24.05.2013 11:37 Uhr in Wirtschaft & Finanzen und in Wirtschaft & Finanzen von GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
Rückzahlungsforderungen gewinnunabhängiger Ausschüttungen sind nicht immer gerechtfertigt
Rückzahlungsforderungen gewinnunabhängiger Ausschüttungen sind nicht immer gerechtfertigtKurzfassung: Forderungen von Fonds, die wegen wirtschaftlicher Probleme bereits ausgezahlte Ausschüttungen von den Anlegern zurückverlangen, sind nicht in jedem Fall gerechtfertigt.
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 24.05.2013] GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart, Hannover, Bremen, Nürnberg und Essen www.grprainer.com führen aus: Zahlreiche Fonds, die in finanziellen Schwierigkeiten geraten sind, forderten in der Vergangenheit ihre Anleger häufig dazu auf, Kapital nachzuschießen, in dem sie bereits ausgezahlte Ausschüttungen zurückzahlen sollten. Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs legt nun aber dar, dass derartige Rückzahlungsforderungen nicht immer gerechtfertigt sein müssen.
Der BGH hatte einen Fall (Urteil vom 12.03.2013 (Az.: II ZR 73/11)) zu entscheiden, in dem die Fondsgesellschaft eines Schiffsfonds eine solche Investition der Anleger zu erstreiten versuchte. Die Anleger sollten bereits erhaltene gewinnunabhängige Ausschüttungen zurückgewähren. Als Begründung soll die Fondsgesellschaft angeführt haben, dass in den Fondsgesellschaftsverträgen vorgesehen war, dass die ausgezahlten Ausschüttungen nur Darlehen für die Anleger seien. Hieraus leitete die Fondsgesellschaft ab, mit ihrer Rückzahlungsforderung im Recht zu sein.
Die Vorinstanzen gaben der Fondsgesellschaft Recht und beurteilten das Rückzahlungsverlangen als gerechtfertigt. Anders lautete jedoch das Urteil des BGH, das der Fondsgesellschaft kein Recht gab. Nach dem Gesellschaftsvertrag zulässige gewinnunabhängige Ausschüttungen könnten nur dann zurückgefordert werden, wenn dies im Gesellschaftsvertrag explizit und eindeutig vorgesehen sei. Im zu entscheidenden Fall lag eine solche Regelung aber nicht vor. Die Karlsruher Richter vertreten die Ansicht, dass allein der Umstand, dass die Beträge nach dem Gesellschaftsvertrag unabhängig von einem erwirtschafteten Gewinn ausgeschüttet werden, einen Rückzahlungsanspruch nicht entstehen lässt.
Die Rechtsprechung des BGH lässt betroffene Anleger hoffen, dass sie unter Umständen gar nicht zur Zahlung verpflichtet sind. Grundsätzlich lässt sich aus dem Urteil aber nicht ableiten, dass eine Rückzahlungspflicht nicht besteht. Vielmehr kommt es stets auf die Auslegung der Gesellschaftsverträge im Einzelfall an. Ein vorschnelles Handeln verbietet sich also in jedem Fall. Betroffenen Anlegern ist vielmehr zu empfehlen, den Gesellschaftsvertrag von einem im Kapitalmarktrecht tätigen Rechtsanwalt überprüfen und auslegen zu lassen, so wie es die aktuelle BGH-Rechtsprechung erfordert.
Ein solcher Rechtsanwalt kann möglicherweise auch einen Weg finden, Anlegern dabei zu helfen, Ausschüttungen zurück zu verlangen, die sie an die Fondsgesellschaft zurückgezahlt haben, obwohl sie es nach der BGH-Rechtsprechung überhaupt nicht mussten.
http://www.grprainer.com/Kapitalmarktrecht.html
Der BGH hatte einen Fall (Urteil vom 12.03.2013 (Az.: II ZR 73/11)) zu entscheiden, in dem die Fondsgesellschaft eines Schiffsfonds eine solche Investition der Anleger zu erstreiten versuchte. Die Anleger sollten bereits erhaltene gewinnunabhängige Ausschüttungen zurückgewähren. Als Begründung soll die Fondsgesellschaft angeführt haben, dass in den Fondsgesellschaftsverträgen vorgesehen war, dass die ausgezahlten Ausschüttungen nur Darlehen für die Anleger seien. Hieraus leitete die Fondsgesellschaft ab, mit ihrer Rückzahlungsforderung im Recht zu sein.
Die Vorinstanzen gaben der Fondsgesellschaft Recht und beurteilten das Rückzahlungsverlangen als gerechtfertigt. Anders lautete jedoch das Urteil des BGH, das der Fondsgesellschaft kein Recht gab. Nach dem Gesellschaftsvertrag zulässige gewinnunabhängige Ausschüttungen könnten nur dann zurückgefordert werden, wenn dies im Gesellschaftsvertrag explizit und eindeutig vorgesehen sei. Im zu entscheidenden Fall lag eine solche Regelung aber nicht vor. Die Karlsruher Richter vertreten die Ansicht, dass allein der Umstand, dass die Beträge nach dem Gesellschaftsvertrag unabhängig von einem erwirtschafteten Gewinn ausgeschüttet werden, einen Rückzahlungsanspruch nicht entstehen lässt.
Die Rechtsprechung des BGH lässt betroffene Anleger hoffen, dass sie unter Umständen gar nicht zur Zahlung verpflichtet sind. Grundsätzlich lässt sich aus dem Urteil aber nicht ableiten, dass eine Rückzahlungspflicht nicht besteht. Vielmehr kommt es stets auf die Auslegung der Gesellschaftsverträge im Einzelfall an. Ein vorschnelles Handeln verbietet sich also in jedem Fall. Betroffenen Anlegern ist vielmehr zu empfehlen, den Gesellschaftsvertrag von einem im Kapitalmarktrecht tätigen Rechtsanwalt überprüfen und auslegen zu lassen, so wie es die aktuelle BGH-Rechtsprechung erfordert.
Ein solcher Rechtsanwalt kann möglicherweise auch einen Weg finden, Anlegern dabei zu helfen, Ausschüttungen zurück zu verlangen, die sie an die Fondsgesellschaft zurückgezahlt haben, obwohl sie es nach der BGH-Rechtsprechung überhaupt nicht mussten.
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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Herr M Rainer
Hohenzollernring 21-23, 50672 Köln, Deutschland
Tel.: 0221-2722750; http://www.grprainer.com
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