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Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler: Fehlerhafte Tumorresektion, LG Berlin, Az. 8 O 401/11Kurzfassung: Der zwischenzeitlich verstorbene Patient litt unter einem Hirnanhangsdrüsenadenom. In der Einrichtung der beklagten Klinik erfolgte die operative Entfernung durch die Nase. Diese Operation misslang, da das Adenom zu groß und fest war. Es kam zu einer Lungenentzündung und einer schweren Meningitis, an deren Folgen der Patient schließlich verstarb.
[Ciper & Coll. - 03.06.2013] Landgericht Berlin - Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler:
Fehlerhafte Tumorresektion, LG Berlin, Az. 8 O 401/11
Chronologie:
Der zwischenzeitlich verstorbene Patient litt unter einem Hirnanhangsdrüsenadenom. In der Einrichtung der beklagten Klinik erfolgte die operative Entfernung durch die Nase. Diese Operation misslang, da das Adenom zu groß und fest war. Es kam zu einer Lungenentzündung und einer schweren Meningitis, an deren Folgen der Patient schließlich verstarb.
Verfahren:
Die Erben des Patienten wandten sich an die Kanzlei Ciper & Coll., um Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Nachdem der Haftpflichtversicherer der Beklagten eine außergerichtliche Regulierung ablehnte, war Klage geboten. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines fachmedizinischen Sachverständigengutachtens. Im Termin zur mündlichen Verhandlung konnte der alleinsachbearbeitende Rechtsanwalt Daniel Christian Mahr LLM mit der Beklagtenseite einen angemessenen Abfindungsvergleich schließen, um eine weitere gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden. Die Schadenersatzansprüche lagen im fünfstelligen Eurobereich.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Schmerzensgeldansprüche sowie materielle Ansprüche gehen im Falle des Todes des Geschädigten auf dessen Erben gesetzlich über. Das hat zur Konsequenz, dass die Erben sämtliche Ansprüche, die der verstorbene Erblasser gehabt hat, geltend machen und notfalls gerichtlich durchsetzen können. Zwar spekulieren Versicherer immer wieder darauf, durch den Tod eines Geschädigten weniger Ansprüche regulieren zu müssen, im Vertrauen darauf, dass Erben die Ansprüche nicht weiterverfolgen, oder nicht mit der nötigen Konsequenz, oftmals hat diese Taktik aber keinen Erfolg, so Rechtsanwalt D. Mahr.
Fehlerhafte Tumorresektion, LG Berlin, Az. 8 O 401/11
Chronologie:
Der zwischenzeitlich verstorbene Patient litt unter einem Hirnanhangsdrüsenadenom. In der Einrichtung der beklagten Klinik erfolgte die operative Entfernung durch die Nase. Diese Operation misslang, da das Adenom zu groß und fest war. Es kam zu einer Lungenentzündung und einer schweren Meningitis, an deren Folgen der Patient schließlich verstarb.
Verfahren:
Die Erben des Patienten wandten sich an die Kanzlei Ciper & Coll., um Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Nachdem der Haftpflichtversicherer der Beklagten eine außergerichtliche Regulierung ablehnte, war Klage geboten. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines fachmedizinischen Sachverständigengutachtens. Im Termin zur mündlichen Verhandlung konnte der alleinsachbearbeitende Rechtsanwalt Daniel Christian Mahr LLM mit der Beklagtenseite einen angemessenen Abfindungsvergleich schließen, um eine weitere gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden. Die Schadenersatzansprüche lagen im fünfstelligen Eurobereich.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Schmerzensgeldansprüche sowie materielle Ansprüche gehen im Falle des Todes des Geschädigten auf dessen Erben gesetzlich über. Das hat zur Konsequenz, dass die Erben sämtliche Ansprüche, die der verstorbene Erblasser gehabt hat, geltend machen und notfalls gerichtlich durchsetzen können. Zwar spekulieren Versicherer immer wieder darauf, durch den Tod eines Geschädigten weniger Ansprüche regulieren zu müssen, im Vertrauen darauf, dass Erben die Ansprüche nicht weiterverfolgen, oder nicht mit der nötigen Konsequenz, oftmals hat diese Taktik aber keinen Erfolg, so Rechtsanwalt D. Mahr.
Weitere Informationen
Ciper & Coll., Herr Dirk Ciper
schwanenmarkt 14, 40213 Düsseldorf, Deutschland
Tel.: 0211 556207; http://www.ciper.de
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