24.05.2013 11:35 Uhr in Wirtschaft & Finanzen und in Wirtschaft & Finanzen von GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
Außerordentliche Kündigung bei Verdacht der persönlichen Bereicherung
Außerordentliche Kündigung bei Verdacht der persönlichen BereicherungKurzfassung: Das Arbeitsgericht Hamburg entschied kürzlich, dass der dringende Verdacht einer privaten Nutzung unternehmenszugehöriger Gutschriften eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen könne.
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 24.05.2013] GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart, Hannover, Bremen, Nürnberg und Essen www.grprainer.com führen aus: In dem zu entscheidenden Fall vom 22.05.2013 (Az.: 26 BV 31/12) reichte die Arbeitgeberin beim Arbeitsgericht einen Antrag auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates zur außerordentlichen Kündigung ein. Der Arbeitnehmer habe unter dem Verdacht gestanden, für einen privaten Einkauf eine zu Gunsten der Arbeitgeberin ausgestellte Gutschrift verwendet zu haben. Die Arbeitgeberin habe daraufhin dem Arbeitnehmer, welcher zugleich auch Betriebsratsvorsitzender war, außerordentlich kündigen wollen, scheiterte jedoch an der Verweigerung der hierzu notwendigen Zustimmung des Betriebsrates.
Das Arbeitsgericht ersetzte, wohl dem Antrag entsprechend, die Zustimmung des Betriebsrates zur außerordentlichen Verdachtskündigung. In der Begründung soll sich das Gericht auf die hohe Wahrscheinlichkeit gestützt haben, dass der Arbeitnehmer eine unternehmenszugehörige Gutschrift genutzt habe um private Einkäufe zu bezahlen.
Nach Auffassung des Arbeitsgerichts komme im Übrigen nicht nur Verhalten im Sinne von strafbaren Vermögens- und Eigentumsdelikten als Grund für die außerordentliche Kündigung in Betracht, sondern auch ein anderes Verhalten, welches sich gegen das Vermögen des Arbeitgebers richtet und vergleichbar einschneidend ist. Ausschlaggebend sei hier insbesondere der Vertrauensbruch zwischen den Parteien der mit einer solchen Handlung einhergehe und nicht zwingend die Schadenshöhe. Weiterhin liege in der Handlung des Arbeitnehmers auch eine Pflichtverletzung, da dieser keine Rücksicht auf die Interessen des Arbeitgebers nehmen würde.
Eine Verdachtskündigung kann von Seiten des Arbeitgebers dann ausgesprochen werden, wenn der Verdacht besteht, dass Umstände vorliegen könnten, die eine Kündigung begründen. Ein solcher Umstand könnte beispielweise die Begehung einer Straftat zu Lasten des Arbeitgebers sein.
Bei Fragen zu Arbeitsverträgen, Abmahnungen und Kündigungen sollte ein im Arbeitsrecht tätiger Anwalt aufgesucht wenden, der eine rechtliche Prüfung durchführen kann. Besonders wichtig ist im Arbeitsrecht die Einhaltung von Fristen, da diese oftmals ein schnelles Handeln der Parteien notwendig machen und mögliche Ansprüche nach Fristablauf nicht mehr durchsetzbar sind. Ein Anwalt kann dabei helfen, Ansprüche durchzusetzen und bei arbeitsrechtlichen Problemen zur Seite stehen.
http://www.grprainer.com/Arbeitsrecht-Kuendigung.html
Das Arbeitsgericht ersetzte, wohl dem Antrag entsprechend, die Zustimmung des Betriebsrates zur außerordentlichen Verdachtskündigung. In der Begründung soll sich das Gericht auf die hohe Wahrscheinlichkeit gestützt haben, dass der Arbeitnehmer eine unternehmenszugehörige Gutschrift genutzt habe um private Einkäufe zu bezahlen.
Nach Auffassung des Arbeitsgerichts komme im Übrigen nicht nur Verhalten im Sinne von strafbaren Vermögens- und Eigentumsdelikten als Grund für die außerordentliche Kündigung in Betracht, sondern auch ein anderes Verhalten, welches sich gegen das Vermögen des Arbeitgebers richtet und vergleichbar einschneidend ist. Ausschlaggebend sei hier insbesondere der Vertrauensbruch zwischen den Parteien der mit einer solchen Handlung einhergehe und nicht zwingend die Schadenshöhe. Weiterhin liege in der Handlung des Arbeitnehmers auch eine Pflichtverletzung, da dieser keine Rücksicht auf die Interessen des Arbeitgebers nehmen würde.
Eine Verdachtskündigung kann von Seiten des Arbeitgebers dann ausgesprochen werden, wenn der Verdacht besteht, dass Umstände vorliegen könnten, die eine Kündigung begründen. Ein solcher Umstand könnte beispielweise die Begehung einer Straftat zu Lasten des Arbeitgebers sein.
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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Herr M Rainer
Hohenzollernring 21-23, 50672 Köln, Deutschland
Tel.: 0221-2722750; http://www.grprainer.com
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Autor der Pressemeldung "Außerordentliche Kündigung bei Verdacht der persönlichen Bereicherung" ist GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, vertreten durch M Rainer.