06.06.2013 10:05 Uhr in Wirtschaft & Finanzen und in Wirtschaft & Finanzen von GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
BGH-Rechtsprechung zur fristlosen Kündigung eines Handelsvertreters
BGH-Rechtsprechung zur fristlosen Kündigung eines HandelsvertretersKurzfassung: Ein geringfügiger Verstoß eines Handelsvertreters gegen das Wettbewerbsverbot kann nicht im Allgemeinen als ein wichtiger Grund eines Unternehmers für eine fristlose Kündigung angesehen werden.
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 06.06.2013] GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart, Hannover, Bremen, Nürnberg und Essen www.grprainer.com führen aus: Der Bundesgerichtshof (BGH) soll in seinem Urteil vom 10.11.2010 (Az. VIII ZR 327/09) festgelegt haben, dass ein wichtiger Grund eines Unternehmers für eine fristlose Kündigung wohl nicht bereits aus einem geringfügigen Verstoß eines Handelsvertreters gegen das Wettbewerbsverbot zu entnehmen sei. Dies soll schon aus dem auf die Gegebenheiten des Einzelfalles bezogenen Begriff des wichtigen Grundes resultieren. Wenn eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Unternehmer und dem Handelsvertreter darüber bestehe, dass ein Verstoß des Handelsvertreters gegen das Wettbewerbsrecht den Unternehmer jedenfalls zu einer fristlosen Kündigung berechtige, müsse diese Vereinbarung nicht zwangsläufig zu einer zulässigen Kündigung führen.
Den Parteien soll nichtsdestotrotz die Möglichkeit geboten werden, die Konditionen für das Vorliegen eines wichtigen Grundes vertraglich zu regeln. So könne es grundsätzlich auch zur Aufnahme von Kündigungsgründen in den Handelsvertretervertrag kommen. Dennoch soll eine Einzelfallbetrachtung und individuelle Auslegung des Handelsvertretervertrages im Regelfall unumgänglich sein.
Mit dieser Entscheidung soll der BGH vor allem deutlich machen wollen, dass die Vereinbarung eines wichtigen Kündigungsgrundes eine Interessenabwägung und Zumutbarkeitsprüfung nicht generell ausschließt, sondern der Vertragsauslegung bedarf.
Dieses Urteil des Bundesgerichtshofes unterliegt wohl dem Rechtsgedanken, dass die Vereinbarung eines zentralen Kündigungsgrundes eine Interessenabwägung und Zumutbarkeitsprüfung nicht ausnahmslos ausschließt, sondern der Vertragsauslegung bedarf.
Schon bei der Vereinbarung eines solchen Vertrages, ist es erforderlich, darauf zu achten, den Willen der Parteien zum Ausschluss einer Interessenabwägung und Zumutbarkeitsprüfung auch für objektive Dritte deutlich zu machen. Vor allem aber bleibt es erforderlich, dass bei einer fristlosen Kündigung in jedem Einzelfall deren Verhältnismäßigkeit geprüft wird. Unter Umständen kann vorher eine Abmahnung auszusprechen sein.
Um diesen Besonderheiten gerecht zu werden, sollte man sich bei einer fristlosen Kündigung von einem Rechtsanwalt beraten lassen.
Ein im Vertriebsrecht tätiger Rechtsanwalt kann auch die Erstellung von Handelsvertreter- und Vertragshändlerverträgen, allgemeinen Geschäftsbedingungen und Franchise-Verträgen übernehmen. Aber auch, wenn Probleme innerhalb bereits bestehender Geschäftsbeziehungen auftreten, können Rechtsanwälte weiterhelfen. Ein Rechtsanwalt kann auch bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen, sowohl auf gerichtlichem als auch auf außergerichtlichem Wege, behilflich sein.
http://www.grprainer.com/Vertriebsrecht.html
Den Parteien soll nichtsdestotrotz die Möglichkeit geboten werden, die Konditionen für das Vorliegen eines wichtigen Grundes vertraglich zu regeln. So könne es grundsätzlich auch zur Aufnahme von Kündigungsgründen in den Handelsvertretervertrag kommen. Dennoch soll eine Einzelfallbetrachtung und individuelle Auslegung des Handelsvertretervertrages im Regelfall unumgänglich sein.
Mit dieser Entscheidung soll der BGH vor allem deutlich machen wollen, dass die Vereinbarung eines wichtigen Kündigungsgrundes eine Interessenabwägung und Zumutbarkeitsprüfung nicht generell ausschließt, sondern der Vertragsauslegung bedarf.
Dieses Urteil des Bundesgerichtshofes unterliegt wohl dem Rechtsgedanken, dass die Vereinbarung eines zentralen Kündigungsgrundes eine Interessenabwägung und Zumutbarkeitsprüfung nicht ausnahmslos ausschließt, sondern der Vertragsauslegung bedarf.
Schon bei der Vereinbarung eines solchen Vertrages, ist es erforderlich, darauf zu achten, den Willen der Parteien zum Ausschluss einer Interessenabwägung und Zumutbarkeitsprüfung auch für objektive Dritte deutlich zu machen. Vor allem aber bleibt es erforderlich, dass bei einer fristlosen Kündigung in jedem Einzelfall deren Verhältnismäßigkeit geprüft wird. Unter Umständen kann vorher eine Abmahnung auszusprechen sein.
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Hohenzollernring 21-23, 50672 Köln, Deutschland
Tel.: 0221-2722750; http://www.grprainer.com
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