Gerichten sowie zu fachkundiger rechtlicher Beratung uneingeschränkt sicherstellt. Mit den heute vom Bundestag beschlossenen Neuregelungen werden die Prozesskostenhilfe und die Beratungshilfe behutsam und sozialverträglich fortentwickelt. Finanziell ungleich starke Parteien können sich weiter auf Augenhöhe vor Gericht begegnen.
Mir war es ein wichtiges Anliegen, die von den Sachverständigen geäußerten Bedenken aufzugreifen und soziale Einschnitte weitestgehend zu verhindern. Das Gesetz stellt nunmehr einen ausbalancierten und guten Kompromiss dar.
Auf die Absenkung der Freibeträge für Erwerbstätige und für Ehegatten oder Lebenspartner wurde verzichtet. Die Ratenzahlungspflicht für Geringverdiener wurde nicht ausgeweitet. Auf diese Weise werden die Bemühungen von Geringverdienern um ein eigenes Erwerbseinkommen stärker honoriert. Die Prozesskostenhilfe orientiert sich auch zukünftig nicht am verfassungsrechtlichen Minimum, sondern lässt den Empfängern einen angemessenen finanziellen Spielraum. Ich freue mich über dieses gute Ergebnis.
Zum Hintergrund:
Bereits seit mehreren Jahren fordern die Länder Maßnahmen zur Eindämmung des Ausgabenanstiegs im Bereich der Prozesskosten- und Beratungshilfe. Vor diesem Hintergrund hat der Bundesrat bereits im Jahr 2010 den Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Aufwendungen für die Prozesskostenhilfe (BT-Drs. 17/1216) beschlossen, der weitgehende Einschnitte im Bereich der Prozesskostenhilfe vorsah. Im selben Jahr hat der Bundesrat auch den Gesetzentwurf zur Änderung des Beratungshilferechts (BT-Drs. 17/2164) beschlossen, der zu erheblichen Einschränkungen im Bereich der Beratungshilfe führen würde.
In dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts (BT-Drs. 17/11472) hat die Bundesregierung die Forderungen der Länder aus Gründen der Sozialverträglichkeit nur teilweise aufgegriffen. So wurden die Unterhaltsfreibeträge für die Partei und unterhaltsberechtigte Kinder nicht angetastet. Lediglich die zusätzlichen Freibeträge für Erwerbstätige und Ehegatten oder Lebenspartner sollten im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gesenkt werden. Die Ratenhöchstzahlungsdauer sollte nicht ganz abgeschafft, sondern lediglich auf 72 Monate erhöht werden. Schließlich stellte der Regierungsentwurf sicher, dass erstrittener Unterhalt nicht zur Rückzahlung von Prozesskostenhilfe benutzt werden muss. Im Bereich der Beratungshilfe sah der Regierungsentwurf unter anderem in Abweichung vom Entwurf des Bundesrats vor, eine nachträgliche Antragstellung in Eilfällen zuzulassen.
Die in den parlamentarischen Beratungen geäußerten Befürchtungen wurden aufgegriffen. Die Neuregelungen wurden unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich insbesondere durch die Sachverständigenanhörung gewonnenen Erkenntnisse überprüft und auf Initiative der Koalitionsfraktionen neu ausbalanciert.
Der Beschluss des Deutschen Bundestages sieht nunmehr vor, dass die im Rahmen der Prozesskostenhilfe zu berücksichtigenden Freibeträge und die geltende Ratenzahlungshöchstdauer von 48 Monaten unangetastet bleiben. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts in familiengerichtlichen Verfahren wird ebenfalls nicht eingeschränkt. Die Möglichkeit der nachträglichen Antragstellung im Beratungshilferecht bleibt unter Einführung einer Frist von vier Wochen erhalten. Ein Rechtsmittel für die Staatskasse gegen Bewilligungsentscheidungen wird es wie bisher nicht geben.
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