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Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler: Verletzung der Harnröhre und Entwicklung Dekubitus nach Sklerosierung einer Varikozele, LG Bonn, Az. 9 O 143/12Kurzfassung: Der jugendliche Kläger stellte sich im Jahre 2010 im Krankenhaus der Beklagten zwecks Vornahme einer Sklerosierung einer Varikozele II. - III. Grades vor. Dabei kam es zu einer Verletzung der Harnröhre und Entwicklung eines Dekubitus.
[Ciper & Coll. - 27.05.2013] Landgericht Bonn
Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler:
Verletzung der Harnröhre und Entwicklung Dekubitus nach Sklerosierung einer Varikozele, LG Bonn, Az. 9 O 143/12
Chronologie:
Der jugendliche Kläger stellte sich im Jahre 2010 im Krankenhaus der Beklagten zwecks Vornahme einer Sklerosierung einer Varikozele II. - III. Grades vor. Dabei kam es zu einer Verletzung der Harnröhre und Entwicklung eines Dekubitus.
Verfahren:
Das Landgericht Bonn hat den Vorfall fachmedizinisch mittels eines Urologen würdigen lassen. Nachdem der Sachverständige grobe Behandlungsfehler feststellte, riet das Gericht den Parteien zu einem Vergleich an. Der Streitwert wurde im deutlich fünfstelligen Eurobereich festgesetzt.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Bereits im Vorfeld der Klage war der Medizinische Dienst der Krankenkassen mit dem Vorfall befasst. Ein Fachurologe hatte grobe Fehler konstatiert. Dennoch war der Haftpflichtversicherer der Beklagten, die Zurich Insurance, mit Sitz in Bonn, nicht zu einer Regulierung bereit. Daher musste der Geschädigte gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen, mit Erfolg, wie sich nunmehr herausgestellt hat, stellt Rechtsanwalt Dr. D.C.Ciper LLM fest.
Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler:
Verletzung der Harnröhre und Entwicklung Dekubitus nach Sklerosierung einer Varikozele, LG Bonn, Az. 9 O 143/12
Chronologie:
Der jugendliche Kläger stellte sich im Jahre 2010 im Krankenhaus der Beklagten zwecks Vornahme einer Sklerosierung einer Varikozele II. - III. Grades vor. Dabei kam es zu einer Verletzung der Harnröhre und Entwicklung eines Dekubitus.
Verfahren:
Das Landgericht Bonn hat den Vorfall fachmedizinisch mittels eines Urologen würdigen lassen. Nachdem der Sachverständige grobe Behandlungsfehler feststellte, riet das Gericht den Parteien zu einem Vergleich an. Der Streitwert wurde im deutlich fünfstelligen Eurobereich festgesetzt.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Bereits im Vorfeld der Klage war der Medizinische Dienst der Krankenkassen mit dem Vorfall befasst. Ein Fachurologe hatte grobe Fehler konstatiert. Dennoch war der Haftpflichtversicherer der Beklagten, die Zurich Insurance, mit Sitz in Bonn, nicht zu einer Regulierung bereit. Daher musste der Geschädigte gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen, mit Erfolg, wie sich nunmehr herausgestellt hat, stellt Rechtsanwalt Dr. D.C.Ciper LLM fest.
Weitere Informationen
Ciper & Coll., Herr Dirk Ciper
schwanenmarkt 14, 40213 Düsseldorf, Deutschland
Tel.: 0211 556207; http://www.ciper.de
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