17.05.2013 10:13 Uhr in Wirtschaft & Finanzen und in Wirtschaft & Finanzen von GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
Dunkle Zeiten für Steuersünder
Dunkle Zeiten für SteuersünderKurzfassung: Seit dem neusten Urteil des Bundesgerichtshofes soll das Steuerstrafrecht verschärft werden und in einigen Fällen von einer Bewährungsstrafe gänzlich abgesehen werden.
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 17.05.2013] GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart, Hannover, Bremen, Nürnberg und Essen www.grprainer.com führen aus: Mit dem Urteil vom 07.02.2012 (Az.:1 StR 525/11) soll der BGH das Urteil des Landgerichts Augsburg wegen Rechtsfehlern bei der Strafzumessung aufgehoben haben. Dort sei der Angeklagte trotz des Vorliegens von besonders schweren Fällen der Steuerhinterziehung in Millionenhöhe nur zu einer Bewährungsstrafe von 2 Jahren verurteilt worden. Die Rechtssache sei daraufhin durch den BGH zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des LG zurückverwiesen worden.
Begründet hat der BGH sein Vorgehen damit, dass bei der Steuerhinterziehung in Millionenhöhe eine Bewährungsstrafe dem Grunde nach schon nicht in Betracht käme. An eine aussetzungsfähige Freiheitsstrafe bei Hinterziehungsbeträgen in Millionenhöhe sei nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonders gewichtiger Milderungsgründe zu denken.
Vorliegend soll nach Ansicht des Landgerichts ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung existiert haben. Obwohl der BGH dem zustimmte, kritisierte er die Strafbemessung des Landgerichts. Diese würde Mängel aufweisen, so der Bundesgerichtshof. Der BGH hält daher auch in diesem Fall weiterhin an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, wonach eine Bewährungsstrafe bei einer Steuerhinterziehung in einem derartigen Ausmaß nur anzunehmen sei, sofern gewichtige Milderungsgründe zugunsten des Beschuldigten vorliegen würden.
Zu einer Wirtschaftsstraftat kann es schneller und häufiger kommen, als gemeinhin angenommen wird. Um dies abzuwenden, ist es ratsam, einen im Wirtschaftsrecht und Steuerstrafrecht tätigen Rechtsanwalt heranzuziehen. Ein solcher kann über gegenwärtige gerichtliche Entscheidungen informieren und einzelfallbezogen strafrechtliche Gutachten erstellen.
Sollte es bereits zu einem Wirtschaftsstrafverfahren gekommen sein, ist es angesichts der hohen juristischen Qualifikationen von Staatsanwaltschaft und Wirtschaftsstrafkammern besonders wichtig, eine Verteidigung durch einen im Wirtschaftsstrafrecht versierten Rechtsanwalt in Anspruch zu nehmen. Dieser kann das hochkomplexe Strafverfahren in verständlicher Form aufbereiten und prüfen, welche Möglichkeiten und Chancen im Einzelfall bestehen.
Ein Rechtsanwalt kann Betroffenen neben deren Strafverteidigung zugleich strafrechtliche Gutachten erstellen oder hinsichtlich strafrechtlicher Compliance Themen beraten. Ferner kann ein Rechtsanwalt über die höchstrichterliche Rechtsprechung aufklären und das das hochkomplexe Strafverfahren in verständlicher Form vorbereiten, sodass Betroffenen im Hinblick auf das folgende Strafverfahren alle Chancen offen stehen.
http://www.grprainer.com/Wirtschaftsstrafrecht.html
Begründet hat der BGH sein Vorgehen damit, dass bei der Steuerhinterziehung in Millionenhöhe eine Bewährungsstrafe dem Grunde nach schon nicht in Betracht käme. An eine aussetzungsfähige Freiheitsstrafe bei Hinterziehungsbeträgen in Millionenhöhe sei nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonders gewichtiger Milderungsgründe zu denken.
Vorliegend soll nach Ansicht des Landgerichts ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung existiert haben. Obwohl der BGH dem zustimmte, kritisierte er die Strafbemessung des Landgerichts. Diese würde Mängel aufweisen, so der Bundesgerichtshof. Der BGH hält daher auch in diesem Fall weiterhin an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, wonach eine Bewährungsstrafe bei einer Steuerhinterziehung in einem derartigen Ausmaß nur anzunehmen sei, sofern gewichtige Milderungsgründe zugunsten des Beschuldigten vorliegen würden.
Zu einer Wirtschaftsstraftat kann es schneller und häufiger kommen, als gemeinhin angenommen wird. Um dies abzuwenden, ist es ratsam, einen im Wirtschaftsrecht und Steuerstrafrecht tätigen Rechtsanwalt heranzuziehen. Ein solcher kann über gegenwärtige gerichtliche Entscheidungen informieren und einzelfallbezogen strafrechtliche Gutachten erstellen.
Sollte es bereits zu einem Wirtschaftsstrafverfahren gekommen sein, ist es angesichts der hohen juristischen Qualifikationen von Staatsanwaltschaft und Wirtschaftsstrafkammern besonders wichtig, eine Verteidigung durch einen im Wirtschaftsstrafrecht versierten Rechtsanwalt in Anspruch zu nehmen. Dieser kann das hochkomplexe Strafverfahren in verständlicher Form aufbereiten und prüfen, welche Möglichkeiten und Chancen im Einzelfall bestehen.
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Hohenzollernring 21-23, 50672 Köln, Deutschland
Tel.: 0221-2722750; http://www.grprainer.com
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