17.05.2013 10:11 Uhr in Wirtschaft & Finanzen und in Wirtschaft & Finanzen von GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zu Verdachtskündigung von Arbeitnehmern
Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zu Verdachtskündigung von ArbeitnehmernKurzfassung: In seinem Urteil vom 25.10.2012 (Az.: 2 AZR 700/11) soll das Bundesarbeitsgericht (BAG) seinen Standpunkt zur Verdachtskündigung eines Arbeitnehmers näher definiert haben.
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 17.05.2013] GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart, Hannover, Bremen, Nürnberg und Essen www.grprainer.com führen aus: Eine Kündigung, welche seitens des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer bei besonderen Gegebenheiten ausgesprochen wird, stellt eine Verdachtskündigung dar. Von solch einer Verdachtskündigung kann in aller Regel nur dann ausgegangen werden, wenn der Arbeitgeber wohl den Verdacht habe, dass der Arbeitnehmer eine strafbare Handlung vorgenommen hat.
In dem vorliegenden Fall soll es wohl um einen Arbeitnehmer gegangen sein, der gegen ein Bundesland als seinen Arbeitgeber geklagt habe. Dieser Klage soll wohl zuvor gegangen sein, dass dem Arbeitgeber vermutlich bekannt wurde, dass gegen den Arbeitnehmer strafrechtlich ermittelt wird und auch bereits Klage erhoben wurde. Daraufhin sei dem Arbeitnehmer wohl eine Suspendierung erteilt worden sein. Erst im Nachhinein soll sich herausgestellt haben, dass das Hauptverfahren wohl aufgrund von Beweisschwierigkeiten nicht eröffnet wird. Nichtsdestotrotz soll dem Arbeitnehmer gegenüber die Kündigung ausgesprochen worden sein.
Nun soll das BAG die Klage des Bundeslands abgewiesen haben. Begründet hat das BAG seine Entscheidung damit, dass es zunächst auf die grundsätzliche Möglichkeit der Erhebung einer Verdachtskündigung abgestellt habe. Das BAG sei der Ansicht, dass es erforderlich sei, dass es starke Verdachtsmomente gebe und diese Verdachtsmomente darüber hinaus dazu geeignet seien, das Vertrauen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu zerstören. Ferner müsse der Arbeitgeber wohl versuchen, jede ihm mögliche Anstrengung zu unternehmen, um den Sachverhalt aufzuklären.
In diesem Zusammenhang soll das BAG insbesondere darauf hingewiesen haben, dass der Arbeitgeber die in Rede stehenden Tatsachen, auf welchen er seinen Verdacht stützt, beweisen müsse. Weiterhin müsse der Verdacht so schwer wiegen, dass sein Zutreffen wahrscheinlich sei. Eine strafrechtliche Bewertung sei indes für die Beurteilung der Kündigung nicht von Bedeutung. Im konkreten Fall konnte das Land diesen Beweis wohl nicht führen.
In allen rechtlichen Fragestellungen rund um den Vertragsabschluss, Abmahnung oder Kündigung sollten betroffene Arbeitnehmer einen im Arbeitsrecht versierten Rechtsanwalt aufsuchen. Im Arbeitsrecht muss mit kurzen Fristen gerechnet werden. Bei Kündigung sollte man sich umgehend von einem Anwalt beraten lassen. Die Klagefrist lässt dem Arbeitnehmer nur drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Zeit, die Kündigung mit einer Kündigungsschutzklage anzufechten. Wer vertragliche Ansprüche durchsetzen will, muss an die Ausschlussfrist in Arbeitsvertrag und Tarifvertrag denken. Ein Rechtsanwalt kann dabei helfen, dass Rechte nicht verfallen.
http://www.grprainer.com/Arbeitsrecht-Kuendigung.html
In dem vorliegenden Fall soll es wohl um einen Arbeitnehmer gegangen sein, der gegen ein Bundesland als seinen Arbeitgeber geklagt habe. Dieser Klage soll wohl zuvor gegangen sein, dass dem Arbeitgeber vermutlich bekannt wurde, dass gegen den Arbeitnehmer strafrechtlich ermittelt wird und auch bereits Klage erhoben wurde. Daraufhin sei dem Arbeitnehmer wohl eine Suspendierung erteilt worden sein. Erst im Nachhinein soll sich herausgestellt haben, dass das Hauptverfahren wohl aufgrund von Beweisschwierigkeiten nicht eröffnet wird. Nichtsdestotrotz soll dem Arbeitnehmer gegenüber die Kündigung ausgesprochen worden sein.
Nun soll das BAG die Klage des Bundeslands abgewiesen haben. Begründet hat das BAG seine Entscheidung damit, dass es zunächst auf die grundsätzliche Möglichkeit der Erhebung einer Verdachtskündigung abgestellt habe. Das BAG sei der Ansicht, dass es erforderlich sei, dass es starke Verdachtsmomente gebe und diese Verdachtsmomente darüber hinaus dazu geeignet seien, das Vertrauen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu zerstören. Ferner müsse der Arbeitgeber wohl versuchen, jede ihm mögliche Anstrengung zu unternehmen, um den Sachverhalt aufzuklären.
In diesem Zusammenhang soll das BAG insbesondere darauf hingewiesen haben, dass der Arbeitgeber die in Rede stehenden Tatsachen, auf welchen er seinen Verdacht stützt, beweisen müsse. Weiterhin müsse der Verdacht so schwer wiegen, dass sein Zutreffen wahrscheinlich sei. Eine strafrechtliche Bewertung sei indes für die Beurteilung der Kündigung nicht von Bedeutung. Im konkreten Fall konnte das Land diesen Beweis wohl nicht führen.
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Tel.: 0221-2722750; http://www.grprainer.com
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