17.05.2013 10:15 Uhr in Wirtschaft & Finanzen und in Wirtschaft & Finanzen von GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
Debi Select: Gegebenenfalls Hoffnung für Anleger
Debi Select: Gegebenenfalls Hoffnung für AnlegerKurzfassung: Der Anspruch auf Rückabwicklung und Schadensersatz könnte gegebenenfalls für Anleger des Fonds Debi Select Classic GbR bestehen.
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 17.05.2013] GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart, Hannover, Bremen, Nürnberg und Essen www.grprainer.com führen aus: Gegen die jeweiligen Anlageberater oder gegen die Prospektverantwortlichen der Debi Select könnten Anleger des Fonds Debi Select Classic GbR einen Anspruch auf Schadensersatz und Rückabwicklung ihrer Beteiligungen haben.
Nicht selten seien die Beteiligungen an dem Debi Select potenziellen Anlegern als absolut sichere Investmentform vermittelt worden sein. Ferner sei den Anlegern versichert worden, dass im Falle einer Beteiligung keinerlei Verlustrisiken bestünden. Weiterhin sei davon gesprochen worden, dass die Sicherheit damit garantiert werde, dass der Verkauf der Anteile jederzeit möglich sei und dass die Anlage sich besonders gut als Altersvorsorge eigne. Allein auf der Grundlage dieser Beratungsfehler, die weder anleger- noch objektgerecht erfolgt seien, könnten sich bereits Ansprüche der Anleger auf Schadensersatz und Rückabwicklung ihrer Beteiligungen ergeben.
Anlageberater seien dazu verpflichtet, die Anleger in vollem Umfang über die bestehenden Risiken der betreffenden Anlage zu unterrichten. Dies gehe schon aus der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) hervor. Die möglicherweise vorliegende fehlerhafte Anlageberatung bietet demnach bereits dann Angriffspunkte für Schadensersatzansprüche und eine Rückabwicklung der jeweiligen Beteiligungen, wenn der Anlageberater dieser Pflicht, über sämtliche Risiken der betreffenden Anlage aufzuklären, nicht nachgekommen sei.
Im Falle einer Rückabwicklung der Beteiligungen soll der betroffene Anleger so gestellt werden, als hätte dieser die rückabzuwickelnde Anlage gar nicht erst gezeichnet. Den Anlageberater soll bei einer Pflichtverletzung seinerseits unter Umständen sogar die Pflicht treffen, den betroffenen Anleger von etwaigen Nachhaftungsansprüchen gegenüber der Fondsgesellschaft zu befreien. Zudem könnten beim Anleger angefallene Gerichts- und Anwaltskosten von dem Anlageberater zu ersetzen sein.
Betroffene Anleger sollten den Verlust des eingesetzten Kapitals nicht tatenlos hinnehmen und ihre Beteiligungen von einem im Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt überprüfen lassen. Dieser prüft den Sachverhalt umfassend und einzelfallbezogen und kann geschädigten Anlegern dabei helfen, eventuell bestehende Schadensersatzansprüche zu prüfen und durchzusetzen.
Um das Risiko der Verjährung zu vermeiden, sollten betroffene Anleger unverzüglich Rechtsrat bei einem im Kapitalmarktrecht tätigen Rechtsanwalt einholen.
http://www.grprainer.com/Debi-Select.html
Nicht selten seien die Beteiligungen an dem Debi Select potenziellen Anlegern als absolut sichere Investmentform vermittelt worden sein. Ferner sei den Anlegern versichert worden, dass im Falle einer Beteiligung keinerlei Verlustrisiken bestünden. Weiterhin sei davon gesprochen worden, dass die Sicherheit damit garantiert werde, dass der Verkauf der Anteile jederzeit möglich sei und dass die Anlage sich besonders gut als Altersvorsorge eigne. Allein auf der Grundlage dieser Beratungsfehler, die weder anleger- noch objektgerecht erfolgt seien, könnten sich bereits Ansprüche der Anleger auf Schadensersatz und Rückabwicklung ihrer Beteiligungen ergeben.
Anlageberater seien dazu verpflichtet, die Anleger in vollem Umfang über die bestehenden Risiken der betreffenden Anlage zu unterrichten. Dies gehe schon aus der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) hervor. Die möglicherweise vorliegende fehlerhafte Anlageberatung bietet demnach bereits dann Angriffspunkte für Schadensersatzansprüche und eine Rückabwicklung der jeweiligen Beteiligungen, wenn der Anlageberater dieser Pflicht, über sämtliche Risiken der betreffenden Anlage aufzuklären, nicht nachgekommen sei.
Im Falle einer Rückabwicklung der Beteiligungen soll der betroffene Anleger so gestellt werden, als hätte dieser die rückabzuwickelnde Anlage gar nicht erst gezeichnet. Den Anlageberater soll bei einer Pflichtverletzung seinerseits unter Umständen sogar die Pflicht treffen, den betroffenen Anleger von etwaigen Nachhaftungsansprüchen gegenüber der Fondsgesellschaft zu befreien. Zudem könnten beim Anleger angefallene Gerichts- und Anwaltskosten von dem Anlageberater zu ersetzen sein.
Betroffene Anleger sollten den Verlust des eingesetzten Kapitals nicht tatenlos hinnehmen und ihre Beteiligungen von einem im Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt überprüfen lassen. Dieser prüft den Sachverhalt umfassend und einzelfallbezogen und kann geschädigten Anlegern dabei helfen, eventuell bestehende Schadensersatzansprüche zu prüfen und durchzusetzen.
Um das Risiko der Verjährung zu vermeiden, sollten betroffene Anleger unverzüglich Rechtsrat bei einem im Kapitalmarktrecht tätigen Rechtsanwalt einholen.
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Weitere Informationen
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Herr M Rainer
Hohenzollernring 21-23, 50672 Köln, Deutschland
Tel.: 0221-2722750; http://www.grprainer.com
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