27.05.2013 10:32 Uhr in Wirtschaft & Finanzen und in Wirtschaft & Finanzen von GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
EuGH: Fernsehübertragungen via Livestreaming
EuGH: Fernsehübertragungen via LivestreamingKurzfassung: Bei Fernsehübertragungen via Livestreaming werden regelmäßig geschützte Werke öffentlich wiedergegeben. Teilweise können an dieser Stelle urheberrechtliche Fragen aufkommen.
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 27.05.2013] GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart, Hannover, Bremen, Nürnberg und Essen www.grprainer.com führen aus: Das Urheberrecht stellt ein Rechtsgebiet dar, dass untrennbar mit anderen Rechtsgebieten verknüpft ist. Das Musik-, Film-, Verlags-, oder Presserecht sind nur einige Beispiele solcher Rechtsgebiete. Sachverhalte, die aus diesen Rechtsgebiete stammen, können unter Umständen Problemen aufwerfen, die die Weiterverbreitung von Werken durch mehrfache Nutzung betreffen.
Erst kürzlich entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) einen Fall, dem die Problematik der Fernsehübertragung via Livestreaming zu Grunde lag. In seinem Urteil vom 07.03.2013 (Az.: C-607/11) soll der EuGH zu Gunsten mehrerer Fernsehsender entschieden haben, die gegen ein Unternehmen - den Betreiber eines Livestreaming-Dienstes - Klage eingereicht hatten. Die Fernsehsender sollen die Klage damit begründet haben, dass die Übertragungen via Livestreaming eine Verletzung ihrer Urheberrechte darstellen würden.
Ursächlich für die Entscheidung der Richter des EuGH soll wohl gewesen sein, dass es sich bei den betroffenen Übertragungen um eine öffentliche Wiedergabe geschützter Werke handle. Für solche Werke sei die Genehmigung des Urhebers unerlässlich. Das Vorliegen einer Empfangsberechtigung der Sendungen über das Fernsehen soll keine Ausnahme davon darstellen. Auch Fernsehnutzer, welche im Besitz einer Fernsehempfangslizenz sind, sollen somit der urheberrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen. Ferner soll der EuGH anscheinend in bestimmten Fällen eine Begrenzung des Livestreamings befürworten.
Die Intention dieser Entscheidung soll wohl darin liegen, die Möglichkeit der Urheber zu schützen, eine ungewollte Weiterverbreitung ihrer Werke zu unterbinden. Mithin soll dies nach richterlicher Auffassung ein weiterer Schritt in die richtige Richtung sein, um ein wenig Transparenz in die ohnehin schwierige Materie der Urheberschaft zu gewähren. Da anders als im Patent- oder Markenrecht im Urheberrecht kein öffentliches Register existiert, werden diesbezügliche Nachforschungen mithin auf diese Weise vereinfacht.
Bei der rechtlichen Auseinandersetzung mit bereits erfolgten Urheberrechtsverletzungen, aber auch bei allgemeinen Unsicherheiten bezüglich der Urheberschaft eines Werkes, ist juristischer Rat unerlässlich.
Ein im Urheberrecht erfahrener Rechtsanwalt hilft, den Durchblick zu wahren und gegebenenfalls bestehende Schadensersatzansprüche durchzusetzen.
http://www.grprainer.com/Urheberrecht.html
Erst kürzlich entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) einen Fall, dem die Problematik der Fernsehübertragung via Livestreaming zu Grunde lag. In seinem Urteil vom 07.03.2013 (Az.: C-607/11) soll der EuGH zu Gunsten mehrerer Fernsehsender entschieden haben, die gegen ein Unternehmen - den Betreiber eines Livestreaming-Dienstes - Klage eingereicht hatten. Die Fernsehsender sollen die Klage damit begründet haben, dass die Übertragungen via Livestreaming eine Verletzung ihrer Urheberrechte darstellen würden.
Ursächlich für die Entscheidung der Richter des EuGH soll wohl gewesen sein, dass es sich bei den betroffenen Übertragungen um eine öffentliche Wiedergabe geschützter Werke handle. Für solche Werke sei die Genehmigung des Urhebers unerlässlich. Das Vorliegen einer Empfangsberechtigung der Sendungen über das Fernsehen soll keine Ausnahme davon darstellen. Auch Fernsehnutzer, welche im Besitz einer Fernsehempfangslizenz sind, sollen somit der urheberrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen. Ferner soll der EuGH anscheinend in bestimmten Fällen eine Begrenzung des Livestreamings befürworten.
Die Intention dieser Entscheidung soll wohl darin liegen, die Möglichkeit der Urheber zu schützen, eine ungewollte Weiterverbreitung ihrer Werke zu unterbinden. Mithin soll dies nach richterlicher Auffassung ein weiterer Schritt in die richtige Richtung sein, um ein wenig Transparenz in die ohnehin schwierige Materie der Urheberschaft zu gewähren. Da anders als im Patent- oder Markenrecht im Urheberrecht kein öffentliches Register existiert, werden diesbezügliche Nachforschungen mithin auf diese Weise vereinfacht.
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Hohenzollernring 21-23, 50672 Köln, Deutschland
Tel.: 0221-2722750; http://www.grprainer.com
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